Ich muß nachbohren: Im AGBG ist die Sachverständigenhaftung geregelt. Im BGB finde ich keine eintsprechende Vorschrift. Also sei doch so nett und teile mit, wieso diese Sachverständigenhaftung auch in Deutschland gilt. Muß auch nicht unbedingt ein Gesetzestext sein, auch ein link zu einem Kommentar, Aufsatz etc. reicht mir. Am besten von Dr. Führich
wer haftet für zwischenlandung trotz gwünschtem nonstop
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geschrieben 1298732667000
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geschrieben 1298797692000
@-Davidoff- sagte:
.......
Wenn man nun den Fall von "LexiLexi" betrachtet, stellt man fest, daß beide ihren Wohn-/Firmenstitz in Deutschland haben und somit uneingeschrenkt das deutsche Recht gilt. Gerichtsstand ist der Sitz von CONDOR.
Hätte CONDOR eine spanische Tochtergesellschaft, und hätte "Lexilexi" dort gebucht, dann müsste Sie ihren Anspruch bei der Tochtergesellschaft anmelden. Eine Niederlassung (Servicebüro) in Spanien ist hier aber noch keine Tochtergesellschaft!
genau so war mir das auch bekannt.
und ich gehe auch davon aus, dass das richtig ist.
Das "F" in Montag steht für Freude. -
geschrieben 1298801049000
Es geht aber nicht darum WO man Ansprüche anmeldet, sondern welches Recht gilt. (Genaugenommen geht es in diesem thread aber um etwas ganz anderes)
So kann die spanische Tochtergesellschaft durchaus darauf verweisen, dass Gerichtsstand der Sitz der Mutter ist.
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geschrieben 1298827213000
Du darfst mich gerne noch hundertmal fragen, antworten werde ich dir dennoch nicht, einfach weil es dich nichts angeht. Ich verrate dir auch nicht welchen akademischen Titel ich (anders als K T) tragen darf. Du bist und bleibst ein Scherzkeks, was auch die jüngste Antwort wieder beweist. Aber noch ist Karneval. Neu hingegen ist mir allerdings, dass du auch Fachmann auf dem Gebiet der Zivilprozessordnung bist, wobei du schon bedenken solltest, dass die Anwendung des Wörtchen "immer" äußerst gefährlich ist. Fast immer (vermutlich sogar immer) gibt es nämlich ganz besondere Konstellationen, die das was sonst immer gilt, in diesem besonders gelagertem Einzelfall nicht zur Anwendung kommen läßt. Abgesehen davon, ist das Wort immer aber in deiner Antwort dennoch fehl am Platze.
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geschrieben 1298885980000
@-Davidoff- sagte:
Also, ob es rechtlich relevant ist, wo der Server steht, halte ich für eine sehr, sehr fragwürdige Aussage.
Der Server hat weder was mit dem Firmensitz noch mit dem daraus resultierenden Recht zu tun. Es gibt riesige "Serverfarmen" auf dessen Rechnern unzählige Firmen gleichzeitig ihre Daten speichern. Weiterhin müssen nicht alle Daten auf dem gleichen Server sein - gibt es dann 2 verschiedene Firmensitze?
Was ist mit dem neuen Cloud-Systemen? Gibt es dann einen Wolken-Firmensitz?
Auch reine Internetfirmen haben einen physischen Firmensitz, der aus dem Impressum ersichtlich sein muss. Dies ist auch der Gerichtsstand, wenn nicht anders vereinbart.
Dies gilt zumindest für Deutschland!
Wenn man nun den Fall von "LexiLexi" betrachtet, stellt man fest, daß beide ihren Wohn-/Firmenstitz in Deutschland haben und somit uneingeschrenkt das deutsche Recht gilt. Gerichtsstand ist der Sitz von CONDOR.
