@gastwirt
Nur für Dich, hier mal die ganze Info, welche die DEHOGA per Newsletter verschickt hat:
Rechte und Pflichten des Gastes
(oder auch „Eine Sammlung ernster und kurioser Journalistenanfragen
- und unsere Antworten darauf“)
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1. Tischreservierung: Schadenersatzverpflichtung bei Nichterscheinen?
Wer in einer Gaststätte einen Tisch reserviert, sollte zum vereinbarten Zeitpunkt erscheinen. Kommt er nicht, kann der Wirt rein juristisch gesehen, trotzdem eine Rechnung schreiben. Denn eine Tischreservierung ist ein Vertrag mit einer schriftlichen oder mündlichen Vereinbarung. Sofern ein konkretes Menü bereits bei Reservierung bestellt war, kann er den Preis für das Menü abzüglich ersparter Aufwendungen in Rechnung stellen, da es in diesem Fall um einen sog. Erfüllungsschaden geht.
Wenn kein konkretes Menü vorbestellt wurde, kann der Wirt Schadenersatz geltend machen. Berechnungsgrundlage wäredann der „durchschnittliche Verzehr“. Abzugrenzen von einer verbindlichen Tischreservierung im Speiserestaurant sind die sog.Gefälligkeitsverhältnisse, z. B. bei einer Tischreservierung in einer Kneipe.
2. Muss der reservierte Tisch frei sein?
Natürlich kann es trotz Tischreservierung auch zu kurzen Wartezeiten kommen, bis der Tisch evtl. neu eingedeckt ist. Eine Wartezeit von 15 bis 30 Minuten ist dabei von den Gästen als hinnehmbar zu bewerten. Sollte kein Tisch in dieser Zeit frei werden, besteht ggf. ein Schadenersatzanspruch der Gäste gegenüber dem Gastwirt, wobei die Berechnung des Schadens sicherlich schwierig ist. Der Schaden müsste von den Gästen konkret nachgewiesen werden. Für immaterielle Schäden sieht das Gesetz keine Ansprüche in diesen Fällen vor.
3. Wartezeiten:
Wie lange muss ein Gast auf sein bestelltes Essen warten?
Eine Wartezeit von 30 Minuten wird man normalerweise hinnehmen müssen. Kommt das Essen erheblich später auf den Tisch, kann man den Preis herabsetzen. So durften Restaurantbesucher nach einem Urteil des LG Karlsruhe für eine Verspätung von mehr als eineinhalb Stunden die Rechnung um 30 Prozent kürzen (Urteil v. 12.5.93, Az. 1 S 196/92). Anders gilt jedoch im Falle von größeren Gesellschaften, hier kann unter Umständen eine Wartezeit von bis zu 1 ½ Stunden hinnehmbar sein. Die Wartezeiten sind abhängig von dem spezifischen Konzept des jeweiligen Restaurants sowie den bestellten Speisen.
4. Anspruch des Gastes auf kostenloses Zurverfügungsstellung von Leitungswasser
Es besteht kein Anspruch auf ein kostenloses Glas Leitungswasser.
Der Gast, der im Restaurant speist, kann sich ein Glas Wasser bestellen. Das heißt aber nicht, dass es auch kostenlos serviert wird. Denn auch hier werden Dienstleistungen erbracht – das Glas wird zur Verfügung gestellt, serviert, gespült. Zur Einnahme von Medikamenten wird ein Glas Leitungswasser in der Regel kostenlos gereicht, auch zum Espresso setzt sich die Südländische Sitte immer mehr durch. Anders liegt der Fall, wenn 15 Radler auf der Sonnenterrasse Platz nehmen und jeder einen halben Liter Wasser bestellt.
5. Preisminderung für ein mangelhaftes Essen?
Geschuldet ist immer ein Produkt „mittlerer Art und Güte“. Was mittlerer Art und Güte ist, bemisst sich regelmäßig nach der Verkehrsauffassung, also nach dem üblicherweise zu Erwartenden. Hier sind regionale Besonderheiten und die Unterschiedlichkeit der Betriebe zu beachten.
