• de la Diva
    Dabei seit: 1395878400000
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    geschrieben 1405278577000

    @VS

    Möchte dir grundlegend nicht widersprechen.

    Bin aber trotzdem der Ansicht, dass der Sachverhalt zu klären ist BEVOR das Geld wieder "gutgeschrieben" wird.

    Legt hier der Touroperator den Beleg vor, den der TO unterschrieben hat, ist es an ihm den Nachweis zu bringen.

    Und wie du schreibst, bleibt der Betrag erst mal in der "Kiste" solange Zweifel bestehen....zumindest verstehe ich es so.

    "sichere Zahlungsart" ist ja o.k. - aber wenn es so ausarten könnte, dass jeder sich seine KK-Zahlung wiederholen kann OHNE dass der Empfänger etwas wirkunsgvolles tun kann (bei berechtigter Zahlung) stelle ich es mir in Zukunft so vor, dass jeder, der unzufrieden ist, seine Zahlung zurückholt - was denn dann?

    Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem. ' CJS' ;o)
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1405282088000

    Nee, der Zahlbetrag wird gutgeschrieben - und zwar in voller Höhe! - bis zur endgültigen Klärung der Angelegenheit. Moralisch bleibt er "in der Kiste", keine Frage.

    Ich weiß nicht genau was du mit "in Zukunft" meinst - die Handhabe Widerspruch ist seit ewigen Zeiten derart geregelt und seh ich nicht so recht die drohende Apokalypse?!

    :frowning:

    Man kann nun auch ziemlich einfache Vorgehensweisen kompliziert diskutieren, keine Frage ...

    Für die hier vorgebrachte Beschwerde ist die Einrede beim KK Unternehmen jedenfalls eine probate erste Maßnahme - und entgegen aller Unkenrufe spielt dabei der Gerichtsstand oder das "geltende Recht" am Beanspruchngsort zunächst einmal überhaupt keine Rolle.

    Es ist vielmehr eine Kommunikation zwischen Kunde und KK ausgebendem Unternehmen, bei dem der Kunde die Rechtmäßigkeit des Einzugs moniert und den Betrag zu sichern verlangt.

    Feddich.

    ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1405282826000

    Nachtrag:

    Natürlich kannst du mir herzlich gerne "grundlegend widersprechen", bzw hast das bereits getan - nur solltest du deinen Widerspruch eben auch belegen und nicht einfach nur sagen "Nö, so geht das nicht!".

    Genauso sind die elaborierten Ausführungen von Superrutsche zu betrachten - nett formuliert, aber wie manifestiert?

    Vorgreifende Antwort: Gar nicht ... ;)

    Wohl gemerkt:

    Wir haben hier keine Rechtslage, sondern nur eine Chronologie naheliegender Methoden zur außergerichtlichen Einrede.

    Wäre übrigens hilfreich, wenn die/der t.o. sich zum Stand der Dinge bzw. ihre/seine Maßnahmen noch einmal verlautbaren würde - immerhin haben wir hier theoretische Klimmzüge veranstaltet und ist die Kuh womöglich längst vom Eis?

    Der Frage haftet allerdings auch ein Gutteil Allgemeingültigkeit an, zumal die Einreden recht unbürokratisch gestaltet sind und ggf. diese Sicherheit durchaus genutzt werden sollte.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Superrutsche
    Dabei seit: 1403568000000
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    gesperrt
    geschrieben 1405288753000

    @vonschmeling

    Viel Text, keine Substanz

    Nochmal: Das KK-Unternehmen überprüft ausschliesslich, ob es wirklich eine rechtmässige Zahlung gab "Punkt". Wenn ja, bleibt die Kohle beim Empfänger. Fertig!

    KK-Unternehmen sprechen weder Recht, noch beurteilen Sie Sachverhalte, wie den, um den es hier geht.

    Wenn deine Einfälltigkeit für KK-Unternehmen gelten würde, gäbe es diese nicht mehr und es hätte auch kein Zahlungsempfänger lust, eine KK-Zahlung zu akzeptieren.

    Vergleich es einfach mit einer Überweisung. Hol die doch mal von deiner Bank zurück, wenn die mal gebucht ist - No Chance!

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1405291225000

    @de la Diva

    Vor einem Jahr Kauf im Internet getätigt, dabei Gutscheinnummer angegeben.

    Gutschein wurde bei der Abbuchung nicht berücksichtigt, die telefonische Nachfrage verlief unbefriedigend.

    Abbuchung zurückbuchen lassen.

    Entschuldigung seitens des Online-Einzelhändlers und Berücksichtigung des Gutscheins.

    Weiterhin - einfacher gelagert: Zweimalig eine doppelte Belastung zurückbuchen lassen.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1405292457000

    @Superrutsche - Spürst du dich noch? :frowning: :shock1:

    Was zimmerst du denn hier für absurde Auslegungen mit dem Anspruch des "besseren Wissens" zusammen?

    Du willst gar über Einfältigkeit richten?

    Sehr sportlich würde ich sagen ... :?

    Wie dem auch sei - imho sind hier sehr probate Hinweise gegeben worden und ich werde jetzt das feedback der/des t.o. abwarten.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1405321668000

    @Superrutsche

    "Punkt" ? "Fertig" ? "Einfältigkeit" ?  :shock1: :?

