Ich habe gedacht, das eigentlich einige Dinge geklärt wären oder zumindest unstrittig. Ich nehme für mich in Anspruch, das ich hier im forum wohl die Erste war, die mit der Mär aufgeräumt hat, wonach der Urlauber bei Überbuchung seines gewählten Hotels einen sogenannten gleichwertigen Ersatz akzeptieren müsste. Ich habe dazu auch ein Urteil des Amtsgerichtes Köln angegeben, wonach dann die Reise storniert werden kann und ein Schadensersatz vo 50% in aller Regel zugesprochen wird. Ich habe darüberhinaus das Urteil des LG Frankfurt v. 28.03.2008 eruiert, das einer Urlauberin wg. der nicht rechtzeitiger Information über die Überbuchung 15% Schadensersatz von diesem Gericht zugesprochen worden ist.
Dieser betroffenen Urlauberin, die vor Ort in ein anderes Hotel verlegt wurde, hat das LG Frankfurt in diesem Urteil neben den erwähnten 15% auch die von mir hier immer angegebenen 50% zugesprochen.
Damit hat das LG Frankfurt einen Präzedenzfall geschaffen. Kein Gericht muss sich daran halten, sie sind frei in ihrer Urteilsfindung, aber jedermann weiss, das sich die Richter in vergleichbaren Fällen an der Rechtssprechung anderer Gerichte orientieren. Das Urteil eines LG ist kein Pappenstiel, und m.W. nach wurde gegen die Entscheidung auch kein Regress eingelegt und wäre damit rechtskräftig.
Ich bewerte mit meinen Kommentaren nur eine ( aus meiner Sicht ) bestehende Rechtslage. Wenn also bei einer Überbuchung ( vor Abreise bekannt ) storniert werden kann und juristisch 50% des Reisepreises als Schadensersatz zugesprochen wird, bleibt dieser Anspruch auch bestehen, wenn ich erst am Urlaubsort damit konfrontiert werde. Ich muss ihn nur in der gebührenden Form geltend machen. So wie es die Urlauberin im verhandelten Fall des LG Frankfurt getan hat.
Wenn ich aber auf sofortigem Rückflug -sicher erst nach Verfügbarkeit- bestehe, und der RV erfüllt seine Pflicht, wird die gebuchte Reise ebenfalls storniert, der gezahlte Reisepreis zurückerstattet und anschliessend werden zusätzlich 50% Schadensersatz gerichtlich geltend gemacht. Der RV wird nach den Regeln der Vernunft die günstigere Variante wählen, wie ich es in meiner Musterrechnung dargelegt hatte.
Ich muss dich auch bitten, selbst bei älteren Urteilen eines Amtsgerichtes den notwendigen Respekt zu wahren. Vergiss nicht, das Amtsgerichte in aller Regel mehr als 80% aller Reiserechtssachen erledigen, da der Schaden meistens unter die Revisionsuntergrenze von € 800.- fällt.
Ich bin im Vertragsrecht aus meiner beruflichen Vergangenheit recht gut bewandert, dazu kam noch eine dreijährige Schöffentätigkeit an einem Landgericht. Also weiss ich schon, von was ich rede.
Gruss Gabriela