Selbstverständlich kann sich der Handelspartner nicht einfach dem Widerspruch verweigern, er muss seinerseits den Anspruch begründen.
Bei gestaffelten Stornogebühren (nach Zeitpunkt der Absage) kann es kein Verlangen auf ein ärztliches Attest geben, das wäre nur dann sinnvoll, wenn er Kunde die gesamte Erstattung des Erlangten begehrt. Um den vollen Betrag bei Nichtteilnahme zu verlangen, müsste der Veranstalter überdies glaubhaft nachweisen, dass es ihm zum Zeitpunkt der Absage vollkommen unmöglich war, das Angebot neu zu vermarkten.
Hawkeye hat seinerseits einen frühzeitigen Widerruf und den Nachweis der cacellation rules erbracht, nun muss der "Handelspartner" erst einmal nachweisen, dass er entgegen der Einhaltung der von ihm vorgegebenen Regeln ein Anrecht auf den gezahlten Betrag hat. Sofern dies nicht eindeutig geschieht sondern strittig bleibt, wird das ausgebende KK Unternehmen den Betrag für seinen Kunden sichern.
Natürlich kann´s dann am Ende noch einer rechtlichen Klärung bedürfen, das halte ich aber im Blick auf das soweit Vorgetragene für eher nicht wahrscheinlich.
Falls Hawkeye einen entscheidenden Passus der AGB übersehen hat, wird er sein Vorhaben vermutlich auch aufgeben und tatsächlich - wenngleich ärgerlich! - das Ganze unter "Lehrgeld" ablegen.
Von mir noch ein ganz banaler Rat in der Sache, @Hawkeye:
Lasst euch künftig nicht irgendwelche Ausflüge aufschwatzen, ohne euch im Vorwege genauestens über deren Gestaltung / Eignung für euch als Bereicherung des Urlaubs zu informieren!
Spart ne Menge Ärger und Budget, denn eine Stornogebühr ist völlig unnötig rausgeschmissenes Geld.