Bei einer Reklamation muss der Wirt zunächst den Mangel beheben oder das Essen gegen ein einwandfreies Gericht umtauschen. Der Gast hat den Anspruch auf fehlerfreie Nachlieferung. Bei Speisen mit kleinen Fehlern (Haar in der Suppe, Schnecke im Salat) wäre juristisch auch eine Preisminderung möglich. In der Regel aber wird dem Gast ein neues Gericht gebracht.
Wird etwas serviert, was nicht bestellt wurde, kann der Gast entscheiden, ob er das nicht bestellte Essen akzeptiert. Wenn das Essen oder das Getränk nicht den Angaben in der Karte oder der Empfehlung des Kellners entsprechen, darf man das Bestellte zurückgehen lassen und etwas anderes verlangen. Schmeckt einem das gewünschte Essen und Getränk nicht – ohne, dass es dafür einen objektiven Grund gibt (zum Beispiel „versalzenes“ Essen) – ist das kein Grund zur Reklamation. Über Geschmack lässt sich bekanntlich nicht streiten.
6. Darf ein Erwachsener eine Kinderportion verlangen oder eine halbe Portion?
Der Gast darf natürlich bestellen, wonach ihm beliebt. Nur: Der Gastwirt ist nicht verpflichtet, allen Wünschen nachzukommen. Die Speisekarte selbst ist lediglich die Einladung zur Unterbreitung eines Angebots durch den Gast.
Über die Annahme kann der Gastwirt frei entscheiden. Es kann also auch vorkommen, dass der Gastwirt erst im Nachhinein darauf hinweist, dass ein bestimmtes Gericht „aus“ ist.
Ebenso verhält es sich mit Sonderwünschen. Einen Rechtsanspruch hat der Gast nicht, weder der erwachsene Gast, der ein Kinderschnitzel bestellt, noch derjenige, der ohne Aufpreis sich das bestellte Schnitzel mit seiner Begleitung teilen möchte.
Dies ist Ausfluss der Vertragsfreiheit. Ein Aufpreis kann z.B. dadurch gerechtfertigt sein, dass mehr Gedeck aufgewendet werden muss für zwei Personen, die sich ein Gericht teilen. Es ist
dem Gastwirt also vollkommen unbenommen, die Konditionen selbst festzulegen. Im Grunde handelt es sich dabei um Vertragsverhandlungen. Nichtsdestotrotz ist es Ausdruck von Gastlichkeit und gehört selbstredend zum Selbstverständnis einer dienstleistenden und kundenorientierten Branche, dass wir versuchen, die Wünsche der Gäste zu erfüllen.
7. Darf man in einem Restaurant sitzen, ohne etwas zu bestellen?
Es liegt in der Natur der Sache ein Restaurant aufzusuchen, um dort zu essen und zu trinken. Wir verkaufen ja keine Sitzplätze, sondern leckere Speisen und Getränke mit gutem Service in angenehmem Ambiente. Ein Restaurant ist kein Wartesaal. Der Gastronom kann aufgrund seines Hausrechts frei entscheiden, wie er damit umgeht, wenn ein Gast nichts verzehren möchte. Das wird sicherlich auch davon abhängen, ob eine Person einer zehnköpfigen Tischgemeinschaft, die alle essen und trinken, keinen Hunger hat, oder ob sich ein Paar an einen gedeckten Tisch ans Fenster setzt, um gemeinsam den Blick zu genießen.
8. Darf man mitgebrachte Speisen und Getränke im Restaurant verzehren?
Grundsätzlich ist es nicht üblich, die eigenen Speisen und Getränke zu verzehren. Auch hier liegt es im Ermessen des Gastronomen, wie er darauf reagiert. Sicher wird er den Gast darauf ansprechen und ihm sein gastronomisches Angebot schmackhaft machen.
