• d-rock
    Dabei seit: 1079395200000
    Beiträge: 1224
    geschrieben 1234169685000

    Auch ich kann den Veranstalter wärmstens empfehlen. Die Flugzeiten ändern sich recht häuft (Sky Airlines eben), sonst wurde ich bislang immer absolut professionell behandelt.

    Dass die Mädels wie Doris schreibt einfach vergessen wurden, kann ich mir nur schwer vorstellen.

    Jeder muss sich seinen Rückflug bestätigen lassen!! Und das der öfter auf einige Stunden vorverlegt wird, kommt auch oft vor und wird per Fax an die Hotels weitergeleitet. Diese haben dann dafür zu sorgen, dass die Mitteiling an die Infotafel kommt, bei sehr kurzfristigen Änderungen sollten die Mädels die Info auf das Zimmer bekommen.

    Hoffentlich haben die Mädels öfter auf diese Tafel geschaut und nicht nur am Tage vorher. Auch wenn dort ein erstes Fax hängt kann es immer zu weiteren Änderungen kommen. Das weiß man allerdings, daher kann das Verschulden, den Flug verpasst zu haben auch beim Hotel, oder vielleicht sogar bei den Mädels selbst liegen. (was ich natürlich nicht hoffe!!!) Man schaut auf die Tafel, dort steht der normale Rückflug, geht Nachts feiern (was die Mädels sicherlich getan haben) und indessen kommt eine Nachricht der Rezeption per Telefon aufs Zimmer oder per Aushang an die Tafel und niemand wird erreicht.... Das hatten wir auch schonmal, aber ich schaue immer mehrfach auf die Info und frage bei der Rezeption nach! Dann passiert das nicht noch einmal.

    Die Reiseleitung verkauf eben Reisen! Dazu ist diese an zweiter Stelle ja auch da! Im Notfall betreut diese natürlich auch die Reisenden, bzw. gibt auf Anfrage auch Infos. Es sollte natürlich so sein, dass sie unaufgefordert ein paar Infos über das Reiseland und das Gebiet bereitstellt, aber meistens, (egal ob GTI, 12Fly oder Tui), verkaufen die in erster Linie Reisen. Einige verpacken das ganze professioneller, andere wiederum etwas laienhafter) Hier ist also alles normal.

    Schade, dass den Mädels von Doris soetwas passiert ist, aber ich war schon 5 Mal mit GTI unterwegs und es gab nie Probleme!

    Euer André

    Lebe lustig, lebe froh, wie der Mops im Haferstroh.
  • Strohmann
    Dabei seit: 1152144000000
    Beiträge: 331
    geschrieben 1234369606000

    .........auch wir sind mit GTI immer sehr zufrieden gewesen,denn das Preis/Leistungsverhältnis ist einfach nicht zu toppen........im übrigen hatten wir mit Sky Airlines immer pünktliche Flüge!!!!!!!!!!! :D

  • x-men
    Dabei seit: 1149465600000
    Beiträge: 90
    geschrieben 1234381727000

    Na dann lassen wir uns mal überraschen :laughing:

    Leben ist das, was dir widerfährt während du gerade andere Pläne schmiedest... *** Juli 2010 Royal Belvedere , Kreta***
  • musiczicke
    Dabei seit: 1191110400000
    Beiträge: 77
    geschrieben 1235276253000

    Ich war auch schon oft mit GTI in der Türkei und es lief wirklich alles reibungslos.

    12.01. bis 26.01.08: Alaiye Resort (RV: 1-2-Fly) 27.04. bis 18.05.08: Alaiye Resort (RV: ITS) 02.10. bis 23.10.08: Alaiye Resort (RV: Öger Tours) 17.04. bis 15.05.09: Alaiye Resort *freu freu freu* (RV: ITS)
  • x-men
    Dabei seit: 1149465600000
    Beiträge: 90
    geschrieben 1235307724000

    ... und weshalb erscheint nun GTI nicht mehr bei deiner Aufzählung? ;)

    Leben ist das, was dir widerfährt während du gerade andere Pläne schmiedest... *** Juli 2010 Royal Belvedere , Kreta***
  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
    Beiträge: 4324
    geschrieben 1235310348000

    Hallo,

    höchstwahrscheinlich weil GTI das in der letzten Zeit gebuchte Hotel nicht (nicht mehr) im Programm hat!

