Ich klinke mich hier mal ein, um mit dem Irrtum endlich Schluss zu machen, ein Recht darauf zu haben, eine Ware zu dem Preis zu kaufen, mit dem sie ausgezeichnet ist. Vielmehr gilt, dass Preisauszeichnungen keine verbindlichen Verkaufsangebote sind.
Ein Kauf kommt zustande, indem die eine Partei ein Kaufangebot abgibt und die andere Partei es annimmt. Ein Preisschild stellt im juristischen Sinne jedoch noch kein Angebot des Verkäufers an die Kunden dar, die Ware zum ausgezeichneten Preis zu verkaufen. Sie ist lediglich eine unverbindliche "invitatio ad offerendum", d.h. eine Einladung des Ladeninhabers an die Kunden, die Ware zur Kasse zu tragen und dort ihrerseits ein Kaufangebot abzugeben. Dieses Kaufangebot des Kunden kann der Verkäufer an der Kasse immer noch ablehnen. Wenn er merkt, dass der Preis, zu dem der Kunde kaufen möchte, zu niedrig ist, hat er also ohne weiteres die Möglichkeit, einen Verkauf zu dem niedrigeren Preis zu verweigern.
Die Preisschilder sind daher lediglich eine Art Orientierungshilfe für die Kunden. Rechtsverbindlich sind sie nicht - und das ist auch sinnvoll so. Man stelle sich einmal vor, ein Elektronikgeschäft vergisst bei der Preisauszeichnung versehentlich eine Null. Niemand kann ernsthaft glauben, dass man dann einen Anspruch darauf hat, einen großen LCD-TV für 150 € zu kaufen anstatt für die eigentlich vorgesehenen 1500 €. Und wenn dies für Fernseher gilt, gibt es keinen Grund, weshalb für Joghurt, Rasierapparate oder T-Shirts etwas anderes gelten sollte.
Viele Geschäfte reagieren in dieser Situation kulant. Wenn die Differenz zum eigentlich gewollten Preis nicht allzu hoch ist, verkaufen sie das Stück preiswerter, damit der Kunde zufrieden ist.
Auf § 145 BGB, "Bindung an den Antrag" verweist
StingrayXL