• thyra03
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    geschrieben 1291327141000

    der anwalt sollte auch zurückrufen gestern,aber tat er nicht.stattdessen heute post.hab grad den wiso bericht gesehn vom 20.09.10.tja entweder gibt es den vergleich noch oder ziehen das ding halt durch.

    aber wiso sagt auch die können sich beim technischen defekt nicht entziehen.tja man wird´s sehen

  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1291371308000

    Ich habe mir mal das Urteil des Amtsgerichtes Nürtingen durchgelesen und bin doch sehr erstaunt darüber. Der Amtsrichter sagt in seiner Urteilsbegründung dass die Grundsatzentscheidungen des Bundesgerichtshofes und des Europäíschen Gerichtshofes, bezüglich Annullierung, falsch sind.

     

    Eine solche Urteilsfindung steht ihm als unabhängiger Richter natürlich zu, aber es würde mich mehr als wundern wenn seine Rechtsmeinung einer Revision standhalten würde.

     

    Deswegen würde ich mich, von einem Hinweis auf dieses Amtsgerichtsurteil, nicht ins Bockshorn jagen lassen.

  • blaesiusw
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    geschrieben 1292102073000

    Habe mit Interesse diesen Thread gelesen, und bin ziemlich

    verwundert. Da werden zwischen 800 und 1000 EUR abgelehnt, nur

    weil ein Flug mal eben 5 Std Verspätung hatte.

    Sicherlich ist das ganze ziemlich ärgerlich, aber mal ehrlich, ist das nicht ein satter Betrag für eine derartige Wartezeit?

    Also vier Leutchen werden doch eine solche Wartezeit mit einigem

    (Galgen)Humor ertragen können. Also 800 Euronen sind ne Menge Geld,

    wenn man einen weiteren Urlaub plant, sind die 1000 als Gutschein auch nicht zu

    verachten. Sicherlich ist eine Entschädigung nur recht und billig.

    Aber bedenken sollte man auch, dass die Fluggesellschaft Ihre Gäste ja nicht mit

    Absicht in diese Situation gebracht hat. Also so ein bisschen Respekt vor der

    sicherlich nicht immer leichten Arbeit der Fluggesellschaften sollte man auch haben.

    Im übrigen ist es für mich was Anderes, wenn ein  Reiseveranstalter seinen alltäglichen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder einem eine schäbige Bruchbude anbietet, als wenn einer Fluggesellschaft  ein technischer Defekt  einen Strich durch die Rechnung macht. Wer im techn. Bereich arbeitet, kennt dieses Problem und den Unterschied sehr gut. 

    AB ist eine Fluggesellschaft, die nicht gerade zu den schlechtesten gezählt werden kann.  

    Ich hätte das Angebot angenommen, den Recht haben, heist ja nicht gleich

    Recht zu bekommen.  Solltest Du das Geld bekommen, kannste Dich glücklich schätzen, aber dass ich es in diesem Fall für schäbig halte, musste Du mir verzeihen.

     

    Zeit nimmt sich den nächsten Flug........

  • chepri
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    gesperrt
    geschrieben 1292104328000

    Du nennst es schäbig, wenn jemand das bekommt, was ihm von Rechts wegen zusteht. Und das tut es ja, wenn ein Richter das Urteil so fällt. Wie auf den Seiten vorher ausgeführt, ist da durchaus auch ein wenig Risiko dabei. Schäbig ist für mich etwas ganz anderes: Nämlich das Verhalten vieler Fluggesellschaften in der Vergangenheit, durch das es erst notwenig war, Klagen bis zu EGH durchzuziehen. Die "Armen" konnten nämlich nie etwas dafür, wenn wieder mal ein Flieger viel zu spät in die Luft ging.

  • Bulgarienfan
    Dabei seit: 1091923200000
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    geschrieben 1292106599000

    Hä? Du hältst es also für schäbig, wenn der Rechtsweg ausgeschöpft wird, um eine Grundsatzfrage höchstrichterlich zu klären? Interessant!

    Einmal Bulgarien - immer Bulgarien! Once in Bulgaria - forever in Bulgaria! Веднъж в България – завинаги в България! Однажды в Болгарии – навсегда в Болгарии!
  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1292119615000

    Schaebig finde ich wenn Air Berlin, trotz Grundsatzurteile auf BGH und EuGH Ebene, versucht Kunden einzuschuechtern und sie um ihnen zustehende Entschaedigungen zu prellen.