    Bei der Überweisung hat man in der Tat schlechte Karten, wenn sie nicht rechtzeitig gestoppt werden kann.

    Hingegegen ist eine Zahlung per Lastschrift / Einzugsermächtigung - wie die Zahlung per KK - rückrufbar.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • de la Diva
    Dabei seit: 1395878400000
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    geschrieben 1405328188000

    @VS

    In diesem Fall hab ich nur meiner Meinung nach und aus dem Bauch heraus widersprochen - "grundlegend" wäre für mich gewesen, dass auch rational vertreten zu können.

    Ich meinte damit, dass man einen "guten" Grund haben müsste um das erfolgreich zu tun und eben "Reklamationen" ob berechtigt oder nicht, keine Entscheidung der Kreditkartengesellschaft sein und/oder werden kann.......

    Habe mal etwas gefunden zu einer "Kreditkartenrücklastschrift":

    http://www.kreditkarten.net/ratgeber/kreditkartenzahlung-stornieren-und-zurueckbuchen-lassen.html

     

    Ob das nun der Weisheit letzter Schluß ist, weiß ich nicht, aus dem Bauch heraus bin ich zur Zeit immer noch der Ansicht, dass nicht jede Rückholaktion machbar ist - zumindest lese ich es in dem Link so.

    @Kourion

    Ich neige zu der Vermutung, dass auch bei Lastschrifteneinzug (in speziellen Fällen!) keine Rückholung möglich ist.

    Als Beispiel möchte ich hier Alltours anführen, die ausdrücklich eine "unwiderrufliche Abbuchung" unterzeichnen bzw. online bestätigen lassen bei Eingabe der Bankdaten.....andere Unternehmen folgen schon.

    Das Problem ist nicht das Problem. Das Problem ist deine Einstellung zum Problem. ' CJS' ;o)
  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1405336664000

    @de la Diva

    Natürlich kann man nicht "mal einfach so" / grundlos der Abbuchung widersprechen.

    Drei Beispiele für eine akzeptierte Rückbuchung wurden hier genannt.

    Anderes Beispiel - allerdings hier nur gelesen, daher Hören-Sagen:

    Als der eine oder andere RV Insolvenz anmeldete, wurde hier den betroffenen Usern geraten, die eben erfolgte Anzahlung oder die eben überwiesene Restsumme zurückbuchen zu lassen - wobei die Zahlungen sowohl über KK als auch über Lastschrift erfolgt waren. Lt. Rückmeldung der Betroffenen hat das geklappt. Und... warum hätten sie was Falsches berichten sollen ? Sie waren glücklich, das Geld für neue Buchungen zur Verfügung zu haben.

    Aber vllt. meldet sich der TO ja noch einmal und schreibt, ob er zusätzlich zu seinem letztlich erwähnten Schreiben auch versucht hat, die Zahlung zurückbuchen zu lassen.

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • Breitbach
    Dabei seit: 1113868800000
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    geschrieben 1405341667000

    keine Regel ohne Ausnahmen.......

    umso wichtiger erscheint es mir sich aus korrekt und möglichst vollständig wiedergegebenen Schilderungen selbst erlebter Vorgänge ein Bild zu machen.

    In allen Fällen in denen von meinem Kartenkonto m. M. nach zu hohe Beträge abgebucht wurden (sowohl Inland als auch Ausland) habe ich mich an folgenden Ablauf gehalten:

    Voraussetzung ist in jedem Fall die zumindest subjektive Überzeugung einen nachweisbaren Anspruch auf Änderung/Rückbuchung zu haben. Sofort nach Kenntnis einer nicht korrekten Belastung meines Kreditkartenkontos habe ich das KK-Unternehmen mit allen Belegen und der Aufrechnung des nach m. M. richtigen Betrags versorgt und um Rückbelastung bis zur Klärung gebeten. Gleichzeitig habe ich den Vertragspartner mit denselben Unterlagen versorgt und um Ausstellung einer korrekten Rechnung gebeten. In allen Fällen gingen mir später (einmal sehr viel später) geänderte Rechnungen zu und es wurde der korrekte Betrag abgebucht. Der Gerichtsstand war dabei kein Thema.

    Im Einzelnen:

    3 x Hotelrechnung (1 x SFO, 1 x HAM, 1 x BRU) belastet mit einer zusätzlichen Übernachtung aufgrund einer älteren Reservierung, die vor der Anreise geändert (war zu dem jeweiligen Zeitpunkt kostenfrei möglich) und vom Hotel bestätigt wurde.

    1 x Hotelrechnung (BRU) belastet mit Frühstück, obwohl ohne Frühstück gebucht und auch nicht in Anspruch genommen

    1 x Internet-Einkauf, verbotenerweise wurde (auf der Ordermaske versteckt und ohne Hinweis) eine Zusatzleistung voreingestellt.

    Meist wurde zwar bei der Zahlung bereits entdeckt was sich da anbahnt, aber Korrekturen wurden jeweils mit unterschiedlichen teils abenteuerlichen Begründungen abgelehnt.

    Auch bei Banken funktioniert die Rückbuchung von ungerechtfertigten oder zu hohen Belastungen wenn diese sich weigern. Hier hilft ein Schreiben mit Schilderung des Sachverhalts an den zuständigen Ombudsmann.

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