Es gibt aber auch Ausnahmen: Zum Beispiel, wenn ein Gast zu seiner Geburtstagsfeier mit einem guten Tropfen seines Winzerfreundes anstoßen will oder auch bei einer Firmenveranstaltung, bei der die Getränke eines Sponsors gereicht werden. Meist wird dann mit dem Wirt ein Korkgeld (auch Stoppelgeld) verhandelt.
Bei Speisen, zum Beispiel Torten und Kuchen zur Geburtstagsfeier, ist die Sache durchaus kritischer zu beurteilen. Die hohen Anforderungen an Lebensmittelsicherheit und Hygiene bei der Zubereitung gewährleisten, dass die vom Gastronom angebotenen Speisen einwandfrei sind. Bei mitgebrachten Speisen, die dann evtl. zu Erkrankungen der Gäste führen, müsste der Gastwirt den Nachweis führen, dass die Ursache nicht bei den von ihm servierten Speisen, sondern von den mitgebrachten Speisen lag.
Was der Gast mitbringen darf und was nicht, ist nirgendwo gesetzlich festgelegt. Der Gastwirt hat das Hausrecht. Er darf entscheiden. Klar ist, trotz mitgebrachter Ware ist das Personal gefordert, müssen Gläser gespült, Flaschen entsorgt werden...
9. Ersatz von Reinigungskosten, wenn Mitarbeiter Garderobe der Gäste verschmutzen
Das Bedienpersonal ist Erfüllungsgehilfe des Gastwirts. Er haftet folglich für das Verschulden seiner Mitarbeiter.
10. Bezahlen: Verlassen des Lokales, wenn mehrmalige Aufforderungen bezahlen zu wollen, ignoriert werden
Wenn der Wirt nach mehrmaliger Aufforderung nicht innerhalb von 30 bis 45 Minuten die Rechnung bringt, kann der Gast – so die einschlägigen Gerichtsentscheidungen – das Lokal verlassen.
Allerdings muss er seinen Namen und Anschrift für eine Zusendung der Rechnung interlassen, um nicht eine Anzeige wegen Zechprellerei zu riskieren. In der Praxis könnte der Gast auch an die Theke gehen und dort bezahlen.
11. Darf man grundsätzlich mit Karte zahlen?
Nein. Wenn die Gaststätte die Kreditkarte oder andere bargeldlose Zahlungen akzeptiert, ist das freiwillig. Wenn sie dies nicht tut, muss man mit Bargeld zahlen.
12. Empfehlungen zu Trinkgeld?
Trinkgelder sind ein freiwilliges Dankeschön der Gäste für guten Service der Mitarbeiter. Der Gast entscheidet, wann er ein Trinkgeld gibt und wenn ja in welcher Höhe. Der DEHOGA gibt hier keine Empfehlungen. Stil-Experten schlagen vor, bei guter Leistung fünf bis zehn Prozent der Rechnungssumme als Trinkgeld – möglichst bar – dazuzugeben.
13. Garderobenhaftung
Der Wirt haftet für die Garderobe seiner Gäste nur dann, wenn ihm oder seinen Mitarbeitern
schuldhaftes Handeln zugerechnet werden kann. Das Hinweisschild „Für Garderobe
wird nicht gehaftet“ weist auf die Rechtslage hin. Der Bewirtungsgast ist grundsätzlich
aufgefordert, auf seine Garderobe selbst zu achten. Dies gilt nicht, wenn der Wirt den
Gast zwingt, die Garderobe an einen nicht mehr einsehbaren Ort abzulegen. Auch wenn
eine bewachte Garderobenanlage eingerichtet ist, muss der Wirt oder der Pächter der
Garderobenanlage für den Verlust einstehen.
14. (Un)entgeltliche WC-Benutzung ?
