• gastwirt
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    geschrieben 1253533057000

    Wie ich drüber denke, habe ich unmissverständlich dargelegt :laughing:

    und gelernt habe ich nichts :kuesse:

  • mosaik
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    geschrieben 1253540747000

    War gerade mal ein paar Tage nicht da gewesen, daher erst heute meine Info.

    Das Gericht hat keine 51 Prozent Schmerzensgeld bestätigt!

    Mir liegt die Langversion des Falles vor: Das LG Duisburg hat in der zugelassenen Revision folgendes Urteil gesprochen:

    1. Minderung des Reisepreises aufgrund von Reisemängel unter dem Titel Gewährleistung: E 1.803,98

    2. Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (*): E 1.803,98

    3. Schmerzensgeld € 500.-- aufgrund dessen, dass die Ehefrau des Klägers auch nach Ende des Urlaubs unter den Folgen der Sandflohbisse gesundheitlich beeinträchtigt war und ärztlich behandelt werden musste.

    (*) diese errechnete sich ebenso wie die Minderung: Reisepreis geteilt durch Reisedauer = Tages-Reisepreis x Anzahl der beeinträchtigten Tage multipliziert mit der Minderungsquote.

    Im Reiserecht spricht man nicht von "Schmerzensgeld" beim immateriellen Schaden, sondern vom Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit (in Deutschland) oder von Anspruch auf Entschädigung wegen vertanem Urlaub (in Österreich).

    Somit bitte also € 500.-- Schmerzensgeldanspruch und nicht 51 %. Alle Entscheidungen entsprechen im Grunde der gängigen Rechtssprechung meine halt ich.

  • GrosserZwerg
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    geschrieben 1253544182000

    @Gabriela Maier

    Danke, dass Du wenigstens einmal versucht hast meine Gedanken "einzuordnen", es ist mir klar, dass Du anderer Meinung bist, Gottseidank denken wir ja nicht alle gleich!

    Behinderte im Hotel: Es geht mir überhaupt nicht um den Sachverhalt. Es ist einfach ein Beispiel für eine "subjektive" Einschränkung der Urlaubsfreude. Die eben teilweise sogar von Gerichten "beurteilt" wurde. Und genau im Bereich dieser "subjektiven" Einschränkung sind wir, wenn Gerichte Entschädigungen für "nutzlos aufgewendete" Urlaubszeit sprechen.

    Für den einen ist es der zu schmale Sandstrand, für den anderen das eintönige Essen etc. etc. - und bei anderen fängt das halt schon bei Behinderten im Urlaub an. M.E. müssten Richter viel mehr den Mut haben, und den Kläger darauf hinweisen, dass es sich um subjektive Empfindungen handelt, die m.E. eben nicht einklagbar sind. Ansonsten sind wir wirklich nicht mehr weit davon entfernt, dass jemand aufgrund der Tapetenfarbe im Zimmer klagt. Es kann ja sein, dass ihm subjektiv die hellgrüne Farbe derselben "Unbehagen" bereitet.

    Insbesondere ist ja zu beachten, dass es bei gleichen Verhältnissen immer eine (wohl relativ grosse) Gruppe von Urlaubern gibt, die unter den SELBEN Bedingungen einen schönen Urlaub erleben - und eben andere, die klagen.

    Also meine Meinung: Objektive Mängel (z.B. ein stark verschimmeltes Bad) sind zu ersetzen, andere Gründe, die u.a. auch in der persönlichen Gestaltung des Urlaubs liegen, dürften nicht berücksichtigt werden, weil hier eben nicht objektiv geurteilt werden kann!

    Ich kann doch die Verantwortlichkeit für mein "Lebensglück" nicht an einen RV delegieren!

    Heinz
  • gabriela_maier
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    geschrieben 1253544794000

    Ehrlich gesagt verstehe ich diese Wortklauberei nicht. Das Landgericht Duisburg hat die Reisemängel mit 51% = € 1.804.-- bewertet und die entgangene Urlaubsfreude incl. der realen körperlichen Schmerzen zusätzlich ebenfalls mit 51%. Dabei wurden zugegeben die Sandflohbisse real mit € 500.-- bewertet.

