• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1529585063862

    Nein, pzl64 das widerspricht sich keinesfalls. Der Kunde hat einen Anspruch und ist nicht auf "die Gnade" des Veranstalters angewiesen.

    Ich bin übrigens vertraut mit dem Begriff der Kulanz und seiner Bedeutung, aber schön, dass das Forum gelegentlich auch der Userfortbildung dient ... :wink:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HC-Mitglied2421491
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    gesperrt
    geschrieben 1529600672372

    @katjaworld, wenn Du den Satz "Die Betroffenen des gegenständlichen Operatings haben Ansprüche längst vor einer Kulanz" tatsächlich wortwörtlich nehmen willst, ist er natürlich völlig unsinnig, da hier Äpfel mit Birnen verglichen werden. Das Wort "Anspruch" beschreibt lediglich die Basis/Entstehung einer Schadenersatzforderung aufgrund einer Benachteiligung, "Kulanz" dagegen beschreibt die Regelung/Entgeltung einer Benachteiligung. Eine derartige Aussage macht also überhaupt keinen Sinn, weil hier zwei völlig unterschiedliche Ebenen miteinander verglichen würden. Da ich vonschmeling aber keine völlig unsinnige Aussage unterstellen möchte, habe ich zu seinen/ihren Gunsten angenommen, dass er/sie in Kurzform-Sprache die "Regelung/Erfüllung eines Anspruchs" in Beziehung setzen wollte zur "Kulanz-Regelung".

  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1529602424870

    ..könnte man das jetzt bitte beenden. Jemand der Erfahrungen zum RV sucht, muss sich hier durch die Beiträge quälen:worried:

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1529607955323

    Falls sich hier Suchende bewegen, die sich über die Griechenland-Panne und ihre Handhabe informieren wollen, werden sie sich inzwischen im Strahl übergegeben bei den hier mit unfassbarer Verve vorgetragenen Begriffsverhunzungen.

    Daher in aller Kürze:

    Fluggäste, die mit 3 Tagen Verspätung in VIE anstatt an ihrem Zielflughafen abgeladen wurden können

    • einen Ausgleich aller materiellen Schäden (Beförderung, Unterkunft, Verpflegung) vom Veranstalter verlangen
    • einen Ausgleich immaterieller Schäden vom Luftverkehrsunternehmen.

    Dies ist unter dem Titel "Schadenersatzforderung" zu verlangen und an das jeweilige Unternehmen zu richten.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • loka
    Dabei seit: 1220745600000
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    geschrieben 1529659698335

    @vonschmeling,

    wenn ich das richtig verstanden habe, müsste ich also: Schadenserstzansprüche stellen

    1. wegen dem dem verspäteten Rückflug statt Freitag abend von GPA nach STR, sondern erst am Sonntag vormittag von GPA nach VIE, dann das Gepäck, dass in GPA vergessen wurde, in die Maschine nach VIE einzuladen, (im Flieger nach Wien, sowie am TUI - Schalter im Flughafen Wien mit allen erfodrerlichen Angaben gemeldet) das Gepäck wurde uns inzwischen am Mittwoch, den 21.06.2018 zugestellt.

    2. Reisepreisminderung wegen Reisemängeln während des 2 wöchigen Aufenthalts im Hotel

    Kann ich diese Forderungen selber stellen (außergerichtliche Einigung) ??? wenn ja, was muss ich hierbei beachten oder ist es besser gleich einen Rechtsanwalt aufzusuchen bzw. seine Ansprüche bezüglich Punkt 1 an Flightright zu übertragen???

    Bitte um entsprechende Rückmeldung.

    Freundliche Grüße

    loka

  • HC-Mitglied2421491
    Dabei seit: 1450396800000
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    geschrieben 1529662321138 , zuletzt editiert von HC-Mitglied2421491

