• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1298663184000

    @katjaworld sagte:

    ... weil der Veranstalter immer noch NACH der Buchung die Flugzeiten usw. ändern kann und sogar aus dem einstigen Flug ohne Zwischenlandung plötzlich ein Flug mit Zwischenlandung wird, weil man eben nicht ausdrücklich einen NONSTOP-Flug gebucht hat und weil An- und Abreisetag eben nicht als Urlaubstag gelten und die Flugzeiten eher unverbindlich sind. 

    Auch leicht neben dem Sujet, aber hier werden ein paar sehr Verbraucher relevante Sachverhalte ein wenig interpretierbar dargestellt - daher:

    "der Veranstalter kann die Flugzeiten ändern"

    Nein, das kann er nicht, er kann aber ein anderes Operating für den Reisenden bestimmen. Dies führt zwar zu veränderten Flugzeiten und ggf. zu Zwischenlandungen, ist aber noch kein Beleg dafür, dass der Flug XY verschoben worden ist oder nicht stattfindet. Er findet nur u.U. ohne den spezifischen Fluggast statt ...

    "ausdrücklich einen Non-Stop Flug buchen"

    Das ist meines Wissens bei keinem Anbieter von Pauschalreisen möglich, sofern dieser ihn nicht ausdrücklich im Angebot auslobt und somit zu einem bindenden Vertragsbestandteil macht. Hierfür gibt es gute Gründe, ansonsten könnte man sich die ganzen Freischreibungsklauseln ja klemmen.

    Überaus interessant für mich ist der (Herrgott, sind alle Texte so altertümlich??) "bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können" Aspekt im Sinne von zu vermittelnden Dienstleistungen; somit muss der ausdrücklich formulierte Wunsch entweder umsetzbar sein oder der Vermittlungsauftrag abgelehnt werden. Und ich dachte wahrlich, ein lausiger Dienstleister müsse sich nie vor dem Gesetz, sondern nur vor dem Verlust seiner Reputation fürchten??!!

    Allein der materielle Schaden scheint im "Originalfall" wohl nur schwerlich bezifferbar. 

    Da "Flugangst" Teil des Vortrags war, könnten evtl. für Medikamente erbrachte Auslagen zurückgefordert werden, weitere Einschränkungen sind wohl schwerlich "materiell" zu beziffern ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1298663762000

    @strawberryhill sagte:

    nein lexilexi  i bin a tiroler!!!

    sorry.

    da lag ich dann wohl falsch.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • chepri
    Dabei seit: 1148342400000
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    gesperrt
    geschrieben 1298663920000

    @vonschmeling sagte:

    Überaus interessant für mich ist der (Herrgott, sind alle Texte so altertümlich??) "bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können" Aspekt

    Jetzt hast du aber im (österr.) ABGB geschmökert.

    Diese "Sachverständigenhaftung" ist mir im BGB so nicht bekannt, da ja 839a BGB ausdrücklich auf den gerichtlichen Sachverständigen abzielt. Aber vielleicht klärt uns mosaik noch auf.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1298664255000

    Ja, hab ich natürlich, aber eben weil mir´s so auf den Keks geht, dass die Verantwortlichkeiten vom Vermittler immer rumgeschoben werden können und er über Kulanz m.E. nur auf der Basis "Verlust eines Kunden" als worst case entscheiden musste ...

    :disappointed:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1298716450000

    @katjaworld sagte:

    @mosaik, das versteh ich jetzt nicht, sitz ich etwa auf einer extrem langen und irgendwie zu dicken Leitung, quasi einem Schiffstau, dann hilf mir bitte: Du sagts, diese Aussage gilt auch für Deutschland und berufst dich dabei aber auf österreichisches Recht? Oder was meinst du damit? Oder was mein ich damit? Man weiß es nicht.. (Ich brauche Feierabend!) :disappointed:

    "Als österreichischer Jurist fällt mir sofort die Haftung für Rat & Auskunft ein, die hier wohl gegeben sein könnte."

    --> bezieht sich auf Haftung für Rat und Auskunft als Fachmann im Sinne des ABGB

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1298716612000

    chepri:

    @mosaik

    Wie es im Reisebüro gelaufen ist, ob Auskunft, Beratung oder nur Wunschäußerung wissen wir nicht, soll aber jetzt auch nicht weiter interessieren, Ich war nur erstaunt, weil das was ich im Netz zu dieser Haftung gefunden habe, von "Sachverständigen" spricht (irgendwo bei 1299ff AGBG). Was natürlich auch sein kann, dass jeder damit gemeint ist, der von einer Sache etwas versteht (oder auf Grund seines Berufs der Fachmann dafür ist) Ich will das aber auch nicht vertiefen, da sich das Ganze vermutlich nicht in Österreich abgespielt hat (Abflug in Frankfurt), sondern habe etwas gelernt.

