• gabriela_maier
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    geschrieben 1272277141000

    @Lugansk:

    Das wäre aber nur möglich, wenn der Reisende die Mehrkosten für die 5-Sterne-Anlage hätte bezahlen müssen. Wenn ein uprade als Ersatz kostenneutral gewährt wird entsteht ja kein Schaden, ganz im Gegenteil. Dann hätte sogar -hier wohl nicht realistisch- in einem Schadensersatzprozess der Reisende Abstriche von seinen üblich gewährten 50% akzeptieren müssen, eben wegen der höheren Qualität. Aber seinen Rechtsanspruch aus den Folgen des Vertragsbruches würde er natürlich trotzdem behalten.

    Gruss Gabriela

  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1272278217000

    Nochmal ganz deutlich:

     

    Es gibt die von Gabriela erwähnten "üblichen 50 Prozent" nicht!!!

     

    Falls das von mir unter Vorbehalt akzeptierte Ersatzhotel alle für mein gebuchtes Hotel im Katalog garantierten Eigenschaften (einschließlich Lage) erfüllt, habe ich lediglich einen Anspruch auf 15% Schadensersatz, weil ich erst vor Ort darüber informiert wurde, dass mein gebuchtes Hotel nicht zur Verfügung steht.

     

    Gabriela, denke bitte daran, dass die User hier Tipps für ihr Verhalten suchen; da sind Spekulationen und Wunschdenken wenig sinnvoll.

     

    Du redest immer so allgemein von Gerichtsurteilen, vermeidest aber geflissentlich, diese mit Fundstelle zu benennen. So kann man deine Behauptungen leider nicht nachprüfen.

     

    Gruß

     

    Manfred 

     

     

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  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1272291334000

    @Bulgarienfan:

    du hast schon mal in einem anderen ( ähnlichem ) Thema dich korrigieren müssen. Ich wiederhole mich mich zum x-ten Mal:

    die Alternativen für den RV sind 1.) sofortiger Rückflug plus dazu gehöriger Schadensausftellung und dazu habe ich eine glaubwürdige Musterrechnung aufgemacht oder 2.) -im Streit verbleibend- Schadensersatz für die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels.

    Wer dann nur unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung die Alternative akzeptiert, sich das vor Ort von der Reiseleitung bestätigen lässt, und/oder dieses dem RV per Fax/e-/Telefonat anzeigt, sich dafür Zeugen sichert verliert seinen Rechtsanspruch n i c h t .Denn das ist dann kein neuer Reisevertrag unter Verzicht auf die Rechte aus dem alten Vertrag !!

    Nur wer mit später nicht mehr beweisbaren verbalen Protesten sich in das Ersatzhotel einquartieren lässt verliert seinen Anspruch.

    Allerdings steht dem RV das Recht des letzten Wortes zu, sprich er kann dann doch noch so schnell wie möglich einen Rückflug organisieren, was jedoch gegen alle kaufmännischen Grundsätze sprechen würde. Kannst du alles bei meiner Musterrechnung nachlesen.

    Gruss Gabriela

  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1272296279000

    Gabriela,

     

    zum Glück habe ich ein gutes Gedächtnis. Du hast einmal den "Fehler" gemacht, zwei Urteile mit Fundstelle zu benennen. Ich habe mir diese Urteile angeschaut. Eins war aus "grauer Vorzeit" und dazu noch auf unterster Ebene (Amtsgericht), das andere war das mit den 15%. Und da stand etwas ganz anderes drin, als du behauptet hast.

     

    Ich kann nur jeden warnen, sich auf deine Rechtsauffassungen zu verlassen und daraufhin Dispositionen zu treffen. Insbesondere, wenn du irgendeine Rechtsprechung behauptest, ohne konkrete Urteile zu benennen. Jeder sollte die Urteile selbst lesen, denn da steht oft etwas ganz anderes drin, als du hier so schreibst.

