• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1302859726000

    Bezogen auf die Abreisedaten des Veranstalters gilt: Wird am 1.5. nicht später als 23.55 Uhr und am 8.5. nicht früher als 0.05 Uhr gestartet, gelten die Vereinbarungen als erfüllt.

    Da die Transfers vollkommen unterschiedlich lang sind, finden die "Abholzeiten" keine Berücksichtigung.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    gesperrt
    geschrieben 1302861537000

    Hi,

    jetzt bohre ich auch mal nach, denn santamarinello hat mich zum Nachdenken gebracht. Nachdem wir ja hier im Unterforum "Recht" sind, muß es für diese Behauptungen Rechtsgrundlagen geben.

    Auch finde ich, dass die Definition "Nacht" von mosaik nicht so recht zur Pauschalreise passt, mir scheint dies eher für Einzelbeherbungen zu gelten, wo man tatsächlich vermehrt reine Übernachtungen bucht. Dazu kann ich anfügen, dass bei den von mir überwiegend gebuchten Hotels ganz andere Eincheckzeiten stehen, als dies mosaik angibt.

    Also deshalb meine Bitte um die rechtliche Herleitung der Aussagen zu den Abflugzeiten oder einschlägige Gerichtsurteile.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1302864412000

    zum Beispiel Amtsgericht Hannover (AZ: 519 C 7511/08)

    Hier wurde dem Kläger eine Reisepreisminderung von 50% anteilig des letzten Urlaubstages und eine Entschädigung von 50€ zugesprochen, da der Rückflug nachträglich um 10h vorverlegt wurde.

    Das mag in der Sache nicht ganz treffen, zeigt allerdings doch deutlich, wie gering "Grenzen" sind, an die ein Veranstalter bei der Einhaltung der Reisezeiten gebunden ist.

    Möge jeder für sich entscheiden, ob sich für eine solche "Entschädigung" der Klageweg lohnt.

    Anzunehmen ist allerdings, dass sich bei im Vorfeld angekündigten "schlechten" Flugzeiten gar keine Entschädigungspflicht für den Veranstalter ergibt, ich hab nur leider keine Zeit für weitere Recherche.

    Edit: Ist schon klar, dass wir so ca. 320km südöstlich von der Eingangsfrage angelangt sind, nicht wahr?? ;)

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  • santamarineIIo
    Dabei seit: 1286755200000
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    geschrieben 1302867546000

    Danke!

     

    Ich vermute mal, dass das eine ganz schöne Grauzone ist - sicherlich nicht irgendwie gesetzlich geregelt (wird im BGB kaum was zu stehen!), also handelt es sich im Endeffekt um Richterrecht. Somit also nix Allgemeingültiges.

     

    Edith sagt gerade, dass es 320 km südöstlich weitaus interessanter als am Ausgangspunkt ist ;)

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1302868280000

    "Grauzone" im Sinne von An- und Abreise im Morgengrauen? ;)

    Unter uns: Für mich ist entscheidend, welche Pflichten dem Veranstalter zugeordnet sind und welche Rechte sich daraus für den Verbraucher ergeben - letztlich Möglichkeiten zur Entschädigung und ihre Chance, auch durchsetzbar zu sein. Wo nun genau was gesetzlich verankert ist, mögen die BGB Fans recherchieren.

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  • Lexilexi
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    geschrieben 1302893870000

    @chepri sagte:

    .....

    Also deshalb meine Bitte um die rechtliche Herleitung der Aussagen zu den Abflugzeiten oder einschlägige Gerichtsurteile.

    ich zitiere dann mal aus "führich", den wir im laufe der diskussionen im reiserecht schon das eine oder andere mal kennen lernen durften:

     

    "2. Zulässige Änderungen vor Reiseantritt mit Rücktrittsrecht

    ......Zumutbar bei Flugverlegungen sind grundsätzlich nur Änderungen während des An- und Abreisetages ohne Verlust oder wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe wie

    .....

    eine Flugroutenänderung durch Zwischenlandungen, wenn sich dadurch die Flugzeit um 2 Stunden verlängert. Geringfügige Veränderungen wie eine Änderung der Flugroute oder eine Abflugverzögerung bis zu 4 Stunden sind ersatzlos hinzunehmen (LG Frankfurt/M RRa 2005, 167 m. Anm. Schmid RRa 2005, 151)

    - wenn sich die Ankunft am Urlaubsort nicht auf den nächsten Tag verschiebt und sich die Nachtruhe des Reisenden mehr als unerheblich verkürzt. Dies ist bei einer Ankunft nachts um 1.00 Uhr (noch) nicht anzunehmen (AG Duisburg RRa 2005, 169).