    Wer den (äußeren) Anschein erweckt (Geschäft, Firmenschild, Internetauftritt), ein Fachmann (Kraft Gesetz mittels Konzession, Gewerbeschein, Prüfung...) zu sein, haftet für seine Auskünfte.

    Das ist in Deutschland nicht anders als in Österreich.

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1298716751000

    @Lexilexi sagte:

    gilt immer österreichisches recht, wenn man ab innsbruck fliegt?

    wohl kaum.

    kommt doch wohl immer auf den sitz des veranstalters an.

    ich bin mir ziemlich sicher, dass das ein deutscher war. denn meines wissens ist die erdbeere auch eine deutsche.

    Ein Konsument unterliegt ebenso wie der Leistungsanbieten den gesetzlichen Bestimmungen am Ort der Leistungserbringung, wobei für Reisen als Leistungserbringung der Ort des Abschlusses des Reisevertrages gilt.

    Bucht somit eine Person in Österreich ein Angebot aus irgendeinem Veranstalter, egal aus welchem EU-Land, dann gilt österreichisches Recht.

    Bucht man allerdings in München einen österreichischen Veranstalter mit Abflug Innsbruck, gilt deutsches Recht (Abschlussort).

  • Lexilexi
    Dabei seit: 1091059200000
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    geschrieben 1298717813000

    @mosaik

    sicher?

    das ist das neueste, was ich höre.

     

    würde ja bedeuten, wenn ich auf fuerte sitze und meinen flug nach hause (deutschland) buche, mit beispielsweise condor, dass dann spanisches recht gilt.

     

    ich ging bisher immer davon aus, dass dann deutsches recht gilt, weil condor ein deutsches unternehmen ist und ihren hauptsitz in deutschland hat.

     

    jetzt verunsicherst du mich aber.

    Das "F" in Montag steht für Freude.
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1298720094000

    [size=9px]Überflüssiges Zitat[color=darkblue] entfernt, da dieses bei einer direkten Antwort entbehrlich ist.[/size][/color]

    Im Internet ist es komplizierter. Denn dort gilt, wo der Server steht, nur das weiß man ja nicht. Also müsste der Leistungsanbieter definieren, welches Recht zur Anwendung kommt. Da aber diesem entgegensteht, dass ein Konsument das Recht seines ordentlichen Wohnsitzes bzw. des Ortes des Abschlusses anwenden darf, kann es hier zu Problemen kommen.

    Jedenfalls ist es nicht so, dass das Recht des Hauptsitzes des Anbieters voll zur Anwendung kommt.

    Beispiel: in Österreich ist es gesetzlich nur gestattet, maximal 10 Prozent (in Ausnahmefällen, die im Gesetz angeführt sind, 20 %) Anzahlung bei Reisen zu verlangen sowie die Restzahlung früher als 14 Tage. Bucht man nun einen deutschen Reiseveranstalter in Österreich, der mehr Anzahlung verlangt, darf das Reisebüro diese nicht verlangen, muss aber u. U. wohl selbst die Differenz aufgrund eines so genannten Agenturvertrags an das deutsche Unternehmen zahlen.

    Will ein deutscher Reiseveranstalter einen säumigen Konsumenten auf Zahlung klagen, so muss er dies am ordentlichen Wohnsitz in Österreich machen. Hingegen, will ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich einen nur in Deutschland vertretenen Veranstalter klagen, so muss er dies beim für den Firmensitz zuständigen deutschen Gericht tun.

    Hat Condor in Spanien einen klagsfähigen Firmensitz, so kann Condor auch spanisches Recht anwenden, muss dies aber in seinen AGB vor Abschluss der Buchung dem Kunden mitteilen. Hast du einen Hauptwohnsitz in Spanien, kannst du, falls günstiger, spanisches Konsumentenrecht anwenden, das ich aber nicht kenne.

  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
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    gesperrt
    geschrieben 1298722841000

    ...normalerweise weiß man schon, wo der Server ist. Wenn es Dein Browser Dir mit der Landesflagge am Ende der url nicht schon automatisch anzeigt, dann kannst Du über IP-tracing den Standort des Servers ermitteln und zwar incl. Adresse und Administrator... ;)

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