@thyra03 sagte:
auszug aus der wiso sendung vom september diesen jahres:
Franke: Wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, entfällt die Haftung. Wie Aschewolke oder Nebel. In vielen Fällen handelt es sich aber um technische Defekte. Dann haften die Airlines grundsätzlich. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. Denn Triebwerkfehler gehören zum betrieblichen Alltag. Nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen, wie zum Beispiel bei einem versteckten Fabrikationsfehler oder bei Sabotageakten, haften sie nicht.
wieso sollte wiso was sagen/schreiben,wenn es nicht der tatsachen entspricht.
naja ich werd´s sehen wie es ausgeht und werde berichten.
hab meinem anwalt ja eine mail geschickt,daß wir den vergleich doch annehmen würden,wenn es noch geht.aber weiß selber nicht,ob es noch geht.wenn nicht dann nicht und wenn doch dann ist auch gut.
Kurz zu Erklärung: ich beschäftige mich seit bald 30 Jahren mit Reiserecht, beziehe und lese regelmäßig aktuelle Reiserechts-Fachliteratur.
Es gibt einige Entscheidungen zum Thema: was ist ein außergewöhnlicher Umstand, auf den sich eine Fluglinie berufen kann. Dazu gibt es eine grundsätzliche Entscheidung, dass es keine unvorhersehbaren Reparaturen / Schäden an Flugzeugen geben kann, weil grundsätzlich (einfach ausgedrückt) alles irgendwann kaputt geht. Daher muss eine Fluglinie damit rechnen, dass trotz korrekter Wartungsarbeiten, ein Teil eine Stunde später kaputt sein kann und das sei eben, so meinen einigen Gerichte, nicht außergewöhnlich.
Allerdings, und daher meine Einschränkung, alle bisherigen Urteile sind zu konkreten Umständen gesprochen worden. Da es aber keine erschöpfende Aufzählung von allen Umständen gibt, kann es durchaus wieder zu einem anderen Urteil kommen.
Der EuGH hat mit Urteil vom 22.12.2008 in der vom Handelsgericht Wien ausgehenden Rechtssache festgelegt, dass technische Probleme Fluglinien nur dann von Ausgleichszahlungen befreien, wenn sie für das Flugunternehmen nachweislich weder vorhersehbar noch beherrschbar waren.
Jetzt hängt also viel vom Argumentationsgeschick der Anwälte ab, was
nachweislich weder vorhersehbar noch beherrschbar war.
Grundproblem für Laien ist leider halt immer, dass sie ein Urteil lesen und der Meinung sind, dieses gilt dann 1:1 für alle Fälle.
Ich schließe ja nicht aus, dass auch in diesem Fall im Sinne der Verordnung entschieden wird. Aber es könnte auch anders ausgehen...
Und einem Fernsehbeitrag ohne Prüfung zu vertrauen, ist, mit Verlaub, etwas blauäuig...