     

    Edit:

     

    ##Schadensersatz für die Nichtverfügbarkeit des gebuchten Hotels.##

     

    Und zwar lediglich 15%, wenn das Ersatzhotel alle im Katalog für das gebuchte Hotel garantierten Eigenschaften erfüllt.

     

    Bring doch mal deine Urteile, dass der Schadensersatz angeblich trotzdem 50 Prozent beträgt. 

    Gruß

     

    Manfred

     

     

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  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1272311695000

    Ich habe gedacht, das eigentlich einige Dinge geklärt wären oder zumindest unstrittig. Ich nehme für mich in Anspruch, das ich hier im forum wohl die Erste war, die mit der Mär aufgeräumt hat, wonach der Urlauber bei Überbuchung seines gewählten Hotels einen sogenannten gleichwertigen Ersatz akzeptieren müsste. Ich habe dazu auch ein Urteil des Amtsgerichtes Köln angegeben, wonach dann die Reise storniert werden kann und ein Schadensersatz vo 50% in aller Regel zugesprochen wird. Ich habe darüberhinaus das Urteil des LG Frankfurt v. 28.03.2008 eruiert, das einer Urlauberin wg. der nicht rechtzeitiger Information über die Überbuchung 15% Schadensersatz von diesem Gericht zugesprochen worden ist.

    Dieser betroffenen Urlauberin, die vor Ort in ein anderes Hotel verlegt wurde, hat das LG Frankfurt in diesem Urteil neben den erwähnten 15% auch die von mir hier immer angegebenen 50% zugesprochen.

    Damit hat das LG Frankfurt einen Präzedenzfall geschaffen. Kein Gericht muss sich daran halten, sie sind frei in ihrer Urteilsfindung, aber jedermann weiss, das sich die Richter in vergleichbaren Fällen an der Rechtssprechung anderer Gerichte orientieren. Das Urteil eines LG ist kein Pappenstiel, und m.W. nach wurde gegen die Entscheidung auch kein Regress eingelegt und wäre damit rechtskräftig.

    Ich bewerte mit meinen Kommentaren nur eine ( aus meiner Sicht ) bestehende Rechtslage. Wenn also bei einer Überbuchung ( vor Abreise bekannt ) storniert werden kann und juristisch 50% des Reisepreises als Schadensersatz zugesprochen wird, bleibt dieser Anspruch auch bestehen, wenn ich erst am Urlaubsort damit konfrontiert werde. Ich muss ihn nur in der gebührenden Form geltend machen. So wie es die Urlauberin im verhandelten Fall des LG Frankfurt getan hat.

    Wenn ich aber auf sofortigem Rückflug -sicher erst nach Verfügbarkeit- bestehe, und der RV erfüllt seine Pflicht, wird die gebuchte Reise ebenfalls storniert, der gezahlte Reisepreis zurückerstattet und anschliessend werden zusätzlich 50% Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht. Der RV wird nach den Regeln der Vernunft die günstigere Variante wählen, wie ich es in meiner Musterrechnung dargelegt hatte.

    Ich muss dich auch bitten, selbst bei älteren Urteilen eines Amtsgerichtes den notwendigen Respekt zu wahren. Vergiss nicht, das Amtsgerichte in aller Regel mehr als 80% aller Reiserechtssachen erledigen, da der Schaden meistens unter die Revisionsuntergrenze von € 800.- fällt.

    Ich bin im Vertragsrecht aus meiner beruflichen Vergangenheit recht gut bewandert, dazu kam noch eine dreijährige Schöffentätigkeit an einem Landgericht. Also weiss ich schon, von was ich rede.

    Gruss Gabriela

  • AntoniaW
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    geschrieben 1272319678000

    @gabriela_maierIm zitierten Frankfurter Urteil von 2008 ging es doch aber um ein NICHT gleichwertiges Hotel. Ein feiner Unterschied, n'est-ce pas?

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1272327941000

    Und das wurde ja noch zusätzlich bewertet !!!!!!!!

