• Superrutsche
    Dabei seit: 1403568000000
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    gesperrt
    geschrieben 1405199937000

    @Lexilexi

    Sorry, du hast leider keine Ahnung.

    Natürlich kann man einer Zahlung mit KK widersprechen. Daraufhin wird ein Zahlungsbeleg mit Autorisierung durch den Kunden angefordert. Diesen dürfte der Veranstalter wohl problemlos liefern können, inklusive der Unterschrift des Kunden.

    Für die KK-Gesellschaft ist der Fall damit eindeutig zu Gunsten des Zahlungsempfängers entschieden und eine Rückerstattung nicht rechtens.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1405200952000

    @Superrutsche

    So richtig viel Ahnung scheinst du allerdings auch nicht zu haben? :frowning:

    Ein unterschriebener Zahlungsbeleg bedeutet in diesem Fall nicht den Nachweis der Erbringung der Leistung sondern nur den der Abgabe der Willenserklärung, die Leistung zu beanspruchen.

    Der Leistungsträger muss dann begründen, weshalb und unter welchen Umständen er, trotz der Einrede die Leistung nicht/ oder nicht genügend erbracht zu haben sein Anspruch doch besteht -  und hierzu bedarf es u.a. des Nachweises der zur Kenntnis gebrachten Geschaftsbedingungen im Rahmen des Vertragsabschlusses.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Superrutsche
    Dabei seit: 1403568000000
    Beiträge: 28
    gesperrt
    geschrieben 1405237880000

    @vonschmeling

    Du unterliegst der irrigen Annahme, dass das KK-Unternehmen die Rechtmäßigkeit der Zahlung prüfen muss. Dem ist nicht so. Für die ist einzig entscheident, dass die Zahlung unter rechtlich einwandfreien Umständen erfolgte - und das liegt in diesem Fall ja zweifellos vor.

    Wenn der User also sein Geld wieder haben will, dann kann er das nur auf dem Rechtsweg von seinem Handelspartner einfordern, keinesfalls aber vom KK-Unternehmen. 

    Wäre ja zu einfach, wenn jeder seine Zahlung rückgängig machen könnte, z.B. weil der das Essen nicht geschmeckt hat, es im Urlaub geregnet hat oder man eine Minderung wegen fehlender Kinderanimation möchte.

    Eine Rückabwicklung bei KK-Zahlung ist nur möglich, wenn die Zahlung ohne Wissen des Kreditkartenhalters erfolgte - Betrug.

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1405243801000

    @Superrutsche

    Das ist falsch.

    Man kann sehr wohl der Zahlung widersprechen / zurückbuchen lassen, wenn die Leistung nicht erbracht wurde oder fehlerhaft ist.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1405245225000

    vonschmeling:

    @Lexilexi

    Wie kommst du eigentlich zu dem Eindruck, hier wolle "keiner dem Hawkeye helfen"? 

     

    ***********************************************************************

    rechtsanwalt

    deutsche zweigstelle, wo der ausflug storniert wurde

    verkäufer, der den ausflug verkauft hat 

    diese gruppe ist gemeint.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
    Beiträge: 11566
    geschrieben 1405245393000

    @superrutsche

    einer abbuchung ohne angaben von gründen zu widersprechen geht nur bei ec card.

    bei cc muß schon ein grund vorliegen. dort wird auch immer nach einem grund/entsprechendem beleg gefragt.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1405245645000

    vonschmeling:

    ......

    Zudem denke ich, dass du dich mit der Formulierung "Sollten wir (?) nicht erst einmal das Problem lösen (?)" etwas zu weit vorwagst im Sinne dieses Threads bzw. Unterforum.

    Man kann hier bestenfalls Ideen beisteuern, die zur Lösung beitragen könnten und Fragen sind - q.e.d.! - hierzu unumgänglich.

    *************************************************************************

    was du darüber denkst ist mir eigentlich wumpe.;-))

    es war recht einfach formuliert, ja. damit es auch jeder versteht. ;-))

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1405254581000

    @Lexi

    Natürlich ist es dir wumpe, allerdings kann man das durchaus so verstehen als würden hier tatsächlich "Probleme gelöst" im rechtlichen Sinne, und das ist ausdrücklich nicht der Anspruch dieses Unterforum.

