Man nennt es auch: "invitatio ad offerendum".
Die "invitatio ad offerendum" ist eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebotes. Es handelt sich nur um eine unverbindliche Mitteilung der Bereitschaft zum Vertragsschluss bei z.B. Preise von Ausstellungsstücken in Schaufenstern, Preisauszeichnungen an Verkaufsregalen, Preise in Katalogen aller Art, Preise in Werbeprospekten und in Zeitungsanzeigen usw.
Ein Angebot ist ein Antrag zur Begründung eines Vertragsverhältnisses. Dabei handelt es sich um eine Willenserklärung, mit der ein Rechtssubjekt (z.B. Verkäufer) einem anderen (z.B. Käufer) den Abschluss eines Vertrages anbietet. Ein Angebot ist grundsätzlich bindend. Abzugrenzen ist das Angebot von der bloßen Aufforderung an einen anderen, seinerseits ein Angebot zu unterbreiten (siehe "invitatio ad offerendum").
Wird das Angebot in Form eines Antrags angenommen, kommt es zu einer Annahme.
Eine Annahme ist die in Bezug auf ein Angebot abgegebene Willenserklärung, mit der ein Vertrag* begründet wird. Die Annahme muss dem Angebot entsprechen und kann entweder ausdrücklich oder konkludent** durch schlüssiges Verhalten erfolgen.
* Der Vertrag ist ein Rechtsgeschäft. Es besteht aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander abgegebenen Willenserklärungen (Angebot und Annahme) von mindestens zwei Personen.
** (eine ausdrückliche Willenserklärung rechtswirksam ersetzen; eine Schlussfolgerung zulassend; schlüssiges Verhalten) Unter konkludentem Handeln versteht der Jurist schlüssiges Handeln, bei dem sich ohne ausdrückliche Willensäußerung allein aus den Umständen auf einen bestimmten rechtlich relevanten Willen schließen lässt.
P.S.:
Oh jemine, hier hat ja der Rüdiger und der Captain schon was dazu geschrieben. Und gleich gibt's wieder Haue.