Gaststätten müssen für ihre Gäste ein WC für Gäste bereithalten – aber keine öffentlichen Toiletten. Der Inhaber des Betriebes kann entscheiden, wer den Betrieb als Gast aufsuchen darf und wer nicht bzw. wer ihn eventuell verlassen muss. Es liegt also in der Entscheidung es Inhabers des Betriebes, ob er Passanten die Benutzung seiner Toiletten gewährt oder nicht. Einen Rechtsanspruch hierauf gibt es nicht. In manchen Städten gibt es Vereinbarungen zwischen bestimmten Gastronomen und der Gemeinde, wonach die Öffentlichkeit die Toiletten der der Vereinbarung angeschlossenen Betriebe nutzen darf (z.B. Radolfzell).
Einen generellen Rechtsanspruch auf die Toilettenbenutzung gibt es aber nicht. In Ausnahmefällen könnte es sich aber auch um eine Form der "Unterlassenen Hilfeleistung" handeln. Dafür müssen Allerdings mehr Voraussetzungen vorliegen, als bloßer Druck auf der Blase.
[color=#0000ff][size=small]Hotellerie [/color][/size]
15. Frühstück: Ein Brötchen für unterwegs mitnehmen?
Das reichhaltige Frühstücksbuffet kann im angenehmen Ambiente des Hotelrestaurants oder Frühstücksraumes genossen werden. Das beinhaltet aber nicht, dass sich die Gäste Lunchpakete für den Tag zusammenstellen. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken aus dem Frühstückrestaurant ist nicht gestattet. Um den kleinen Hunger zwischendurch zu stillen, finden sich an vielen Rezeptionen heutzutage große Schalen mit frischen Äpfeln.
16. Kann der Gast auf ein weichgekochtes Ei bestehen? Muss der Hotelier auf Verlangen des Gastes ein „Ei im Glas“ servieren?
Nein. Der Hotelier ist frei in seiner Entscheidung, welche Speisen und Getränke er seinen Gästen anbietet. Ein Rechtsanspruch auf bestimmte Speisen oder auch nur deren Zubereitung gibt es nicht.
17. Getränke aus dem Supermarkt mit aufs Zimmer nehmen?
Sofern es sich nicht um ein Ferienappartement, vielleicht sogar mit kleiner Küche, handelt, dürfen Speisen und Getränke nicht auf das Hotelzimmer mitgenommen werden. Um den Durst zu löschen, stehen Getränke in der Minibar bereit oder der Gast lässt sich die gewünschten Getränke auf das Zimmer bringen.
18. Wann darf man spätestens zum frühstück erscheinen, wenn es zum Beispiel heißt "frühstück von 6 bis 9 Uhr"?
Wenn man entspannt und ohne Zeitdruck das Frühstück genießen möchte, sollte man spätestens gegen 8.30 Uhr im Restaurant sein.
19. Kleidung: In Badekleidung durchs Hotel laufen?
Zum Hotelpool sollte der Gast zumindest Bademantel und Badeschlappen tragen oder mit einem Shirt und einer bequemen Hose bekleidet sein. Idealerweise geht der Gast nicht unmittelbar am Restaurant, an der Bar oder an den Konferenzräumen vorbei. Auf keinen Fall sollte der Gast im Bikini oder in der Badehose durch die Lobby schlendern.
20. Pool: Die Poolliege reservieren
Grundsätzlich darf man die Liege am Hotelpool mit einem Handtuch reservieren. Das geht sicherlich dann in Ordnung, wenn der Gast seinen Platz für eine halbe Stunde verlässt, um einen Drink an der Poolbar zu nehmen. Unangemessen und unhöflich ist es jedoch, morgens um 6.00 Uhr die Liege am Pool zu reservieren.
21. Nachts in den Pool steigen
Es ist zwar verlockend, aber meistens ist Schwimmen nachts im Hotelpool nicht erlaubt. Erstens braucht das Personal Zeit, um den Pool zu reinigen. Außerdem könnte es bei
Haftungsfragen Probleme geben.