Hätte CONDOR eine spanische Tochtergesellschaft, und hätte "Lexilexi" dort gebucht, dann müsste Sie ihren Anspruch bei der Tochtergesellschaft anmelden. Eine Niederlassung (Servicebüro) in Spanien ist hier aber noch keine Tochtergesellschaft!
nur kurz zum Thema Reisebuchungen im Internet: das ist ein nach wie vor nicht ausjudiziertes Thema, zu dem es mehrere Rechsansichten gibt, aber keine einheitliche.
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geschrieben 1298886113000
@chepri sagte:
Ich muß nachbohren: Im AGBG ist die Sachverständigenhaftung geregelt. Im BGB finde ich keine eintsprechende Vorschrift. Also sei doch so nett und teile mit, wieso diese Sachverständigenhaftung auch in Deutschland gilt. Muß auch nicht unbedingt ein Gesetzestext sein, auch ein link zu einem Kommentar, Aufsatz etc. reicht mir. Am besten von Dr. Führich
im Moment muss ich passen - ich finde auch keine deutsche Stelle, die ich jetzt auf die Schnelle zitieren könnte. Aber wenn es mir wieder einmal unterkommt, meld ich mich (ich arbeite ja nicht ausschließlich gratis hier im Forum, sondern gehe noch geregelten normalen Tätigkeiten nach )
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geschrieben 1298886300000
@Davidoff sagte:
Ja, ja, ja, das Leben ist ein Wunschkonzert.
Eine eigenständige Tochtergesellschaft unterliegt immer dem jeweiligen Landesgesetzen. Ob und wie diese da verklagt werden kann, ist ein anderes Kapitel. Ebenso ob über die Tochter ein Durchgriffsrecht auf die Mutter möglich ist.
Du bist immer noch die Antwort schuldig, an welcher Uni / Fakultät du studiert hast!
wenn es sich um eine Tochergesellschaft handelt, hat @Davidoff recht, wenn es sich nur um einen Vertretung handelt, gilt wieder der Hauptsitz. Beispielsweise haben zahlreiche Fluglinien im Ausland nur Vertretungen, die keine klagsfähige Adresse / Anschrift / "Firmensitz" darstellen. So kann es also so sein, dass man im guten Glauben in Frankfurt a. M. die exotische Fluglinie F gebucht hat und meint, im Fall des Falles diese in Frankfurt auch klagen zu können. Doch dann stellt sich heraus, dass diese Vertretung nicht klagbar ist und die Ansprüche an der Côte d'Ivoire zu stellen sind...
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geschrieben 1298887242000
Ergänzend dazu:
Forderungen, auch gegen ausländische Fluggesellschaften, aus der EU-Verordnung 261/2004 wie Ausgleichszahlungen bei Flugstornierung usw. sind immer am Abflughafen Deutschland bzw. Europa durchsetzbar.
Gruß privacy
Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970) -
geschrieben 1298888670000
a) Es gibt ganz spezielle Vorschriften über den Gerichtsstand diverser Unternehmen. Es gibt ja nicht nur Fluglinien. Und da Davidoff schrieb dies gelte "immer", sind wohl alle möglichen Unternehmen gemeint. Und genau dies ist eindeutig falsch, außerdem denke ich, dass eine Tochter durchaus als Gerichtsstand den Muttersitz vereinbaren kann.
Ich denke, da werden wir auch nichts finden. Diverse Gerichtsurteile betonen ausdrücklich, dass die §§ 651a ff BGB nur für Reiseveranstalter Anwendung finden.
Forderungen gegen das Reisebüro können nur aus allgemeinen Schadensersatzgrundsätzen des § 280 BGB hergeleitet werden. Als Schuldverhältnis zugrunde liegt ein Reisevermittlungsvertrag oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag.
Ganz interessant (auch vom SV her): Amtsgericht Menden
Also auch die deutschen Verbraucher haben Möglichkeiten, das Reisebüro in Regress zu nehmen, auch wenn es keine explizite Rechtsgrundlage gibt. Allerdings muß natürlich auch ein Schaden vorliegen und das wird in Österreich nicht anders sein.