• privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1272148940000

    Man sollte der Reiseleitung hier nicht unbedingt "Nebeneinkünfte" unterstellen, aber ich würde den Reiseveranstalter auf die Zahlung hin anschreiben und um eine Aufschlüsselung und Erstattung bitten.

    Da a) die Flugkosten des Rückfluges im Reisepreis enthalten sein dürften

    und b) zusätzliche Hotelkosten bei ungekündigtem Reisevertrag nach meiner Kenntnis nicht zulässig sind.

     

    Wenn der Reiseveranstalter begründet ablehnt, kannst Du immer noch die Zimmerkosten an die Airline einreichen. Vorausgesetzt: EU - Airline aus Ägypten heraus.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • Inge50
    Dabei seit: 1112918400000
    Beiträge: 4
    geschrieben 1272285814000

    Hallo privacy,

    besten Dank für deine Auskunft.

    Viele Grüße

    Inge

  • Housil
    Dabei seit: 1162598400000
    Beiträge: 54
    geschrieben 1272327078000

    @Inge50 sagte:

    Hallo,

    unser Vertrag wurde vom Reiseveranstalter nicht gekündigt.

    Die Mehrkosten für den Flug haben wir an unseren Reiseleiter gezahlt.

    Als Quittung haben wir einen handschriftlichen Vermerk, auf einer Kopie unserer Hoteleincheckung. Das der Reiseleiter den Betrag x für das Zimmer und für den Flug (Charter) erhalten hat.

    Viele Grüße

    Inge

     

    Lt. BGB sind die Mehrkosten für die Rückbeförderung bei einer Kündigung 50/50 aufzuteilen. D.h. die Mehrkosten für euren Rückflug sollten €180 betragen  haben, von welchen Ihr nur €90 tragen müßt. Die andere Hälfte muß der Reiseveranstalter bezahlen. (BGB 651 j Abs. 2)

     

    Wenn der Veranstalter aber nicht gekündigt hat, hätte ich die €90 nicht bezahlt sonder auf Erfüllung des Vertrages bestanden. Bezahlt war ja alles schon im Voraus.

    Geh zum Anwalt und hole dir die €90 wieder! Ein erste Beratungsgespräch (!) ist kostenfrei, den Rest an die Rechtschutz einreichen.

     

    Wer nichts weiß, muß alles glauben
  • diego1977
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    geschrieben 1272379168000

    Hallo zusammen,

    habe eine Pauschalreise nach Ägypten gemacht und konnte am So 18.4 nicht zurück fliegen. Flug von Hamburg international wurde annulliert. Da die Reiseleitung vor Ort uns ziemlich im stich lies, bin ich am Montag auf eigene Faust über Hurghada, Kairo, Malta und Rom per Flugzeug, und Rom Köln per Zug zurück gereist. Jetzt meine Frage. Hab ich anspruch auf erstattung der Rückreisekosten ( wenigstens zum teil ) ? Bin mit zweimal mit Eghypt Air und einmal Malta air geflogen. Zug durch italien Schweiz und deutschland.

    Laut Fefa Reisen nicht. Stimmt das ? Laut § 651 j müßte der Reiseveranstalter doch die hälfte tragen oder irre ich mich da.

    Vielen Dank im Vorraus für Tips und Antworten

    Grüße Diego

  • Housil
    Dabei seit: 1162598400000
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    geschrieben 1272401184000

    Überflüssiges Zitat entfernt, da dieses bei einer direkten Antwort entbehrlich ist.

     

    Ich habe mir es schriftlich geben lassen, dass uns der Veranstalter wg der Kündigung nicht mehr nach Hause bringt und wir uns somit auf eigene Faust nach Hause "durchschlagen"!

    Ansonsten wirds eng. Der Veranstallter hat ja weiterhin die Rückbeförderungpflicht!

     

    Der Reiseveranstalter muß nach einer Kündigung wg. höherer Gewalt, nur die MEHRkosten der Rückbeförderung zur HÄLFTE übernehmen.

     

    Er könnte ja sonst behaupten, dass er euch doch heimgeflogen hätte, halt nur x Tage später. Das ihr auf eigene Faust einfach abgereist seit sei durch ihn nicht zu verwantworten und zu bezahlen

    Wer nichts weiß, muß alles glauben
  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1272404066000

    Hallo Diego 1977,

    kompliziert das Ganze. Im Prinzip hättet ihr Eure Fluggesellschaft von den geplanten Neubuchungen vor Abflug in Kenntnis setzen müssen. Um die Freigabe für diese Vorgehensweise zu erhalten.

