Liebe Foren-Gemeinschaft,
als bisher stiller Mitleser, konnte ich bereits für mich viele wichtige Informationen aus den bisherigen Seiten gewinnen. Hierfür vielen Dank für die konstruktiven Beiträge.
In der kommenden Woche möchten wir mit unserem Reisebüro ins Gespräch gehen und würde gerne – im Vorfeld ausloten – ob wir alle für uns möglichen Vorgehensweisen richtig verstanden haben bzw. ob es noch Verbesserungsvorschläge gibt.
Fakten: Pauschalreise über TUI im Reisebüro gebucht. Ziel: Bali / Zeitraum 12.07.-30.07.2020. Anzahlung geleistet, Restbetrag soll am 11.06.2020 der Kreditkarte belastet werden.
Die für uns beste Lösung wäre, dass
- die Reise seitens des Reiseveranstalters storniert wird. Hier wären wir auch mit einem Gutschein über die bereits geleistete Anzahlung einverstanden. Voraussetzung hierfür wäre, dass über das o.g. Datum hinaus eine Reisewarnung seitens des Auswärtigen Amtes für das Zielland besteht oder eine erhebliche Beeinträchtigung am Zielgebiet vorliegt.
- Umbuchung der bestehenden Reise auf ein anderes Reiseziel bzw. zu einem späteren Zeitpunkt.
Frage zu einer ggf. möglichen Umbuchung wäre meinerseits – wie verhält es sich mit einem entstehenden Differenzbetrag (Beispiel 3 Wochen Bali sind günstiger, als 2 Wochen Mallorca)? Wird zum aktuellen Tagespreis umgebucht, sprich es entsteht ein neuer Vertrag, die geleistete Restzahlung wird verrechnet und es erfolgt „lediglich“ zu gegebener Zeit eine Restzahlung über den dann neuen Betrag?
Sollte bis zum 05.06.2020 keine Regelung in Bezug auf einer möglichen Umbuchung oder aber auch in Bezug auf eine Gutscheinlösung für die geleistete Anzahlung mit dem Reisebüro gefunden werden, würden wir von unserer Seite aus den Vertrag stornieren, da eine Reise derzeit nicht für uns in Frage kommt und wir verhindern möchten, dass die Restzahlung eingezogen wird. Lt. AGBs der Veranstalter fallen bei einer Stornierung bei 31 Tagen vor Anreise Stornogebühren in Höhe von 40 Prozent an.
In der Stornierung würden wir uns auf den § 651h II 1 BGB berufen, wenn die Seite des Auswärtigen Amtes (oder einer anderweitige öffentliche Stelle) Hinweise auf eine erhebliche Beeinträchtigung am Zielort vermuten lässt. Gleichzeitig würden wir die bereits geleistete Anzahlung zurückfordern. Dies hat u.E. den Vorteil, dass die Restzahlung nicht mehr zu leisten ist und sich ggf. – soweit notwendig – lediglich noch über die Anzahlung „gestritten“ werden muss. Ist dies insoweit korrekt?
Bei denjenigen, der bis hier gelesen hat, bedanke ich mich schon einmal für die Geduld und entschuldige mit gleichzeitig für den vielen Text! 
Wichtig ist mir nochmals zu erwähnen, dass wir in erster Linie an einer für alle Beteiligten gütlichen Lösung interessiert sind, da unter der derzeitigen Situation alle leiden.
Für Eure Antworten, bedanke ich mich bereits jetzt.