    Gruß

    Berthold

  • schmidtbox9
    Dabei seit: 1222041600000
    Beiträge: 10
    geschrieben 1235569967000

    Warnung vor Reisebuchungen bei GTI und XGTI

    Meine Frau und ich haben eine Reise gebucht wie folgt:

    Durch eine plötzliche Erkrankung meiner Frau können wir diese Reise nicht mehr antreten.

    Hinflug am 26. April 2009 um 11:00 am Morgen von Bremen nach Antalya .

    Rückflug am 10. Mai 2009 von Antalya nach Bremen.

    2 Personen all Inclusive plus im Doppelzimmer

    für 2 Wochen in das Hotel Belek Beach Resort Hotel Belek-Bogazkent DZ (UAI)

    DU/WC Balk, Al Incl. Ultra.

    3 Wochen vor Abflug hat meine Frau eine schwere Operation, aus verständlichen Gründen will ich nicht alleine fliegen.

    Umbuchungen auf einen anderen Namen sind nicht möglich.

    Es handelt sich um eine XGTI Reise im sogenannten Dynamik Packaging.

    Es ist ja noch Zeit und ich könnte im Bekanntenkreis diese Reise vergeben.

    Alle meine Betteleien bei GTI in Düsseldorf versickern im Sande.

    Die Antworten nicht einmal mehr, und wie das so schön genannt wird, die sitzen das jetzt aus.

    Telefonisch sagte man mir das erste mal, ich kann die Reise antreten wie gebucht,

    oder stornieren mit 70 Prozent, das sind 882 EUR.

    Aber nicht auf einen anderen Namen umschreiben lassen.

    Darauf gibt es aber einen gesetzlichen Anspruch, der von GTI ignoriert wird, total.

    Unter dem Motto laß den Idioten doch klagen, aber der macht das nicht.

    Nie wieder GTI, die haben nicht nur einen schlechten Ruf, naja.......

    Hier das rechtskräftige Urteil:

    Gericht: AG Leipzig

    Entscheidungsdatum: 29.11.2006

    Aktenzeichen: 109 C 6537/06

    Dokumenttyp: Urteil

    Quelle: RRa Logo <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/common/icontldok/rra.gif <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/common/icontldok/rra.gif> >

    Sellier.European Law Publishers, München

    Fundstelle: RRa 2008, 272-273

    Titelzeile

    Ersetzung eines Reisenden durch eine andere Person/Widerspruch des Reiseveranstalters/Schadensersatz

    Leitsatz

    1. Der Anspruch des Reisenden, eine andere Person als Ersatz-Reisende einzusetzen (§ 651b BGB), besteht auch noch zwei Tage vor Antritt einer Pauschalreise.

    2. Hat ein Reiseveranstalter, ohne dass ihm Widerspruchsgründe zur Seite standen, dem Ersetzungsrecht nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen, ist er dem Reisenden zum Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB verpflichtet.

    (Leitsätze der Einsenderin)

    Sachverhalt

    Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem zwischen ihnen zustande gekommenen Pauschalreisevertrag.

    Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten vom 16. bis 30.4.2006. Am 11.4.2006 erkrankte der Ehemann der Klägerin reiseunfähig. Infolgedessen beschlossen die Eheleute, Frau K. als Ersatz-Reisende anzubieten.

    Die Beklagte erfuhr vom Wunsch, eine Ersatz-Reisende anzubieten, spätestens am 14.4.2006. Die Beklagte lehnte einen Namenswechsel auf die Ersatz-Reisende jedoch ab, so dass die Klägerin entschied, die Reise nicht allein anzutreten.

    Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.4.2006 forderte die Klägervertretung die Beklagte unter Fristsetzung zum 11.5.2006 vergeblich auf, den Reisepreis in Höhe von 1.616,- EUR zurückzuzahlen.

    Die Klägerin behauptet, den Wunsch auf einen Namenswechsel bereits am 11.4.2006 auf dem Anrufbeantworter der Beklagten hinterlassen zu haben. Am 12.4.2006 habe sie den Wunsch nach einem Namenswechsel Herrn N. von T., dem Reisebüro am Flughafen, das die Reise vermittelt habe, mitgeteilt. Er habe ihr die Auskunft gegeben, dass es kein Problem darstellen dürfte, eine andere Person einzusetzen und dass dies ca. 25,- EUR koste. Trotz vielfältiger Bemühungen des Herrn N. und seiner Vertretung, des Herrn B., und vielfacher Anrufe am 13. und 14.4.2006 habe es die Beklagte am 15.4.2006 endgültig abgelehnt, eine andere Person als Teilnehmer aufzunehmen. (…)

    Entscheidungsgründe

    Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.

    Die Klägerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in voller Höhe, da die Beklagte entgegen der Bestimmung des § 651b BGB dem Eintritt der dritten Person im Wege des Namenswechsels widersprochen hat, obwohl diese den besonderen Reiseerfordernissen genügt hätte und auch keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegen standen. Hierdurch hat die Beklagte eine ihrer reisevertraglichen Hauptleistungspflichten verletzt, weshalb sie auf Rückzahlung des vollen Reisepreises zu verurteilen war.

    Nach dem insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist der Reisende bis zum Reisebeginn (hier am 16.4.2006) berechtigt, einen Ersatz-Reisenden zu benennen. Hier liegt gerade kein Fall vor, bei dem der Reisende den Namenswechsel sehr kurzfristig vor dem Reisebeginn bekannt gegeben hat. Ohnehin lässt sich eine Regelfrist des Inhaltes, wonach mindestens ein bis drei Tage ausreichen, grundsätzlich nicht aufstellen (vgl. Staudinger/Eckert, BGB, § 651b, Rn. 7).

    Seitens der Beklagten ist hier nicht einmal ansatzweise dargetan, weshalb ein Austausch des Namens einer der beiden Reisenden vom 14.4.2006 bis zum 16.4.2006 nicht bewerkstelligt habe werden können.

    Für die computergestützte Löschung des Namens des ursprünglichen Reisenden und dessen Ersatz durch den

    <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_ws.gif <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_ws.gif> > <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_grauCC.gif <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_grauCC.gif> > <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_ws.gif <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/prodjur/lay/1px_ws.gif> > - 273 -

    Namen des nunmehrigen Reisenden dürfte ein zeitlicher Aufwand von nicht mehr als drei Minuten zu veranschlagen sein. Sodann wäre dafür Sorge zu tragen, dass die neu ausgefertigten Reiseunterlagen für den Ersatz-Reisenden durch Neuausdruck der Unterlagen an einem Counter des Abflughafens, eine Fax-Übermittlung der geänderten Unterlagen dorthin oder ggf. eine Expressbotenzustellung auf Kosten der Klägerin zum Abflug-Counter bewerkstelligt wird.

    Weshalb ein solcher Vorgang im Zeitraum vom 14.4.2006 mittags bis 16.4.2006 frühmorgens nicht zu bewerkstelligen gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und nachvollziehbar.