    Du schreibst nicht, daß der Reiseveranstalter den Vertrag gekündigt hat. Dann ist er bis auf ewig verpflichtet, die zusätzlichen Hotelkosten zu tragen. Hat er gekündigt, dann bist Du in dem Fall in der besseren Position, weil Eure Airline eine EU-Airline ist und diese die Hotelkosten lt. EU-Verordnung 261/2004 als Unterstützungsleistung bis zum Abflug übernehmen muß.  Also zumindest für die 1 Nacht von Sonntag auf Montag.

    Darüberhinaus ist es logisch, daß Hamburg International den Flugpreis für den ausgefallenen Flug erstatten muß. Eigentlich unaufgefordert innerhalb 7 Tagen nach Absage. Aber in der aktuellen Situation wird das nicht so schnell und vermutlich auch nur auf intensiven Druck erfolgen.

    Da das Ganze wohl zu einer Klagewelle führen wird, macht es Sinn, rechtzeitig die Ansprüche anzumelden und dann in Einvernehmen mit dem Veranstalter beispielsweise ein Stillhalteabkommen bis zur Entscheidung der jeweiligen Gerichte

    zu vereinbaren. Aber keine Fristen versäumen. Gehen die Gerichte nach der EU-Gesetzgebung, müßte es auf alle Fälle Rückerstattungen geben. Könnte mir vorstellen, daß es ohne fachliche Hilfe eines spezialisierten Anwalts schwierig wird.

    Ansonsten schau mal in einem der anderen Threads hier zur Presserklärung des

    Bundesministeriums für Justiz. Das ist da schon relativ gut beschrieben.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • kiotari
    Dabei seit: 1117670400000
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    geschrieben 1272452360000

    Hier noch einige rechtl. Infos :

    www.otto-schmidt.de/zivilrecht_zivilverfahrensrecht/news_16395.html

    LG

    Die Erinnerung ist das einzige Paradies aus dem man nicht vertrieben werden kann
  • ansamaro
    Dabei seit: 1269820800000
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    geschrieben 1272465320000

    @privacy sagte:

    Du schreibst nicht, daß der Reiseveranstalter den Vertrag gekündigt hat. Dann ist er bis auf ewig verpflichtet, die zusätzlichen Hotelkosten zu tragen.

    Hallo privacy:

    bei einer Pauschalreise scheint wohl die Kündigung des Vertrages der springende Punkt zu sein. Der Reiseleiter vor Ort hat uns ausdrücklich am Abreisetag noch einmal bestätigt, dass unser Reisevertrag nicht gekündigt sei.

    Zital Oeger-Tours auf unsere Mail von gestern:

    " Bei Bekanntwerden der Sperrung der Flughäfen kündigten wir wie alle anderen Reiseveranstalter auch die Reiseverträge. Dies hatte zur Folge, dass wir uns um Ersatzbeförderungen bemühen mussten – während die Kunden die Kosten der Hotelverlängerungen übernehmen mussten. Diese Regelung sieht das Reiserecht und die gängige Rechtssprechung vor. Wir werden daher keine Kosten erstatten können und bitten Sie, die ausstehenden Rechnungen umgehend zu zahlen. Seien Sie versichert, dass auch unser Unternehmen mit der Bereitstellung von Ersatzbeförderungen erhebliche finanzielle Einbußen hinnehmen mussten, die aufgrund der Höheren Gewalt an niemanden weiterzubelasten sind."

    Hast du oder sonst jemand hier eine Ahnung, in welcher Form eine solche Kündigung erfolgen muss, damit sie rechtswirksam ist!?

  • Bonita96
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    geschrieben 1272531467000

    Geh zum Anwalt und hole dir die €90 wieder! Ein erste Beratungsgespräch (!) ist kostenfrei, den Rest an die Rechtschutz einreichen.

    Wie kommst Du denn darauf? Erstberatung darf laut RVG 190,00 € zzgl. USt. kosten. Es sei denn, man ist mittellos, dann gibt es u.U. Beratungshilfe (auch für die außergerichtliche Vertretung, nicht nur die Beratung).Eine RS übernimmt evtl. auch die Erstberatung.

  • Housil
    Dabei seit: 1162598400000
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    geschrieben 1272640261000

    @Bonita96 sagte:

    Wie kommst Du denn darauf? Erstberatung darf laut RVG 190,00 € zzgl. USt. kosten. Es sei denn, man ist mittellos, dann gibt es u.U. Beratungshilfe (auch für die außergerichtliche Vertretung, nicht nur die Beratung).Eine RS übernimmt evtl. auch die Erstberatung.

    Mea Culpa, da hast natürlich recht!

    Das Erstberatungsgespräch darf BIS ZU €190 kosten. Bei meinem Anwalt war es immer kostenfrei und ist es auch weiterhin (für uns!) ;-)

    Wer nichts weiß, muß alles glauben
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