    Aber was bitte schön sind Zahlungen für entgangene Urlaubsfreuden ? Sie sind doch Ausgleichszahlungen, und ich glaube, es widerspricht auch hier niemand, wenn man das in den Bereich Schmerzensgeld einordnet. Der Begriff "Schmerzensgeld" orientiert sich eben nicht nur an erlittenen körperlich Schäden, sondern greift ebenfalls bei seelischen oder whatever anderen Bereichen. Also was immer in die Richtung geht.

    Die crux des Urteiles ist aus meiner Sicht, das es ab einer bestimmten Summierung von Reisemängel eben nicht nur eine Wertminderung gibt, sondern auch einen Ausgleich für die nicht erfüllten Erwartungen, die durch den gezahlten Reisepreis plus die Dauer der Reise geweckt worden waren.

    Ic habe kein Archiv, deswegen kann ich nur eine persönliche Meinung äussern: ich kenne kein Urteil ausser dem Maledivenurteil, was bisher dem Urteil des LG Duisburg entsprochen hat. Und genau darin liegt die Bedeutung dieses Urteils.

    Ob es in der Form in einer Revision bestehen bleibt ist Stand heute offen. Aber bereits anstehende Verfahren werden dieses Urteil einbeziehen, sprich Forderungen von Reisenden und entsprechende Reaktionen der juristischen Abteilungen der RV, und ganz wichtig: was sagen andere Richter in vergleichbaren Prozessen dazu ? Müssen es gegfl. immer mehr als 50% Reisemängel in Bezug auf den Reisepreis sein, oder greift die Begründung bereits bei 35% oder 40% oder 45% ?

    Es bleibt spannend.

    Gruss Gabriela

  • GrosserZwerg
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    geschrieben 1253546242000

    Hallo Gabriela

    Schön, dass Du es in Deinem letzten Beitrag selbst darlegst:

    "Ausgleich für die nicht erfüllten Erwartungen, die durch den gezahlten Reisepreis plus die ..... geweckt worden sind."

    Die Erwartungen sind doch völlig individuell: Einer bezahlt für die Reise einen tiefen Preis und hat hohe Erwartungen. Jemand anderes bezahlt einen hohen Preis und hat keine besonderen Erwartungen und ein dritter bekommt genau, was er sich erwartet hat - aber: Sind "Erwartungen" ein messbarer Begriff? Im Gegenteil: Erwartungen sind für mich ein Paradebeispiel für etwas subjektives, nicht in Zahlen quantifizierbares. Als Kind hatte ich riesige Erwartungen an die kommende Weihnacht, jedoch nicht in materieller Art, (Geschenke waren mir nicht wichtig), sondern, dass es ein besonders schöne Zeit werden würde. Vorfreude eben! Und hier gehört m.E. Frau Justitia eben nicht hin!

    Müsste ich dann eigentlich noch etwas draufzahlen, wenn der Urlaub meine Erwartungen übertrifft? ;-)

    Spass beiseite, wie gesagt über "Ersatz" für objektiv schlechte Leistungen müssen wir nicht diskutieren. Hier kann man sogar noch darüber diskutieren, ob misserable Flugzeiten bei Pauschalreisen auch entschädigt werden müssten etc. etc. - wie von Dir angedacht, resp. hier forderst Du eine Stärkung der Rechte von Reisenden - alles ist sicher diskutabel.

    Andrerseits denke ich, dass ich Dir mittlerweile vermitteln kann, um was es mir geht, - und wie gesagt, ich erwarte nicht, dass Du einverstanden bist.

    Heinz
  • gabriela_maier
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    geschrieben 1253549119000

    Na, zwei Meinungen werden wir doch aushalten können, oder ? Zumal sie auch einverständliche und unstrittige Bereiche beinhalten.

    Gruss Gabriela

  • agricola
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    geschrieben 1253552262000

    Tja Gastwirt,

    eins hättest Du hier bestimmt lernen können:

    Sich nie ohne gesicherte Fakten aus dem Fenster hängen

    und

    man kann auch seine Meinung ädern, wenn neue Fakten

    vorliegen.

    "Humane erare est".