  • Lugansk
    Dabei seit: 1247184000000
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    geschrieben 1292151748000

    Hallo!

     

    Würde die 800 € in bar nehmen!

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1292158559000

    Technische Defekte können keine außergewöhnliche Umstände darstellen (Anm. 1).

    Die Fluggastverordnung regelt Entschädigungssätze bei Ausfall von Flügen.

    Richter sind zur Erkenntnis gekommen, dass Verspätungen ab fünf Stunden wie Ausfälle zu behandeln seien (Anm. 2)

    Rechte, die ein Passagier aus der Fluggastverordnung erwirbt, kann er für sich in Anspruch nehmen (Anm. 3)

    Anm. 1

    können, müssen aber nicht - denn es kann immer noch ein Richter eine andere Entscheidung treffen, je nach tatsächlicher Art des Defekts.

    Anm. 2

    Diese allgemeine Rechtsgepflogenheit ist aber noch nicht vom EugH bindend bestätigt worden, soweit ich weiß.

    Anm. 3

    Wenn vorher genannten Aussagen zutreffen, soll ein Betroffener sein(e) Recht(e) einklagen. Klar.

    Was mir nicht klar ist: wenn es so ein Recht gibt, weshalb rätselt man darüber, ob oder nicht, ob man etwas annehmen oder ablehnen sollte?  Anders ausgedrückt: wenn mir fünf Stunden Verspätung so wichtig waren, meinen Urlaub so beeinflusst haben, dass ich auf mein Recht bestehe, dann verlange ich 4 x 400.-- Euro ohne wenn und aber.

    Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Dinge, Grundweisheit am Gericht: Verliere ich, dann habe ich nichts Falschen getan, nur halt verloren.

    Gewinne ich, so ist dies nur rechtens.

    Alles andere Gesudere finde ich überflüssig. :frowning:

    Wenn es einem aber gar nicht um sein Recht geht, sondern nur um seine Kohle, damit die Urlaubsbörse wieder gefüllt wird, dann soll er klagen und nicht Zustimmung von einem Volk suchen, das diese Entscheidung gar nicht treffen kann. Das macht dann der Richter. :shock1:

    Meine Worte sind nüchterne Zusammenfassung. Vor sechs Jahren hat man Flugverspätungen hingenommen. Heute bewegen sie Wochen eines Lebens. Kann ich zwar nicht verstehen, verstehe aber, dass Recht Recht bleiben muss. :kuesse:

  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1292166948000

    Hallo mosaik

     

    Zu deiner Anmerkung 2 gibt es bereits ein EuGH Urteil (C-402/07 & C-432/07 v. 19.11.2009)

     

    Zitat:

    Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/ 2004 sind dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden.....

     

  • blaesiusw
    Dabei seit: 1109203200000
    Beiträge: 24
    geschrieben 1292178392000

    Ich möchte nochmals festhalten: 

    Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Überbuchung und nicht um vorhersehbares Ereignis. Es mag Ereignisse geben, die die volle Entschädigung rechtfertigen, dies ist für mich unbestritten, aber in diesem Fall geht es doch nur darum, ob ich noch schnell ein bisschen Schore machen kann. Dabei hat die Fluggesellschaft ja wohl allles getan, um Schaden abzuwenden, denn schließlich schreibt thyra03 

     

    "Wir hatten einen technischen Defekt am Höhenleitwerk.

    Maschine war grad aus Deutschland gekommen(wohl ohne den defekt).es war eine neu angeforderte Maschine,da die ursprüngliche in Düsseldorf sich nicht betanken ließ"

     

    gefunden habe ich diese Aussagen zu Flugverspätungen: 

     

    "Die Fluggesellschaften sind verpflichtet, den Flugpassagieren auf Verlangen eine schriftliche Information über ihre Rechte auszuhändigen. Fazit: Die Fluggesellschaften kommen nur dann ohne Ausgleich davon, wenn der Flugausfall auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. Zu höherer Gewalt zählt zum Beispiel ein plötzlicher technischer Defekt sowie ein wetterbedingter Ausfall.

     

     

     Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/ 2004 dahin auszulegen sind, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch zugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

     

      

    Ich hätte in diesem Fall niemals nach dem Angebot der Fluggesellschaft von einer Zahlung zwischen 800 bis 1000 EUR Klage erhoben, da ich den Betrag der

    Sache und des Umstands für angemessen betrachte. 

     

    Sorry ich denke nun mal, dass dieser Fall mehr der Erwirtschaftung von Gewinnen geht, als tatsächlich um Entschädigung.

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