    Falls dies der Beklagten tatsächlich nicht möglich gewesen ist, handelt es sich jedenfalls um ein Organisationsverschulden der Beklagten, welches nicht - nicht einmal teilweise - zu Lasten der Klägerin gehen kann. Es spricht im Übrigen nicht für die Beklagte, dass der Wunsch auf Namenswechsel - unstreitig - erst am Karfreitag (14.4.2006) bei ihr vorlag, während der beabsichtigte Abflug am Ostersonntagmorgen (16.4.2006) beabsichtigt war. Sofern die Beklagte damit überfordert ist, in solchen Fällen den vom Gesetzgeber bis zum Reisebeginn ausdrücklich zugelassenen Namenswechsel zu bewerkstelligen, sollte sie sinnvollerweise davon Abstand nehmen, Reisen mit einem Abflugtermin an einem Sonn- und/oder Feiertag zu verkaufen.

    Nachdem die Beklagte, ohne dass ihr Widerspruchsgründe zur Seite standen, dem Ersetzungsrecht nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen hat, ist sie der Klägerin zum Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB verpflichtet (vgl. Staudinger/Eckert, BGB, § 651b, Rn. 16).

    Als weiterer Schaden sind Anwaltsgebühren entstanden, die als adäquat-kausaler Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB von der Beklagten zu ersetzen sind.

  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
    Beiträge: 679
    geschrieben 1235584538000

    Sorry schmidtbox9, so leid es mir tut, dass ihr die Reise aus gesundheitlichen Gründen deiner Frau nicht antreten könnt, in der Sache sind deine Ausführungen weitestgehend falsch bzw. unbegründet - und wenn der Veranstalter das hier in dieser Form so liesst, dann könnte er sogar weitere Ansprüche gegen dich haben (sowohl zivil- als auch strafrechtlich).

    Schon inwieweit das Urteil überhaupt passt, ist fraglich, da es immer auf den Einzelfall ankommt - und damit auch auf die "Tauglichkeit" der Ersatzperson (selbst in dem von dir zitierten Urteil steht "Hat ein Reiseveranstalter, ohne dass ihm Widerspruchsgründe zur Seite standen, dem Ersetzungsrecht nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen..." - d.h. die Ersatzperson muss geeignet sein, die Reise in der gebuchten Form anzutreten). Da sieht man mal wieder, wie gefährlich Halbwissen sein kann.

    Außer der (ggf. fehlenden) Eignung der Ersatzperson wäre beim Dynamic Packaging ein weiterer Widerspruchsgrund das Fehlen der Umbuchbarkeit bei einem der Leistungsträger (z.B. Fluggesellschaft).

    Abgesehen davon gibt es keinerlei Grund, den selben Thread in verschiedenen Unterforen mehrfach zu öffnen ... im Reiserecht wurde er ja bereits geschlossen.

  • schmidtbox9
    Dabei seit: 1222041600000
    Beiträge: 10
    geschrieben 1235588737000

    Sorry, aber jetzt muß ich erst einmal etwas klarstellen. Wenn mein Eintrag den Eindruck erweckt hat, daß ich GTI oder XGTI schädigen will, so ist das keineswegs der Fall und ich entschuldige mich dafür. Zu einer Meinungsbildung gerhören immer mehrere Personen und Meinungen. Wir leben immer noch in Deutschland, und bisher haben wir immer noch Presse- und Meinungsfreiheit, und die ist im BGB geregelt, sofern sie nicht beleidigend oder diskreminierend ist.

    Ich kann auch lesen und ich habe die AGB´s von XGTI gelesen und ich habe mich darauf verlassen.

    Die haben auf der Rechnung einfach 6.1 und 6.3 der eigenen Geschäftbedingungen außer Kraft gesetzt mit den Worten

    "Namensänderungen sind nicht zulässig"

    Einfach geil, oder ?

    Das hat man mir auch klar und deutlich am Telefon gesagt.

    Wörtlich: " Ich kenne unsere Bedingungen und bei Ihnen ist keine Namensänderungen zulässig"

    "Unsere AGB`s interessieren nicht" Verbindlich ist was auf der Rechnung steht.

    Finde ich klasse.

    Darum auch mein Eintrag hier.

    Wenn XGTI die eigenen AGB´s anerkennen würde, dann dürfte alles in Ordnung sein.

