@privacy:
ein mutiges Urteil in der Stadt des Platzhirsches. Mich irritieren zwar die genannten Zahlen, um die es in der Sache ging ( von ca. € 850.-- auf ca. € 5.200.--, ohne Details schwer zu bewerten ), aber ich hege Zweifel, ob das Gericht ein gleiches Urteil gefällt hätte, wenn es um eine Summe unterhalb einer Revisionsmöglichkeit gegangen wäre. Wahrcheinlich will das Gericht, das es da mal zu einer Klärung kommt, und das kann letztendlich nur in höheren Instanzen erfolgen. Ein solches Urteil kann und wird die Branche nicht stehen lassen, wie es auch in den Stellungnahmen der TUI zu erkennen ist. Aber trotzdem Hut ab !
@all:
Es ist für die Betroffenen schwer zu verstehen, aber die überwiegende Mehrzahl der Gerichte gingen bisher davon aus, das dem Urlauber durch den Irrtum des RV kein Schaden entstanden ist. Warum ? Er hätte die Reise wohl nicht gebucht, wenn er den wirklichen Preis -ohne den Irrtum- gekannt hätte. Wie hier von den Betroffenen zu lesen war wurde der Irrtum unmittelbar -wie es vom Verantwortlichen des Irrtums verlangt wird- angezeigt ( Beipiel: Buchung 17.11., Irrtumsanzeige am 20.11 ). Es ist zwar ein Witz hoch drei, wenn der RV eine neue Rechnung beilegt, aber sie ist nur Beleg über ein neues Angebot des RV. Der alte Vertrag ist null und nichtig. Falls schon Zahlungen geleistet worden sind muss er die unverzüglich zurückerstatten.
Der Urlauber ist also 3 Tage später wieder in den Stand wie vor der Buchung zurückversetzt worden. Da die Buchung aber im guten Glauben erfolgte, kann er daher Ersatzleistungen für Schäden verlangen, die ihm in der Zeitspanne vom 17.11. ( nach Buchung ) und Eingang der Info über den Irrtum ( 20.11. ) entstanden sind. Das könnten z.B. Buchungen von Flügen sein, wenn die reklamierte Reise nur ein Hotelaufenthalt war, oder preislich vergleichbare Angebote für das gleiche Reiseziel, die in dieser Höhe aber nach dem 20.11. nicht mehr zur Verfügung standen. Für solche Schäden müsste der RV aufkommen.
Ich bin weiss Gott kein Freund der RV, aber ich tue mich schwer, mit dem Begriff "Lockvogelangebote der RV", der in diesem Zusammenhang so oft genannt worden ist. Was hat ein RV von einem solchen Angebot, welches er wie hier nur 3 Tage später zurücknimmt und durch ein anderes weit teureres Angebot ersetzt ? In aller Lebensweisheit einen total verärgerten Kunden, der wohl kaum das neue Angebot wahrnimmt, in aller Regel aber ein solches Verhalten des RV in seiner Umgebung mehr als 50-fach verbreitet. Echte Lockvogelangebote im Internet beruhen darauf, das ein absolut billiger Preis offeriert wird, die Ware oder die Dienstleistung nach der Vorabkasse nicht geliefert wird. Das kann man doch hier nicht als Vergleich heranziehen.
Der Sachverhalt ähnelt mit der schon viel länger existierenden Problematik der Preisauszeichnungspflicht im Handel und der rechtlichen Bedeutung von ausgewiesenen Preisschildern. Wer hier mal nachliest wird feststellen müssen, das auch dort die Gerichte den Irrtum des Händlers mehrheitlich ( bis auf ganz wenige Ausnahmen ) höher bewerten als den Anspruch des Käufers zum ausgewiesenen ( Irrtums- ) Preis.
Aber auch ich bin dafür, das die RV nicht nur für diesen Problemfall Auflagen bekommen, mit Null-Fehler Akzeptanzen arbeiten zu müssen. Ich denke dabei besonders an Überbuchungen.
Gruss Gabriela