22. Wohin mit den schmutzigen Handtüchern?
Sollen die gebrauchten Handtücher gegen frische eingetauscht werden, so gilt meistens:
Der Gast sollte die benutzten Handtücher auf den Boden legen – sofern keine Schilder mit anderen Regeln aufgestellt wurden.
23. Was heißt eigentlich Zimmerlautstärke?
Natürlich sollen sich die Gäste im Hotel möglichst wie zuhause fühlen. Das bedeutet aber nicht, dass die Zimmernachbarn hemmungslos beschallt werden. Fühlen Sie sich anders herum *********, klopfen Sie nicht selber empört an die Zimmertüre. Rufen Sie lieber die Rezeption an und bitten um Ruhe.
24.Was tun, wenn das Zimmermädchen zu einem eher ungünstigen Zeitpunkt plötzlich im Raum steht, weil man das Zimmerschild nicht rausgehängt hat?
Ein Zimmermädchen wird vor Betreten des Hotelzimmers anklopfen, die mögliche Antwort des Gastes abwarten und erst eintreten, wenn es davon ausgehen muss, dass niemand im Zimmer ist oder der Gast deutlich „Herein“ gesagt hat.
Hat der Gast das Klopfen nicht gehört und das Zimmermädchen steht plötzlich im Raum, wird es in diesem Fall sicher von selbst wieder gehen. Andernfalls kann der Gast mit einer freundlichen Bemerkung in der Art „Jetzt ist es gerade unpassend“ oder „Würden Sie später noch einmal wiederkommen“, das Zimmermädchen bitten, den Raum zu verlassen.
25. Shampoofläschchen und Seife: Was darf ich einstecken?
Eigentlich gar nichts. Streng genommen gehören nämlich auch die Toilettenartikel zur Ausstattung des Hotelzimmers und sind keine kostenlosen Souvenirs. Es könnte ja durchaus sein, dass die Flakons wieder aufgefüllt werden… In der Praxis wird allerdings ein Unterschied gemacht zwischen erkennbaren Einweg-Verbrauchsartikeln – wie das Stückchen Seife oder das Shampoo-Fläschchen – und den Sachen, die dem Gast zum Gebrauch überlassen werden – also Handtücher, Bademäntel oder Regenschirme. Werden letztgenannte Dinge einfach mit nach Hause genommen, ist das Diebstahl und kein Kavaliersdelikt.
26. Was passiert, wenn man die Sachen aus der Mini-Bar nicht bezahlt?
Im Normalfall wird das Hotel dem Gast eine Rechnung nach Hause schicken. Sofern der Gast im Hotel per Kreditkarte bezahlt hat, kann das Hotel diese auch ohne die Unterschrift des Gastes im Nachhinein belasten. In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei sehr kleinen Beträgen oder wenn ein Stammgast vergessen hat, den Verbrauch beim Check- Out anzugeben, wird der Hotelier vielleicht auf eine Rechnungsstellung verzichten.
Wichtige Abschlussbemerkung:
Höflichkeit und Respekt im Umgang miteinander erleichtern generell den Alltag.
Das gilt auch und gerade für das Leben im Hotel. Hier, wo viele Menschen aus unterschiedlichsten Kulturen zusammenkommen, geht es nicht ohne gegenseitige Rücksichtsnahme.
Der Gast sollte sich gegenüber dem Personal und anderen Gästen einfach so verhalten, wie er wünscht, von seinen Mitmenschen behandelt zu werden.
Und noch ein Grundsatz sollte berücksichtigt werden: Redenden Menschen kann geholfen werden. Das heißt, bei eventuell auftretenden Problemen sollte sich der Gast direkt an das Personal wenden und ruhig und bestimmt sein Anliegen vorgetragen. Die Hotelmitarbeiter werden alles tun, um den Gästen, auch den sehr anspruchsvollen, einen guten Service in einem herzlichen und entspannten Ambiente zu bieten.
Berlin, April 2009
Quelle: Dehoga