    Gruss Gabriela

  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1272335459000

    Gabriela,

    in dem Urteil steht das Gegenteil von dem, was du hier ständig behauptest.

    Auszüge aus anwalt.de, wo das Urteil besprochen wird (Quelle) :

    ##Entspricht das Ersatzhotel in Ausstattung und Leistungsspektrum der ursprünglich gebuchten Hotelanlage oder ist dieses sogar in zumutbarem Rahmen höherwertigund wird es den Gästen ohne Aufpreis zur Verfügung gestellt, so sind keine Ansprüchegegeben.##

    Also keine 50 Prozent, wie du hier bis zum Erbrechen behauptest!

    Das Urteil betraf einen Fall, in dem das Hotel nicht gleichwertig war. Es wurden konkret Mängel im Vergleich zum gebuchten Hotel aufgezählt, die mit 45 Prozent beziffert wurden. Zusätzlich wurde die Tatsache, dass die Info über die Nichtverfügbarkeit erst vor Ort gegeben wurde, mit weiteren 15 Prozent gewertet. Damit war die Grenze von 50 Prozent, die das Gericht als Kriterium für einen nutzlos verbrachten Urlaub ansieht, erfüllt.   

    Fazit:

    Bei einem gleichwertigen Hotel sind bis auf die 15 Prozent keine Ansprüche gegeben.

    So, Gabriela, ich warte immer noch auf Urteile, die deine Meinung mit den generell 50 Prozent auch bei gleichwertigen Hotels stützen. Bisher hast du für deine Behauptung nicht ein einziges Urteil benannt, obwohl du so tust, als sei das ständige Rechtsprechung.

     

    Gruß

    Manfred

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  • curiosus
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    geschrieben 1272356269000

    ...jetzt wird es philosophisch, denn was ist "gleichwertig" bzw. in zumutbarem Rahmen "höherwertig"?

    Ein jeder bucht doch ein Hotel aus individuellen Gründen ganz bewußt und eben nicht eine Hotelkategorie in einem ± gleichwertigem Rahmen.

    Wenn ich mir eine Unterkunft ausgesucht habe, dann habe ich meine Gründe dafür und möchte eben dort meinen Urlaub verbringen, nicht in Hotel B, C oder D auch nicht mit einem Stern mehr oder mit AI oder wie auch immer.

    Ich habe einen Reisevertrag mit einem Veranstalter geschlossen, den dieser zu erfüllen hat! Tut er dieses nicht, dann ist er dazu verpflichtet mir meinen Reisepreis zzgl. einer angemessenen Entschädigung zu zahlen, denn ich als Kunde muß die Angebote vor Ort nicht akzeptieren, sondern kann wieder abreisen - ganz einfach... ;)

  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1272358695000

    Auch du, curiosus?

    Was kann ich dafür, wenn die Richter Philosophen statt Juristen sind? ;)

    Im hier angeführten Urteil haben die Richter übrigens festgestellt, dass bestimmte für das gebuchte Hotel zugesicherte Eigenschaften vom Ersatzhotel nicht erfüllt wurden. Deswegen haben sie einen Schaden angenommen, der zu einem Schadensersatzanspruch führt.

    Ohne eine neue Philosophenschule aufmachen zu wollen, leite ich daraus den Schluss ab, dass "gleichwertig" bedeutet, dass alle für das gebuchte Hotel zugesicherten Eigenschaften auch vom Ersatzhotel erfüllt werden müssen.

    Abgesehen davon ist es hier doch unstrittig, dass mir das Recht auf sofortige Heimreise auf Kosten des Veranstalters sowie Rückzahlung des vollen Reisepreises zusteht. Es geht nur um den zusätzlichen Schadensersatz und darum, was passiert, wenn ich nicht auf sofortiger Heimreise bestehe, sondern das Ersatzhotel unter Vorbehalt annehme.

    Gruß

    Manfred

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