Ja natürlich, weil du die Handhabung bei Verspätungen beschrieben hast, und die ist nun einmal eine andere als die bei Reisezeitenänderungen. Anders ausgedrückt: Auf die "Verfrühung" kann die Formel nicht angewendet werden.
Die 5% eines Tagessatzes ab der fünften Stunde gibt es z.B., wenn du mit Anex und Egypt Air verspätet aus Hurghada abfliegst. In diesem Fall (Nicht-EU Destination und Nicht-EU LVU) entfaltet die VO(EG)261/04 nämlich keine Wirkung und der Veranstalter tritt in die Schadenerstatzpflicht ein.
Ich würde das nun gerne beenden, es schafft nur Verwirrung.
Weder jlechtenboehmers noch dein Hinweis treffen auf den Fall zu und damit könnte es jetzt auch gut sein.
Welche Optionen LG_48 jetzt hat habe ich ja erläutert.