    Es kommt hier nicht auf ein einziges Urteil an, sondern um die gesetzlichen Bestimmungen und die sind klar im BGB vom Gesetzgeber geregelt.

    Rechtsfolgen unwirksamer Klauseln

    Sind AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Regelung gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der gesamte Vertrag ist erst dann unwirksam, wenn das Festhalten an ihm nunmehr eine unzumutbare Härte für eine der beiden Vertragsparteien stellen würde (§ 6 AGBG).

    Der AGB-Verwender trägt also das volle Risiko der Unwirksamkeit seiner Klauseln. Es ist vor Gericht regelmäßig nicht möglich, ungültige Klauseln im Wege der einschränkenden Auslegung darauf zu reduzieren, was noch rechtsgültig wäre. Vielmehr kann einer als unwirksam erkannten Klausel überhaupt keine rechtliche Wirkung mehr zugemessen werden; sie ist durch die gesetzliche Regelung zu ersetzen.

    Im übrigen finde ich es unverschämt das Sie mir die Möglichkeit genommen haben meine eigenen Einträge zu löschen.

    Auch den gesperrten Eintrag unter "Reiserecht"

    Ich will nicht mehr und nicht weniger als das XGTI die eigenen AGB`s die im Internet veröffentlicht sind anerkennt.

    Ist das zuviel verlangt?

    Wenn ja, denn lebe ich mit meinen 60 Jahren in einem falschen Land.

  • soedergren
    Dabei seit: 1209945600000
    Beiträge: 679
    geschrieben 1235591613000

    @schmidtbox9 sagte:

    Wir leben immer noch in Deutschland, und bisher haben wir immer noch Presse- und Meinungsfreiheit, und die ist im BGB geregelt, sofern sie nicht beleidigend oder diskreminierend ist.

    Die Meinungsfreiheit ist im Grundgesetz garantiert und wird dort selbst wieder dadurch eingeschränkt, dass sie die Rechte anderer nicht beeinträchtigen darf.

    @schmidtbox9 sagte:

    Wenn XGTI die eigenen AGB´s anerkennen würde, dann dürfte alles in Ordnung sein.

    Auch falsch, da GTI und XGTI nicht identisch sind und insofern nicht unbedingt die selben Regeln gelten. Aber selbt bei den "normalen" GTI AGB steht noch folgendes: "Außerdem sind die in den jeweiligen Flugtickets abgedruckten Beförderungsbedingungen des Luftfrachtführers zu beachten." Dies ist gerade bei Dynamic Packaging wichtig. Wenn die Airline keine (kostenfreien) Umbuchungen zulässt, dann kann auch der Veranstalter nichts machen und ist an die Bedingungen der Airline gebuchen.

    @schmidtbox9 sagte:

    Es kommt hier nicht auf ein einziges Urteil an, sondern um die gesetzlichen Bestimmungen und die sind klar im BGB vom Gesetzgeber geregelt.

    Warum dann das Endloszitat des (kaum passenden) Urteils durch Sie?

    @schmidtbox9 sagte:

    Im übrigen finde ich es unverschämt das Sie mir die Möglichkeit genommen haben meine eigenen Einträge zu löschen.

    Ich habe schon mal überhaupt keine Möglichkeit genommen, etwas zu löschen. Sobald ein neuer Eintrag erfolgt, ist es hier im Forum (wie in praktisch jedem anderen Forum auch) es nicht mehr möglich, Einträge zu ändern.

    Bei der Art und Weise, wie Sie schon hier argumentieren (Stichworte "Unverschämtheit", "einfach geil" usw.) kann ich allerdings nachvollziehen, warum der Veranstalter nicht weiter mit ihnen korrespondiert.

    Fakt ist hier, dass eine Reiserücktrittskostenversicherung den Ärger komplett hätte ersparen können. Diese Versicherungen werden vom Veranstalter grundsätzlich mit angeboten. Wer diese nicht bucht, kann nicht, wenn etwas schief geht, sämtliche Verantwortung auf andere abwälzen.

Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!