    Einen schönen Abend

    kurt

  • mosaik
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    geschrieben 1253553753000

    @gabriela_maier sagte:

    Ehrlich gesagt verstehe ich diese Wortklauberei nicht. Das Landgericht Duisburg hat die Reisemängel mit 51% = € 1.804.-- bewertet und die entgangene Urlaubsfreude incl. der realen körperlichen Schmerzen zusätzlich ebenfalls mit 51%. Dabei wurden zugegeben die Sandflohbisse real mit € 500.-- bewertet.

    Aber was bitte schön sind Zahlungen für entgangene Urlaubsfreuden ? Sie sind doch Ausgleichszahlungen, und ich glaube, es widerspricht auch hier niemand, wenn man das in den Bereich Schmerzensgeld einordnet. Der Begriff "Schmerzensgeld" orientiert sich eben nicht nur an erlittenen körperlich Schäden, sondern greift ebenfalls bei seelischen oder whatever anderen Bereichen. Also was immer in die Richtung geht.

    Die crux des Urteiles ist aus meiner Sicht, das es ab einer bestimmten Summierung von Reisemängel eben nicht nur eine Wertminderung gibt, sondern auch einen Ausgleich für die nicht erfüllten Erwartungen, die durch den gezahlten Reisepreis plus die Dauer der Reise geweckt worden waren.

    Ic habe kein Archiv, deswegen kann ich nur eine persönliche Meinung äussern: ich kenne kein Urteil ausser dem Maledivenurteil, was bisher dem Urteil des LG Duisburg entsprochen hat. Und genau darin liegt die Bedeutung dieses Urteils.

    Ob es in der Form in einer Revision bestehen bleibt ist Stand heute offen. Aber bereits anstehende Verfahren werden dieses Urteil einbeziehen, sprich Forderungen von Reisenden und entsprechende Reaktionen der juristischen Abteilungen der RV, und ganz wichtig: was sagen andere Richter in vergleichbaren Prozessen dazu ? Müssen es gegfl. immer mehr als 50% Reisemängel in Bezug auf den Reisepreis sein, oder greift die Begründung bereits bei 35% oder 40% oder 45% ?

    Es bleibt spannend.

    Gruss Gabriela

      

    Liebe Gabriela,

    "Wortklauberei"

    Es ist aber nun eben so in juristischen Fragen, dass man genau unterscheidet. Und weise ich nicht auf die vorhandenen Unterschiede hin, glauben vielleicht viele Surfer hier, ihnen stünde dasselbe zu.

    "...Zahlungen entgangener Urlaubsfreuden. Das sind doch Ausgleichszahlungen..."

    Nein - es gibt keine Ausgleichszahlungen ausgenommen in der Fluggastverordnungen. Ansonsten liegst du aber mit deinen Ausführungen "Schmerzensgeld" richtig.

    "Maledivenurteil"

    Ich möchte zum wiederholten Male daraufhin weisen, dass das so genannte Maledivenurteil von ganz anderen Voraussetzungen ausgegangen ist und man dieses nicht als Maßstab für ähnliche Fälle nehmen darf. Die Unterscheidung liegt in der Urteilsbegründung.

    "was sagen andere Richter in vergleichbaren Prozessen dazu ? Müssen esgegfl. immer mehr als 50% Reisemängel in Bezug auf den Reisepreis sein,oder greift die Begründung bereits bei 35% oder 40% oder 45% ?"

    Die überwiegende deutsche Rechtssprechung neigt zur Ansicht, dass es sich um mindestens 40 Prozent Minderungsmängel handeln muss, damit man auch aufentgangene Urlaubsfreuden Anspruch hat. Es gibt auch etliche Urteile, die von mehr als 50 Prozent sprechen. Entscheidend ist aber auch ein ganz anderer wesentlicher Faktor: Nämlich der Charakter der Urlaubsreise und deren Auspreisung.

