Generell ermächtigt BGB §651j den Reisenden zum Rücktritt wegen höherer Gewalt immer dann, wenn "Gefahr für Leib und Leben" gegeben ist. Hierzu bedarf es keiner Reisewarnung des AA, es können auch akute Berichterstattungen von vor Ort ausreichend für diese Einschätzung sein. Allerdings ist dies nicht bindend für den einzelnen RV und muss der Anspruch ggf. gerichtlich geklärt werden.
Üblich ist eine Reaktionszeit von <21 Tagen vor der Reise.
Insbesondere in der arabischen Welt ändert sich die politische Situation laufend und eine Vorhersage für eine Reise in ca. 7 Wochen ist wirklichkeitsfremd. Insofern ist auch die Verweigerung einer kostenfreien Umbuchung nicht "unseriös". Es hat sich in der Vergangenheit oft gezeigt, dass behördliche Maßnahmen zu einer raschen Rücknahme der Bedenklichkeitseinstufung führten - so könnte das auch im geschilderten Fall sein.
Folglich ist ein einzelner Veranstalter gewiss nicht an den Pranger zu stellen für seine Haltung bezüglich deutlich in der Zukunft liegender Reisen in ein akutes "Krisengebiet", und dient das dem Verlangen des Betroffenen auch keinesfalls.
Vergleiche mit akuten Maßnahmen sind untauglich - seien es die anderer RV, die der AirBerlin oder die der TK ...