Also, es scheint hier recht durcheinander zugehen - inzwischen....
Hier wurde ein Ausflug gebucht für 130,- €, bezahlt mit KK.
Dann wurde storniert (?).
Der Tourist hat seine 80%=100,- (?) Erstattung nicht zurück erhalten.
Eine Rechtsschutzversicherung wird in diesem Fall NICHTS tun.
1. Der Antragsgegner wäre im Ausland.
2. Übersteigt das Verfolgen dieses Anliegens bei weitem den Wert .
Und in solch einem Fall wird keine Versicherung eine Klage unterstützen.
Man kann daraufhin aber auch nicht einfach die Kreditkartengesellschaft auffordern, den Gesamtbetrag zurück zubuchen, denn auf den Gesamtbetrag hat auch der TO keinen Anspruch.
Die Kreditkartengesellschaft wird sicher nichts tun, was eigentlich durch Juristen zu klären wäre...denn eine "nichterbrachte Leistung" muss nachgewiesen werden und da ist es nicht Aufgabe der Kreditkartengesellschaft, hier den Richter zu machen.....das ist dann tatsächlich Vertragsrecht und es gilt dann das türkische Gesetz.
Und - wenn es sich durchsetzen könnte, dass KK-Zahlungen rückgebucht werden können - zumindest so ohne weiteres - wäre das Chaos perfekt.....
Der TO sollte es wirklich abhaken als Erfahrung und zukünftig eben auch vorher überlegen, was und wie man im Urlaub machen kann und soll ( auch das dt. Recht nicht überall gilt und durchzusetzen ist). Das wäre der z.Zt. einzige Ratschlag, der auch praktikabel wäre.