    "Ausgleich nicht erfüllter Erwartungen"

    Es gibt den Motivirrtum und den Wertirrtum, in beiden Fällen könnte man einen Urlaub aus diesen Titeln anfechten. Aber es gibt keine nicht erfüllten Erwartungen im Reiserecht in dem Sinn, dass jemand meint, der Urlaub müsse so sein (Motivirrtum ausgenommen). Denn Grundlage eines Urlaubs ist der Reisevertrag und die darin vom Reiseveranstalter versprochenen Leistungen. Natürlich kann man hier "Erfolg" haben. Verspricht ein Reiseveranstalter beispielsweise "ein ungetrübte Badevergnügen das ganze Jahr" und dann macht ein Monsun oder ein Hurrikan einen Strich durch die Rechnung. Dann könnte man sehr wohl den Veranstalter wegen "nicht erfüllter Versprechungen" klagen.

  • gabriela_maier
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    gesperrt
    geschrieben 1253555410000

    @ Hallo Peter:

    danke für deine Meinung. Ich muss aber auch dich fragen: gibt es solche Urteile bereits, wie sie jetzt das LG Duisburg in einer besonderen Klarheit ausgesprochen hat ? Ich kannte die Problematik dieser Entscheidung bisher nur aus dem "Maledivenurteil". Und es ist richtig, ausser dem Grundtenor wird man wohl kaum Zusammenhänge mit anderen Fällen konstruieren können.

    Aber das Urteil liegt jetzt auf dem Tisch. Es ist übrigens erstaunlich, das sich bisher hier kaum jemand der involvierten Branche aus der Deckung gewagt hat, ausser Nobby, aber der ist auch gleich wieder auf Tauschstation gegangen. Warum wohl ?

    Ich glaube, das sich die Rechtsabteilungen der RV durchaus den Kopf zerbrechen, wie sie mit diesem Urteil umgehen müssen. Du sprachst von 40% Reisemangel, der in dieser Höhe auch einen zusätzlichen Ersatz auf entgangene Urlaubsfreude bewirken könnte.

    Nun, was wäre wenn ? In verschiedenen threads hat sich hier unwidersprochen ein Reisemangel von 50% ergeben, wenn das gebuchte Hotel nicht zur Verfügung gestanden hat. Was ist also, wenn zusätzlich zu diesen 50% Mangel -wenn sich die Rechtsprechung auf 40% oder mher so einpendelt- noch zusätzlich 50% Anspruch aus entgangener Urlaubsfreude zu regulieren wären ?

    Die Anwälte der Urlauber stürzen sich mit Freude auf den doppelten Streitwert, der ihr Einkommen ohne zusätzlichen aufwand steigert.

    Ich wiederhole, des bleibt spannend.

    Gruss Gabriela

  • CaptainJarek
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    geschrieben 1253557857000

    @gabriela_maier sagte:

    Es ist übrigens erstaunlich, das sich bisher hier kaum jemand der involvierten Branche aus der Deckung gewagt hat, ausser Nobby, aber der ist auch gleich wieder auf Tauschstation gegangen. Warum wohl ?

     

    1. Muss hier sich niemand aus der Branche "aus der Deckung wagen". Wir sind nicht im Krieg ... außerdem "schießt" Du hier mit dem zitierten Urteil nicht wie von Dir gewollt mit Kanonen auf die Tourismusbranche, sondern allerhöchstens mit nassgewordenen Platzpatronen. Da stellt sich jeder gerne hin und macht Dir den "Captain Morgan" ( Hier würde das Motto des Herstellers "Got a little Captain in you?" samt zugehöriger Pose gar trefflich zu meinem Nick - und zu Deinen Platzpatronen - passen. )

    ... und viel wichtiger:

    2. Bin ich hier nicht auf Tauchstation gegangen. Ich habe es allerdings in diesem Thread aufgegeben Deine offenbar unheilbare Wahrnehmungsstörung mit fundierten Argumenten lindern zu wollen. Da ist mir meine Zeit dann doch zu kostbar, auch wenn Du mir eigentlich Hobby und Forenmaskotchen gleichermaßen bist. Vielleicht probiere ich es im nächsten Agitationsthread Deinerseits erneut ... denn das der irgendwann kommt dürfte ja nicht in Frage stehen.

    Viel zu spät begreifen viele die versäumten Lebensziele; Freuden, Schönheit und Natur, Gesundheit, Reisen und Kultur. Darum Mensch, sei zeitig weise! Höchste Zeit ist´s! Reise, Reise! ( Wilhelm Busch )
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