@katjaworld sagte:
... weil der Veranstalter immer noch NACH der Buchung die Flugzeiten usw. ändern kann und sogar aus dem einstigen Flug ohne Zwischenlandung plötzlich ein Flug mit Zwischenlandung wird, weil man eben nicht ausdrücklich einen NONSTOP-Flug gebucht hat und weil An- und Abreisetag eben nicht als Urlaubstag gelten und die Flugzeiten eher unverbindlich sind.
Auch leicht neben dem Sujet, aber hier werden ein paar sehr Verbraucher relevante Sachverhalte ein wenig interpretierbar dargestellt - daher:
"der Veranstalter kann die Flugzeiten ändern"
Nein, das kann er nicht, er kann aber ein anderes Operating für den Reisenden bestimmen. Dies führt zwar zu veränderten Flugzeiten und ggf. zu Zwischenlandungen, ist aber noch kein Beleg dafür, dass der Flug XY verschoben worden ist oder nicht stattfindet. Er findet nur u.U. ohne den spezifischen Fluggast statt ...
"ausdrücklich einen Non-Stop Flug buchen"
Das ist meines Wissens bei keinem Anbieter von Pauschalreisen möglich, sofern dieser ihn nicht ausdrücklich im Angebot auslobt und somit zu einem bindenden Vertragsbestandteil macht. Hierfür gibt es gute Gründe, ansonsten könnte man sich die ganzen Freischreibungsklauseln ja klemmen.
Überaus interessant für mich ist der (Herrgott, sind alle Texte so altertümlich??) "bey gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können" Aspekt im Sinne von zu vermittelnden Dienstleistungen; somit muss der ausdrücklich formulierte Wunsch entweder umsetzbar sein oder der Vermittlungsauftrag abgelehnt werden. Und ich dachte wahrlich, ein lausiger Dienstleister müsse sich nie vor dem Gesetz, sondern nur vor dem Verlust seiner Reputation fürchten??!!
Allein der materielle Schaden scheint im "Originalfall" wohl nur schwerlich bezifferbar.
Da "Flugangst" Teil des Vortrags war, könnten evtl. für Medikamente erbrachte Auslagen zurückgefordert werden, weitere Einschränkungen sind wohl schwerlich "materiell" zu beziffern ...