@loka
An die Airline sind Forderungen gem. VO(EG)261/04 zu richten wegen der Verpätung.
Meines Wissens geht das über die Website. Es spielt keine Rolle für den Anspruch, dass zunächst eine Behinderung des Flugverkehrs ursächlich war, damit kann sich das LVU meines Erachtens nicht exkulpieren.
Solltest du einen abschlägigen Bescheid erhalten, würde ich dir die SÖP empfehlen, einen Anwalt brauchst du dafür vorerst einmal nicht.
Falls während des Aufenthaltes Mängel auftraten so ist es wichtig, dass du diese bereits vor Ort vorgetragen (der örtlichen Vertretung des Veranstalters) und eine angemessen Abhilfefrist gesetzt hast. Konnte keine Abhilfe geleistet werden und liegen Belege für die Mängel vor so ist darüber Beschwerde beim Veranstalter zu führen. Ein Anhalt, wie hoch die Minderung angesetzt werden sollte, bietet die Frankfurter Tabelle.
Sollten auf der Odyssee Richtung Heimat Kosten verauslagt worden sein, die in einem direkten Zusammenhang mit der Störung stehen (Hotel, Verpflegung etc.) so sind diese ebenfalls vom Veranstalter zu verlangen.