@Egypt
mit dem Thema habe ich mich befaßt, da es früher mal mein Beruf war, stell Dir vor.
Hier der Auszug aus dem BGB:
Der Minderjährige, der gemäß § 106 BGB zwar das siebte, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist weder voll geschäftsfähig noch vollkommen geschäftsunfähig, sondern kann in beschränktem Umfang nach §§ 107 ff BGB selbständig wirksame Willenserklärungen abgeben. Er bedarf jedoch zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters (§ 107 BGB). Zu beachten ist, dass der wirtschaftliche Vorteil in keiner Weise zu berücksichtigen ist. Verpflichtungsgeschäfte sind dann rechtlich vorteilhaft, wenn der beschränkt Geschäftsfähige keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen übernimmt. Gegenseitige Verträge sind aus diesem Grund niemals rechtlich vorteilhaft, auch wenn sie wirtschaftlich gesehen sehr günstig sind. Unvollkommen zweiseitig verpflichtende Verträge, bei denen ein Vertragsteil stets verpflichtet ist, der andere nur unter bestimmten Voraussetzungen, sind ebenfalls nicht ausschließlich rechtlich vorteilhaft. Lediglich einseitig verpflichtende Verträge sind für den nicht verpflichteten Vertragsteil rechtlich vorteilhaft und können somit vom beschränkt Geschäftsfähigen ohne Einwilligung wirksam abgeschlossen werden.