@'Thorben-Hendrik' sagte:
Nach einem Urteil des BGH (?) (Malediven Insel war überbucht Urlauber hat storniert und ist wo anders hin gefahren und hat trotzdem Schadenersatzanspruch) stehen Euch 50% des Reisepreises als Entschädigung zu, wenn Ihr deshalb storniert, sucht Euch also ruhig ein teureres Hotel aus, dem Veranstalter sind quasi die Hände gebunden, denn er ist auf Euren Good Will angewiesen, wenn er nicht Schadensersatzpflichtig werden will, weil er den Vertrag nicht einhalten kann....
Nein, so ist das Urteil nicht richtig ausgelegt!
Der Reihe nach:
Kann ein Veranstalter (RV) seinen geschlossenen Reisevertrag nicht erfüllen - z. B. wegen Überbuchung - kommt es zunächst einmal zu einer einseitigen Auflösung des Reisevertrages. Von seiten des RV.
Dadurch wird der RV auch Schadenersatzpflichtig. Diese Schadenersatzpflicht hängt jedoch von der Reisezeit, den Alternativmöglichkeiten u. a. Faktoren ab. Sie kann von null Prozent bis 100 % des Reisepreises gehen, sie kann lediglich die Mehrkosten für eine Alternativbuchung betragen. Wobei den Kunden eine Schadenminderungspflicht trifft: er kann also nicht wahllos jetzt auf einmal anstelle eines 3-Stern-Hotels ein 5-Stern-Hotel buchen, obwohl noch zahlreiche vergleichbare 3-Sterne-Hotels frei gewesen wären; oder er kann nicht jetzt anstelle von Mallorca nun Tunesien buchen.
Bietet aber der Veranstalter von sich aus vergleichbare Alternativen an, so kann der Kunde nicht so ohne weiters dann Schadenersatz verlangen. Er muss zwar diese Alternativen nicht annehmen, aber Schadenersatz wird dann keiner mehr rausschauen.
Das Malediven Urteil hat einen ganz speziellen und im Grunde nur auf diese Inselwelt angepassten Entscheidungsgrund: die Richter urteilten, dass jede Insel für sich ein Feriengebiet ist und somit jede Alternativinsel ein anderes Feriengebiet darstellt.
Zum Unterschied dazu sind Hotelalternativen an einem gleichen Küstenabschnitt (Costa Brava, Side, Monastir) aber annehmbar. Wie gesagt, kostenloser Rücktritt: ja, Schadenersatz: Vorsicht!
Gruß
Peter