Die Beschreibung des Ablaufes der Buchung, der Telefonate sowie der Entschuldigungen samt "Schadenersatzangebot" deuten für mich, ohne dabei gewesen zu sein und den Ablauf so bestätigen zu können:
1. Es hat den Anschein, dass das erste Telefonat möglicherweise tatsächlich mit dem falschen Veranstalter geführt wurde, weil
2. die Geschäftsführerin sich "entschuldigte" und einen "Schadenersatz" angeboten hat.
Aber
1. Gelten nur jene Zusagen, die schriftlich vereinbart wurden, die da sind
1.a. eine Buchungsbestätigung und
1.b. der Katalog
2. selbst unter der Annahme, der Berater hätte eine falsche Information gegeben, der Veranstalter für den Schaden seiner "Erfüllungsgehilfen" haftet. In diesem Fall wäre der Erfüllungsgehilfe der Reisebüroangestellte gewesen, der ja im Auftrag des Reiseveranstalters gehandelt hatte.
Darf es noch ein wenig komplizierter werden?
Bei Nr. 2 muss allerdings nachgewiesen werden, dass das Reisebüro tatsächlich einen Handelsvertreterstatus des Reiseveranstalters hat und nicht bloß Makler. Gell, da gäbe es dann wieder Unterschiede in der Haftung.
Was schließen wir also aus dem wirrwarr der Gesetze?
Egal, wer nun von den beiden - Reisevermittler oder Reiseveranstalter - dafür den Kopf hinhalten muss: ich persönlich hätte* den Schaden dem Kunden ersetzt!
* ... und hatte genau so einen Fall in meinem eigenen Büro. Und ich habe damals genauso gehandelt wie oben geschrieben: dem Kunden den Schaden ersetzt. Allerdings, und das war der schale NachgeschmacK: obwohl ich nicht lange rumredete und zahlte, sah ich den Kunden nie mehr wieder - meine Korrektheit wurde mit Reisebürowechsel bestraft. Was schließt also ein kluger Kaufmann daraus... lieber nicht zahlen, den Kunden ist man sowieso los - die Kehrseite der Medaille
meint
Peter