@ Rüdiger
ich finde ein gutes Beispiel. Die "Bremse" ist die Kasse und ihre Anzeige.
Dann bekommst du es auch noch schriftlich (BON).
@ Rüdiger
ich finde ein gutes Beispiel. Die "Bremse" ist die Kasse und ihre Anzeige.
Dann bekommst du es auch noch schriftlich (BON).
Ich hab hier ein Beispiel aus dem Internethandel gefunden:
Laut Urteil des OLG Hamm ist eine offensichtlich falsche Preisangabe im Internethandel für den Verkäufer rechtlich nicht bindend. Er hat bei solchen Irrtümern auf jeden Fall ein Anfechtungsrecht.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Kunden gegen ein Versandhaus ab. Das Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Speichermodule für den PC zum Einzelpreis von 1,88 Euro angeboten. Der Kläger bestellte 99 Stück und erhielt per E-Mail auch eine Auftragsbestätigung. Später erklärte das Warenhaus die Anfechtung des Vertrages wegen eines Übermittlungsfehlers. Das Komma sei beim Preis um zwei Stellen zu weit nach links gerückt. Das OLG erkannte diesen Anfechtungsgrund an. Denn das Unternehmen habe ein Angebot zu diesem Preis niemals abgeben wollen. Schadensersatzansprüche des Klägers verneinten die Richter ebenfalls, da nicht ersichtlich sei, welcher Schaden ihm denn entstanden sein sollte.
Az.: 13 U 165/03
Oweia,
da ich immer jemand bin, der für das Schliessen eines threads gut bin ziehe ich mich -bevor es die godfather tun- jetzt zurück.
Ich werde mich nur noch äussern, wenn der Captain oder santamarinello oder sonst jemand meine Frage beantwortet.
Für kargeh freue ich mich um die Lösung des Problems. Die Diskussionen darum interessieren ihn wahrscheinlich weniger.
Aber wer ein ureigenes Interesse eines Verbraucher: nämlich, was gilt der Preis, den man mir -wie auch immer- anbietet- abqualifiziert, mit Bemerkungen, so ist nun mal nach nach juristischen Definitionen ( hat man in diesem thread genügend gelesen ), also - der lebt nicht in meiner Welt.
Sorry, aber das ist meine Meinung.
Wünsche viel Vergnügen beim Streiten um des Kaisers Bart.
Gruss Rüdiger
@ Dylan:
kaum mein Beitrag geschrieben sehe ich deinen Beitrag und sage dir danke !
Genau, was ich immer gesagt habe: nur ein offensichtlicher Irrtum berechtigt zur Verweigerung des falschen Preises.
Gruss Rüdiger
Ähnliches sagte ich bereits mit meinem zweiten Beitrag am Beispiel Supermarkt.
aber manche User sind anderer Meinung.
LG
holzwurm
@Rüdiger Küster sagte:
Aber wer ein ureigenes Interesse eines Verbraucher: nämlich, was gilt der Preis, den man mir -wie auch immer- anbietet- abqualifiziert, mit Bemerkungen, so ist nun mal nach nach juristischen Definitionen ( hat man in diesem thread genügend gelesen ), also - der lebt nicht in meiner Welt.
Gruss Rüdiger
Das hat nichts mit abqualifizieren zu tun. Es IST so. Mir passt manches auch nicht immer in den Kram. Trotzdem finde ich es vernünftiger die "Realität" zu kennen.
n8+Gruß
oracle
Hallo Holzwurm,
hier wurde ein bestehender Vertrag angefochten. Also exakt das, was ich gepostet habe. Im vorliegenden Fall (erster Beitrag) ist aber noch gar kein Vertrag zustandegekommen, da dieser nur durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen entsteht.
Dylans Beispiel betrifft also einen anderen Fall, bei dem ein bereits existierender Vertrag nach einem offensichtlichen Fehler wieder rückgängig gemacht wurde.
Wie schon erwähnt - zwei paar Schuhe.
Gruß
Berthold
p.s. Nur mal so nebenbei: Dein altes Avtar-Würmchen fand ich irgendwie netter, zumal der Wurm nach meiner Meinung eine Ameise ist!
@holzwurm sagte:
Ähnliches sagte ich bereits mit meinem zweiten Beitrag am Beispiel Supermarkt.
Ich habe selber zwei verschiedene Beispiele zum Thema "Preisauszeichnung" erlebt:
Nach der letzten Preiserhöhung für Milchprodukte wurde im Supermarkt X die Packung Kondensmilch auf dem Regal-Preisschild mit 45 Cent ausgeschildert. An der Kasse wurden aber 53 Cent gescannt. Auf meine Anfrage kam der Preis mit 45 Cent pro Packung zur Geltung. Die Verkäuferin/Kassiererin entschuldigte sich mit den Worten: "Der höhere Preis ist schon korrekt, jedoch wurde das Preisschild am Warenregal noch nicht geändert." Sie bat um Entschuldigung.
Im Supermarkt Y wurde die Dose Pizza-Tomaten auf dem Regal-Preisschild mit 36 Cent ausgeschildert. An der Kasse wurden aber 45 Cent gescannt. Auf meine Anfrage erklärte mir die Verkäuferin/Kassiererin, dass der angezeigte Preis in der Registrierkasse relevant ist; ich könne aber die Dose zurück geben.
So sieht man nun einmal, wie verschieden ist es, mit welcher Kulanz ein Verkäufer agieren kann.
vor allem darfst Du dabei auch nicht außer acht lassen, daß Du heute in einem Supermarkt oft keine gelerneten Kräfte antriffst. Und klar, kann bei einer Preiserhöhung, die zum alten Preis eingekaufte Ware auch noch zu diesem Verkauft werden.
Dein Fazit ist sicherlich, daß Du lieber in dem Markt einkaufen gehst, der Dir entgegengekommen ist. So sollte Kulanz funktionieren.
Gruß
Berthold
Ich werweise nur auf die zwei Begriffe "Wettbewerbsrecht" und "Preisklarheit".
Wenn jeder jeden Preisunterschied an die Verbraucherzentrale oder Wettbewerbszentrale melden würde, dann gäbe es mal einen großen Knall bei den einzelnen Supermärkten und der eine oder andere Kopf würde rollen.
Aber traut sich keiner sich zu wehren.
LG
holzwurm
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!