@Breitbach
Dies ist zum einen ein guter Rat, nur wird die spezifische Frage in den sogenannten "einfach gestrickten" nicht in ausreichender Tiefe behandelt.
Richtig ist hingegen der Hinweis auf die besonderen Bedingungen des ausgebenden Unternehmens, diese sehen häufig besondere Konditionen zu Gunsten ihres Kunden im Widerspruchsfalle vor.
@all
Unbestreitbar korrekt ist auch der Vortrag von Superrutsche, dass das ausgebende Unternehmen den Anspruch seines Kunden nicht rechtlich bewertet, mittels der vorgelegten Unterlagen kann es allerdings einen Zweifel an der Berechtigung der Belastung erkennen und im Sinne des Kunden handeln. Die jeweilige Vorgehensweise ist dabei individuell geregelt und ergibt sich in der Tat aus den Geschäftsbedingungen.
Falls Hawkeye eine Gutschrift des Betrages erhält ist diese nur vorläufig und setzt voraus, dass der Händler (hier Veranstalter) nicht seinerseits Ansprüche rechtlich geltend macht.
Worst case: Das KK ausgebende Unternehmen reicht die Klärung an die Vertragsparteien zurück, dann muss Hawkeye den Sachstand tatsächlich mit dem Veranstalter klären und wird das beim Stand der Dinge wohl nur über einen Rechtsstreit zu regeln sein.
Eine weitere Option ist die Kulanz.
Möglicherweise kann das KK ausgebende Unternehmen entscheiden, dass die Umsätze des Kunden ein Risiko von € 130 durchaus rechtfertigen und wird ggf. seinerseits den Betrag abschreiben. Wie wahrscheinlich das ist kann ich nach Kenntnisstand zur Sache nicht beurteilen.
Offenbar und imho unstreitig ist die Aussicht auf eine kulante Einigung mit dem Veranstalter verwirkt. Der zaubert - soweit berichtet - eher reichlich abenteuerliche Argumente (ärztliches Attest??) aus dem Hut und besteht darauf, dass der belastete Betrag entgegen der cancellation rules zu beanspruchen sei.
Die Bevollmächtigung eines Anwalts ist aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht optiert, insofern ist der Widerspruch beim KK ausgebebenden Unternehmen die einzig sinnvolle Erstmaßnahme. Sie kostet nichts, und im Falle des Misserfolgs kann Hawkeye noch immer ein weitereres Blatt im "Lehrgeld-Ordner" ablegen.
Den Versuch jedenfalls ist es wert!