Vorab: Nur im Falle eines nachweislich außergewöhnlichen Ansteigens von Erkrankungen wird ein Veranstalter Maßnahmen ergreifen und beispielsweiseein kostenfreies Storno bzw. eine gebührenfreie Umbuchung auf ein anderesReiseziel anbieten.....
Erst einmal würde ich mich nicht darauf verlassen! Denn nur wer seine Rechte kennt, kann diese auch einfordern!
Kein Reiseveranstalter möchte plötzlich so viel Geld verlieren oder seine Kunden umbuchen (zu hoher finanzieller Verlust).
In diesemFall wäre für die "noch zukünftigen Urlaubern" ein Abhilfeverlangen gem. § 651e I BGB möglich(Aufzeigung von Mängeln).
Denn Abhilfe bedeutet die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes, als eine dem Reisenden subjektiv zumutbare, objektiv in etwa gleich- oder höherwertiger, mangelfreier Ersatzleistung mit gleichem Nutzen für den Reisenden.
Mehrkosten etc. muss der Reiseveranstalter tragen!!!!!!
Denn laut § 651c ist der Reiseveranstalter dazu verpflichtet, "die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesichertenEigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder dieTauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzenaufheben oder mindern".
Folgend: Wenn ich einen teuren Badeurlaub buche und meinen Urlaub hauptsächlich am Strand verbringe und dort nicht ins Meer kann -> ist das eine Minderung!
Stecke ich mich mit gefährlichen Bakterien an (eine Fäkal-Infektion ist sehr gefährlich!!!!), habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
Hat der Reiseveranstalter darüber schon längere Kenntnisse und informiert seine Gäste nicht darüber, so kann er sogar für eine "Körperverletzung" gem. § 224 belangt werden.
Verbringt man seinen Urlaub wegen einer Infektion krank im Bett, so kann der Reisende laut § 651f auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeiteine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.