Mam62:
"Hast Du den Vertrag unterschrieben und damit bestätigt, dass Du die AGB gelesen hast, oder wer?
Damit dürfte alles klar sein."
Da ist gar nichts klar!
Nicht jeder Unfug, der in den AGB steht ist gültig, ganz egal ob die AGB anerkannt wurde.
Vor allem, wenn sich Urlaubstours mittels AGB-Klauseln über die geltende BGH-Rechtsprechung hinwegsetzen will.
80 Prozent Anzahlung unmittelbar nach der Buchung, obwohl Reiseantritt erst in 4 Monaten, sind unzulässig. Nur in Ausnahmefällen dürfen mehr als 20% Anzahlung verlangen werden, aber dann muss der Veranstalter nachweisen, dass ihm tatsächlich auch selbst diese höheren Vorleistungen entstanden sind.
BGH(Bundesgerichtshof) am 09.12.2014 (TC Touristik: Az X ZR 13/14; Urlaubstours:Az X ZR 85/12; TUI: Az X ZR 147/13)
Und noch etwas zur Aufklärung: AGB sind nicht automatisch gültig, nur weil die Kenntnisnahme durch den Kunden bestätigt wurde. Hinterhältigkeiten und Überaschungen (selbst wenn diese nicht ausdrücklich vom BGH untersagt wurden) sind trotz Unterschrift nicht gültig, davor schützt uns das BGB:
§ 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.