• Gute.Fee207
    Dabei seit: 29.09.2009
    Beiträge: 449
    geschrieben am 08.03.2025 um 18:19

    Mit der Lesebestätigung bin ich mir nicht so sicher. Eher ist es doch so, wenn jemand nachträglich den Vertrag einseitig ändert, der ja zuvor schon geschlossen wurde, so muss der Vertragspartner dem ausdrücklich zustimmen.

    Unabhängig davon, wenn etwas zu billig ist dann sollte die Alarmglocke schrillen. Denn niemand verschenkt etwas im Geschäftsleben. Es gilt immer, you get what you pay for.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 13.12.2004
    Beiträge: 58.983
    geschrieben am 08.03.2025 um 18:20 , zuletzt editiert von vonschmeling

    @Kourion

    Diese Aussage ist ohnehin unzutreffend, eine derartige Rechtsvorschrift gibt es nicht. Vielmehr ist in den meisten AGB eine gewisse Mitwirkungspflicht des Reisenden festgehalten, sich über eventuelle Änderungen des Vertrages zu informieren. Wie genau die ausformuliert ist hab ich im Falle SE jetzt nicht nachgesehen.

    @Gute.Fee207

    Hier kann z.B. bestimmt werden, dass kein Widerspruch gegen die Änderung innerhalb einer ziemlich kurzen Frist als Zustimmung gewertet wird.

    Rein rechtlich ist die Argumentation von Oloa1 jedenfalls ganz dünnes Eis.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • Kourion
    Dabei seit: 22.07.2008
    Beiträge: 29.558
    geschrieben am 08.03.2025 um 18:48

    @vonschmeling sagte:

    Hier kann z.B. bestimmt werden, dass kein Widerspruch gegen die Änderung innerhalb einer ziemlich kurzen Frist als Zustimmung gewertet wird.

    Ja, so kenne ich es. Und nix mit Lesebestätigung.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Gute.Fee207
    Dabei seit: 29.09.2009
    Beiträge: 449
    geschrieben am 08.03.2025 um 18:50

    Ich bin kein Jurist, hatte nur beruflich oft mit Verträgen zu tun. Durch AGB s ist m.E. §313 BGB nicht auszuhebeln. Da wird geregelt, dass ein Vertragspartner bei geänderten Umständen Vertragsanpassungen verlangen darf. Einzelheiten werden da genannt. Diesen Änderungen muss der andere Part zustimmen. Also „nicht widersprechen“ reicht nicht. Stimmt er nicht zu ist das eine Kündigung des Vertrages. Ob da eine Unterrichtung per Mail genügt? Also, klassisch nimmt man zu diesem Zweck des Änderungsbegehrens Fax oder Einschreiben Einwurf. Aber auch das gilt, man kann die Erfüllung des Vertrages in der unveränderten Form nicht erzwingen.

  • Kourion
    Dabei seit: 22.07.2008
    Beiträge: 29.558
    geschrieben am 08.03.2025 um 18:54

    Noch einmal zum Posting von Oloa1

    @oloa1 sagte:

    Nie wieder Secret Escape!!

    Das darf man sagen, zu welchem Veranstalter auch immer. :smirk:

    .... ich möchte euch auf die Masche der Lockangebote aufmerksam machen. Es ist häufig ein Haken dahinter. Die können ja sonst was ändern und behaupten dass sie einen darüber informiert haben.

    Das finde ich grenzwertig.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Gute.Fee207
    Dabei seit: 29.09.2009
    Beiträge: 449
    geschrieben am 08.03.2025 um 19:19

    Da geh ich mit. Masche, Lockangebote, das ist schon Ruf schädigend. Eine Einzelerfahrung kann ich öffentlich nicht so generalisieren.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 13.12.2004
    Beiträge: 58.983
    geschrieben am 08.03.2025 um 19:41 , zuletzt editiert von vonschmeling

    SE bietet unterschiedliche Leistungen mit höchst unterschiedlichen Vertragsbedingungen an. Welche genau auf Oloa1 Buchung zutrifft ist leider nicht bekannt.

    Es wird letztlich darum gehen, ob einer Forderung nach Kompensation auf der Grundlage der präzisen Ausgangssituation rechtlich zuzustimmen ist oder nicht. Um das abschließend zu bewerten fehlen schlichterdings maßgebliche Spezifikationen.

    Es kann in den AGB eine einfache Regelung "Annahme bei fehlendem Widerspruch" für Änderungen vereinbart werden. Im Zweifel muss man die Angemessenheit gerichtlich klären lassen / die AGB gerichtlich angreifen. Hierzu gehört auch die Bewertung des Aspekts "wesentlich".

    Ob Oloa1 die Absicht der Kompensation verfolgt ist für mich soweit gar nicht erkennbar. Hier jetzt episch über das anzuwendende Vertragsrecht zu reüssieren erscheint mir daher einigermaßen sinnlos und ich möchte mich auf die allgemeinen Aussagen zunächst beschränken.

    Die Aussage "nach deutschem Recht muss eine Mail mit Empfangsbestätigung verschickt werden" ist jedenfalls falsch.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins. "When a clown moves into a palace he doesn´t become a king, the palace becomes a circus." (Türkisches Sprichwort)
  • Christian Abend
    Dabei seit: 25.02.2025
    Beiträge: 6
    gesperrt
    geschrieben am 12.03.2025 um 08:06

    Ich kann Ihre Bedenken in dieser Angelegenheit nachvollziehen. Sie haben recht, dass jeder Fall eine gründliche Analyse und eine genaue Klärung der Bedingungen erfordert, um festzustellen, ob eine Entschädigung möglich ist. Da die Situation nicht ganz eindeutig ist, stimme ich zu, dass es in solchen Fällen sinnvoll sein kann, den Rechtsweg zu beschreiten, um die Berechtigung der Ansprüche zu prüfen.

  • Kourion
    Dabei seit: 22.07.2008
    Beiträge: 29.558
    geschrieben am 12.03.2025 um 08:34

    @Christian Abend

    Hallo und nur zur Info: Die Ansprache im Forum ist "du".

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Günter/HolidayCheck
    Dabei seit: 12.08.2004
    Beiträge: 25.718
    Administrator Zielexperte/in für: Fuerteventura
    geschrieben am 12.03.2025 um 09:04

    Lass mal, er probiert weiter KI aus, auch in seinem dritten Beitrag. Das ist alles null hilfreich.. In den Tools kann man übrigens auch das Du vorgeben.

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