    Na ja, hier geht's um Entschädigungsleistungen gem. EU-FluggastrechteVO 261/2004, die seit dem 17.02.2005 auch in Deutschland geltendes Recht ist. Ob allerdings in dem beschriebenen Fall von Du_darfst ein allumfassender Anspruch gem. dieser VO besteht und damit Schadenersatzforderungen gegenüber der Fluggesellschaft bzw. dem Reiseveranstalter geltend gemacht werden können, ist zumindest zweifelhaft. Insbesondere bezüglich der Flugverspätung. Denn: Laut VO 261/04 sind Entschädigungsverpflichtungen für die Fälle ausgeschlossen, "in denen ein Vorkommnis auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht". Dazu zählen lt. VO 261/04 unzweifelhaft u.a. "mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen". Der Fragesteller erklärt diesbezüglich unmissverständlich, dass der Flug am ursprünglich geplanten Rückreisetag "aufgrund schlechten Wetters" nicht stattfinden konnte, was absolut glaubwürdig erscheint, denn aufgrund des schlechten Wetters musste, wie der Fragesteller weiter ausführt, sogar "der Flughafen Patras (...) geschlossen" werden. Warum der Rückflug dann auch am nächsten Tag nicht stattfinden konnte, beschreibt der Fragesteller nicht präzise, aus seiner Schilderung kann man aber vermuten, dass es auch diesmal die sicherheitsgefährdenden Wetterbedingungen waren, die einen Abflug unmöglich machten. Auf diesen Umstand wird sich die Fluggesellschaft bzw. der Reiseveranstalter im Zweifelsfall berufen. Insofern dürfte eine von vonschmeling vorgeschlagene Schadenersatzforderung recht frühzeitig scheitern, da ein Anspruch zumindest für einen Teilbereich gar nicht besteht, so dass man dann doch auf die Kulanz der TUI angewiesen ist. Und es wäre genau andersrum als von vonschmeling dargestellt: Die Betroffenden müssen hoffen auf Kulanz vor einem nicht bestehenden Anspruch auf Schadenersatz.

  • erhard50
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    geschrieben 1529669173543

    Ich bin der Meinung, dass der Begriff Kulanz hier von den meisten Beteiligten falsch benutzt wird. Kulanz bedeutet, dass ein vorhandener Rechtsanspruch vorliegt und dieser dann vom Veranstalter großzügig reguliert wird. Im Gegensatz dazu steht die Liberalitätszahlung, bei der kein Rechtsanspruch besteht, aber trotzdem eine Zahlung erfolgt. Grund dafür könnte z.B. eine gute Geschäftsbeziehung zu dem Kunden sein. So kenne ich das aus dem Versicherungsbereich.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1529669496750 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @loka

    An die Airline sind Forderungen gem. VO(EG)261/04 zu richten wegen der Verpätung.

    Meines Wissens geht das über die Website. Es spielt keine Rolle für den Anspruch, dass zunächst eine Behinderung des Flugverkehrs ursächlich war, damit kann sich das LVU meines Erachtens nicht exkulpieren.

    Solltest du einen abschlägigen Bescheid erhalten, würde ich dir die SÖP empfehlen, einen Anwalt brauchst du dafür vorerst einmal nicht.

    Falls während des Aufenthaltes Mängel auftraten so ist es wichtig, dass du diese bereits vor Ort vorgetragen (der örtlichen Vertretung des Veranstalters) und eine angemessen Abhilfefrist gesetzt hast. Konnte keine Abhilfe geleistet werden und liegen Belege für die Mängel vor so ist darüber Beschwerde beim Veranstalter zu führen. Ein Anhalt, wie hoch die Minderung angesetzt werden sollte, bietet die Frankfurter Tabelle.

    Sollten auf der Odyssee Richtung Heimat Kosten verauslagt worden sein, die in einem direkten Zusammenhang mit der Störung stehen (Hotel, Verpflegung etc.) so sind diese ebenfalls vom Veranstalter zu verlangen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Malini
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    geschrieben 1529676830839

    @erhard50 sagte:

    Kulanz bedeutet, dass ein vorhandener Rechtsanspruch vorliegt und dieser dann vom Veranstalter großzügig reguliert wird.

    Das ist nicht korrekt. Kulanz ist ein freundliches Entgegenkommen, da eben kein Rechtsanspruch vorliegt.

    Stay hungry. Stay foolish. (Steve Jobs)
  • erhard50
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    Beiträge: 215
    geschrieben 1529678390672

    @malini:

    Bist Du Juristin, oder woher hast Du Deine Weisheit? Und jetzt komme mir bloß nicht mit Wikipedia. Vielleicht kann ja von Schmeling dazu etwas sagen.

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