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    geschrieben 1302894948000

    Ja das habe ich auch gelesen, trifft aber den Kern nicht so ganz, wobei wir mittlerweile schon wieder ein paar km weiter weg von der Ausgangsfrage sind. Santamarinello und mir geht es ja zwischenzeitlich um die Frage, was ist denn eine Nacht im reiserechtlichen Sinn. Wie im Beispiel angeführt, wird ja für eine Nacht bezahlt, die bereits um 23.00Uhr des Vortags endet, bedingt durch die Abholung des Gastes zum Flug um 01.00Uhr des Folgetags. In diesem Fall wäre ja überhaupt keine Nachtruhe mehr gegeben, oder kommt jemand auf die Idee zu behaupten, man dürfe ja schließlich im Transferbus und Flieger sitzen und habe dadurch die Möglichkeit zur Entspannung.

    So langsam habe ich immer mehr das Gefühl, dass Pauschalurlauber ganz schön ausgenommen werden, wenn sie so frühe Abflüge haben, sprich eine Nacht bezahlen, von der sie nichts haben.

  • gabriela_maier
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    geschrieben 1302897675000

    Wirklich sehr interessante Diskussion. Mir hat es auch schon immer in den Fingern gejuckt, wenn erboste Urlauber ihre 7-tägige Reise auf reale 5 Tage zurückgerechnet hatten, und dann hier sehr oft davon gesprochen wurde, das man eben nicht 7 Tage, sondern 7 Nächte im Hotel gebucht hätte. Die Frage ist ja wirklich, was unter einer Nacht zu verstehen ist. Wenn man den zitierten Urteilen von Lexilexi glauben darf, verstehen Richter sehr wohl darunter den Erholungsschlaf.

    Das würde denn aber völlig konträr zu den Aussagen stehen, das wg. der Flugzeithoheit der RV eine Abflugzeit bis 23.59 sowie ein Rückflug ab 00.01 Uhr möglich sind. Anscheinend aber nur möglich nach den AGB, die aber dahingehend möglicherweise von den Gerichten kassiert werden, wenn eben die Nachtruhe nicht möglich ist.

    Es darf nicht vergessen werden, das beim Rückflug zu den üblichen 2 Stunden vor Abflug ja auch noch die Transferzeit hinzukommt.

    Ein verfügbares Bett nach Erledigung aller Formalitäten bis 01.00 Uhr lasse ich mir gerade noch so gefallen, da es Urlaub ist und man morgens ja auch etwas länger schlafen kann.

    Ich glaube, diese Problematik ist anscheinend gar nicht oder wenn doch, sehr sehr selten juristisch abgearbeitet worden. Doch was nicht ist kann ja noch werden.

    Gruss Gabriela

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1302900475000

    Könnte es sein, dass das mangelnde Interesse an juristischer Präzison am Sachverhalt  der Höhe der zu erwartenden Streitwerte geschuldet ist?

    Einfacher: Nehmen wir einen reichlich hochgeriffenen Tagessatz von 50€ (AI) an - genau diesen Betrag ("zwei halbe Tagessätze Hotel) plus sehr evtl. einer "Entschädigung" in derselben Höhe wird gemäß Präzendenz zu erstreiten sein.

    Hm ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1302901116000

    Das sehe ich nicht so. Hier geht es darum, das eine "vorläufige" Flugzeit nach geltendem Recht verändert werden kann oder von vornherein eine angegebene Nachtflugzeit vorgegeben wird, dann aber -wie hier extrem andiskutiert- die Nachtruhe nicht mehr gewährleisten werden kann. Dann wäre -zumindest nach meiner Meinung- diese Flugzeitänderung juristisch nicht möglich. Das ist ganz was anderes als peanuts an Entschädigungen. Es ist nicht ausgeschlossen, das es sich hier um wirklichen Sprengsatz handelt.

    Gruss Gabriela

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