    @Superrutsche

    Selbstverständlich muss das KK Unternehmen die Rechtmäßigkeit der Belastung überprüfen (bei Aufforderung durch seinen Kunden) - das wäre ja noch schöner, wenn Hinz und Kunz mit Angabe meiner KK ein Hotelzimmer oder eine Reise buchen könnte und ich keine Möglichkeit zur Einrede hätte ...

    Hier ist der Beleg nur einer der Zahlung, also der Absichtserklärung eine Leistung in Anspruch zu nehmen. Wurde diese Leistung nicht erbracht oder die Absicht geändert im Sinne einer Absage, ist gem. der gestaffelten Gebühren zumindest ein Teil dieser Belastung nicht rechtens und kann ihr widersprochen werden.

    Dazu bedarf es zunächst erst einmal weder eines Bevollmächtigten noch der Einleitung rechtlicher Schritte, das ist ein ganz schlichtes Verfahren der begründeten Widerrede.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • de la Diva
    Dabei seit: 1395878400000
    Beiträge: 297
    geschrieben 1405256481000

    Also, es scheint hier recht durcheinander zugehen - inzwischen....

    Hier wurde ein Ausflug gebucht für 130,- €, bezahlt mit KK.

    Dann wurde storniert (?).

    Der Tourist hat seine 80%=100,- (?) Erstattung nicht zurück erhalten.

    Eine Rechtsschutzversicherung wird in diesem Fall NICHTS tun.

    1. Der Antragsgegner wäre im Ausland.

    2. Übersteigt das Verfolgen dieses Anliegens bei weitem den Wert .

    Und in solch einem Fall wird keine Versicherung eine Klage unterstützen.

    Man kann daraufhin aber auch nicht einfach die Kreditkartengesellschaft auffordern, den Gesamtbetrag zurück zubuchen, denn auf den Gesamtbetrag hat auch der TO keinen Anspruch.

    Die Kreditkartengesellschaft wird sicher nichts tun, was eigentlich durch Juristen zu klären wäre...denn eine "nichterbrachte Leistung" muss nachgewiesen werden und da ist es nicht Aufgabe der Kreditkartengesellschaft, hier den Richter zu machen.....das ist dann tatsächlich Vertragsrecht und es gilt dann das türkische Gesetz.

    Und - wenn es sich durchsetzen könnte, dass KK-Zahlungen rückgebucht werden können - zumindest so ohne weiteres - wäre das Chaos perfekt.....

    Der TO sollte es wirklich abhaken als Erfahrung und zukünftig eben auch vorher überlegen, was und wie man im Urlaub machen kann und soll  ( auch das dt. Recht nicht überall gilt und durchzusetzen ist). Das wäre der z.Zt. einzige Ratschlag, der auch praktikabel wäre.

    Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem. ' CJS' ;o)
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1405272271000

    Selbstverständlich kann man bei allen serösen Ausgabeunternehmen einer einzelnen Belastung widersprechen, zumeist wird hierzu sogar ein Forumular im Internet bereitgehalten bzw. vom Unternehmen über die Vorgehensweise informiert.

    Sorry, aber alle Widerreden zu dieser Tatsache sind schlicht falsch. :?

    Ganz typische Fälle sind Abbuchungen in falscher Höhe, welche dann bis zur Klärung der rechtlichen Lage erst einmal wieder insgesamt gutgeschrieben werden.

    Gerade deshalb gelten KK ja als so sicheres Zahlungsmittel und für den Inhaber ergibt sich der Vorteil, dass die beanspruchende Partei ihrerseits den beweispflichtig wird.

    Details hierzu findet man mühelos auch im Netz (beispielsweise hier), und ist da aus meiner Sicht gar nichts "durcheinandergeraten" oder "als Erfahrung abzuschreiben" - Herr Tetzlaff hat imho eine absolut korrekte Vorgehensweise angeregt.

    :shock1:

    Alle anderen Themen - Gerichtsstand im Ausland etc. - betreffen erst den Nachgang der Rückbuchung - und auch erst für die Wendung, dass die beanspruchende Partei einredet.

    Wenn also überhaupt etwas "durcheinandergeraten" ist, dann die Chronologie der empfohlenen Vorgehensweise ...

    Zur Info:

    Anstelle einer rechtmäßigen Belastung von € 60 wurde meine KK mit € 600 belastet.

    Ich holte mir den Betrag umgehend zurück und wurde nach Klärung nur um den tatsächlich zu fordernden Betrag erleichtert.

    Einer nur von etlichen Fällen - und in keinem einzigen musste ich eine gerichtliche Einigung herbeiführen!

    ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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