@jens2211 sagte:
Trotz einer Pauschalreise kann man unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen.
Sollte der Flug nicht mindestens 14 Tage vor Abflug abgesagt worden sein, kommt es trotz eines Ersatzfluges einer Annulierung gleich und man kann seine Ansprüche geltend machen.
Quelle ist das Internet, sollte ich falsch liegen bitte nicht gleich steinigen
Ist leider falsch.
Die Entschädigung nach dem EU-Fluggastrecht gilt nur dann, wenn Du einen Flug direkt bei Azur Air gebucht hast oder wenn der Reiseveranstalter Dir verbindliche Daten zu Flugzeiten und Fluggesellschaft genannt hat. Die vom Reiseveranstalter genannten Flugzeiten sind aber in der Regel ausdrücklich als unverbindlich klausuliert. Selbst wenn ein Laie das im ersten Moment nicht versteht. Garantiert wird mit dem Reisevertrag nur eine Beförderung zum genannten Datum. Wenn sich die Flugzeit bei der Pauschalreise verschiebt, dann ist der Reiseveranstalter zuständig. Für solche Störfälle gibt es die Frankfurter Tabelle. Nach dieser Tabelle kannst Du eine Entschädigung beim Veranstalter einfordern. Beispielsweise weil der Ersatzflug erst 10 Stunden später stattfindet als ursprünglich geplant.
Das EU-Fluggastrecht gilt nur dann, wenn Du schon am Airport sitzt, ein Ticket von Azur Air in der Tasche hast und der Flug plötzlich z.B. wegen eines Technik-Problems erst Stunden später stattfindet. In dem Moment ist nicht mehr der Veranstalter für die Entschädigung zuständig, sondern Azur Air. Bei der Buchung einer Pauschalreise wurde jedoch kein Ticket von Azur Air gekauft, sondern halt nur eine Beförderung am Tag X von Flughafen A nach B. Darum gelten die ganzen Regeln bezüglich der Annullierung, Verschiebung und Ausgleichszahlung nicht.
Die meisten Leute hier im Forum wurden wohl umgebucht. Dann ist Azur Air sowieso aus der Sache raus. Was aber scheinbar unterschlagen wird: Azur Air ist in der EU zugelassen. Daher gelten auch die EU-Fluggastrechte für den Hin- und Rückflug. Die meisten Gesellschaften auf die umgebucht wurde sind jedoch keine EU-Fluggesellschaften. Wenn es da zu einem Problem beim Rückflug kommt, kann man sich nicht auf die EU-Fluggastrechte berufen. Die sind nämlich maximal für den Hinflug gültig. Da kann man dann nur auf Kulanz der Fluggesellschaft oder des Reiseveranstalters hoffen.