"Änderungen von im Reisevertrag enthaltenen Leistungen müssen im Reisevertrag ausdrücklich und eindeutig vorgesehen sein (§651a BGB). Andernfalls ist die Reise so zu erbringen, wie diese reisevertraglich vereinbart wurde. Die einzelnen Leistungen ergeben sich entweder aus dem Reisevertrag oder dem zugrunde liegenden Katalog. Sind Änderungen vorgesehen, so gelten hierfür folgende Voraussetzungen:
Wird auf die Möglichkeit von Leistungsänderungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Reisebedingungen) oder in einem Formularvertrag des Reiseveranstalters hingewiesen - dieser Fall liegt meistens vor - muss die Änderung der vereinbarten Leistung für den Reisenden zumutbar sein.
Die Änderungserklärung des Veranstalters muss dem Reisenden unverzüglich zugehen, nachdem der Veranstalter von dem Grund dafür Kenntnis erlangt hat.
Bei einer zumutbaren und erst recht bei einer unzumutbaren erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Reisevertrag zurücktreten. Finanzielle Nachteile entstehen ihm nicht; eine etwaige Anzahlung erhält er zurück.
Er kann aber statt dessen vom Reiseveranstalter verlangen, dass dieser ihm die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise ermöglicht (§651 Abs. 4 BGB). Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Veranstalter in seinem Angebot eine entsprechende Reise ohne Aufpreis führt.
Seinen Rücktritt oder den Wunsch nach einer Ersatzreise muss der Reisende dem Veranstalter gegenüber unverzüglich erklären, nachdem ihm die Änderung bekannt gegeben worden ist
Bei einer unzumutbaren Leistungsänderung liegt ein Reisemangel vor.
Der Reisende kann an Stelle des Rücktritts evtl. den Reisepreis mindern oder, wenn der Reiseveranstalter schuldhaft gehandelt hat, Schadenersatz verlangen.
Kommt es zu Mehrkosten des Flugs ab einem anderen als dem gebuchten Flughafen, so können diese Mehrkosten gem. § 651a Abs. 4 BGB nicht auf den Reisenden umgemünzt werden, sofern im Reisevertrag nicht auf mögliche Mehrkosten hingewiesen wurde und die Änderung unverzüglich nach Kenntnis und vor dem 21. Tag des Abreisetermins mitgeteilt wurde.
Weiterhin müssen zwischen Vertragsschluss und Abreisetermin mehr als 4 Monate liegen.
Der Wechsel des Flughafens kann jedoch bereits eine unzumutbare Leistungsänderung sein. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn es zu einer wesentlichen Änderung von Abflug- und/oder Ankunftzeiten führt.
Ein Gleiches gilt oftmals auch dann, wenn ein zusätzlicher Bustransfer erforderlich ist. Sofern die Reisenden die Änderung akzeptieren, sind die Mehrkosten vom Veranstalter zu tragen.
Mehrkosten, die sich aus einer Reiseverlängerung ergeben, können dem Reisenden nicht aufgebürdet werden."