Ich möchte auch keinen Gutschein, denn von dem Geld wollte ich sofort TUI Aktien kaufen. FTI hat ja schon jemand anderes aufgekauft. Sobald das geklappt hat werde ich hier direkt Werbung für die Gutscheinlösung machen. (Zur Sicherheit der Hinweis: das war t.w. ironisch.)
Sammelthread: Alle Fragen u. Szenarien zu Covid19 - Welche Rechte habe ich als Reisender?
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geschrieben 1587739486256
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geschrieben 1587739721067
@hawaii-elke sagte:
Hallo, bei mir ist auch die Restzahlung von TUI am 03.05.20 für eine Reise am 01.06.20 in die Toskana fällig .Habe jetzt einen Widerruf für eine erteilte Einzugsermächtigung gesendet. Mal schauen ob es klappt?
Das klappt in der Form, dass nicht abgebucht wird, Deine Reise storniert wird und Du die Stornokosten tragen musst.
Bei Lastschrifteinzugsermächtigung hat man doch die komfortabelste Position: Abbuchung am 03.05.20 zulassen, ist die Reise am 01.06. nicht durchführbar und will der Veranstalter nur Umbuchung oder Gutschein anbieten, mit denen man nicht einverstanden ist, Lastschrift innerhalb von acht Wochen wegen Widerspruch zurückgeben, fertig. Null Kosten, null Risiko, es sei denn, man will die Reise auch dann nicht mehr, wenn sie durchführbar ist, dann sollte man fairerweise direkt stornieren und die Kosten tragen.
02/15 DXB, 02/16 EWR, 10/16 SIN, 02/17 AUH, 10/17 HKG, 02/18 KEF, 07/18 MRU, 07/19 LAS, 10/19 PMI/Mein Schiff 3, 06/22 NCE, 08/22 JFK, 06/23 SEZ, 09/23 LCY, 03/24 BCN, 12/24 HND -
geschrieben 1587741788332
... bzw. vermeidet Schadenersatzforderungen des Veranstalter wegen der unberechtigten Rücklastschrift.
Wenn man eine solche veranlasst wird das konkludent als Absage betrachtet und es folgt sofort die Rechnung für die Stornokosten.
Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. -
geschrieben 1587743770130
Wenn man das Lastschriftverfahren nutzt, wird die Restzahlung 4 Wochen vor Reiseantritt abgebucht.
Dann tritt man die Reise an, oder sie wird storniert vom RV
Wenn RV die Kosten nach 2 Wochen nicht erstattet, habe ich sogar noch weitere 2 Wochen Zeit, den Betrag zurückzubuchen.
Das wird wohl kaum eine Stornierung sein, die eine Rechnung zur Folge hat
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Dabei seit: 1092268800000Beiträge: 25378Administrator Zielexperte/in für: Fuerteventurageschrieben 1587743865645 , zuletzt editiert von Günter/HolidayCheck
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geschrieben 1587744429967 , zuletzt editiert von DominikKS
Das ist Cherry-Picking vom Feinsten und ein Armutszeugnis. Glühende Europäer wollen sie alle sein, gemeinsame Währung, gemeinsame Haftung für Schulden, gemeinsame Einlagensicherung aber wenn es um geltendes Recht geht, dann ist die EU plötzlich in weiter Ferne und nur noch im Weg. Ich hin gespannt, jetzt kann die Deutsche Regierung mal zeigen, was ihre pro europäischen Lippenbekenntnisse der Vergangenheit wert sind.
Ich persönliche betrachte das Jahrtausendprojekt Europäische Union, das fur den bislang längsten Zeitraum ohne Kriege innerhalb der EU steht als deutlich wertvoller, als jede beliebige Branche und halte diese Entwicklung für hochgefährlich.
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Dabei seit: 1092268800000Beiträge: 25378Administrator Zielexperte/in für: Fuerteventurageschrieben 1587745417813 , zuletzt editiert von Günter/HolidayCheck
Das Thema bleibt weiter spannend .Ich habe gerade noch einen Nachtrag dazu gepostet. Es sind noch mehr Länder.
nochmal der klick
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geschrieben 1587745492582
Damit ein jeder für sich abschätzen kann, ob diesen Sommer noch Urlaubsreisen möglich sein könnten...
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geschrieben 1587745768730
Was war das mit der Regelung in der EU?
Eine Verordnung, eine Empfehlung, ein Beschluss?
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geschrieben 1587746268384 , zuletzt editiert von DominikKS
@Vive la france
Die Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung
der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates
(ABl. L 326 vom 11.12.2015, S. 1, im Folgenden: Richtlinie) verpflichtet in ihrem Artikel 28 Absatz 1 die Mitgliedstaaten, bis zum 1. Januar 2018 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ab 1. Juli 2018 ist das neue Recht gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Richtlinie anzuwenden.
Durch die Richtlinie wird insbesondere die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59) ersetzt. Ferner werden geändert:
– die Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung
der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1) sowie
– die Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 64), die sogenannte ....