Warnung vor Reisebuchungen bei GTI und XGTI
Meine Frau und ich haben eine Reise gebucht wie folgt:
Durch eine plötzliche Erkrankung meiner Frau können wir diese Reise nicht mehr antreten.
Hinflug am 26. April 2009 um 11:00 am Morgen von Bremen nach Antalya .
Rückflug am 10. Mai 2009 von Antalya nach Bremen.
2 Personen all Inclusive plus im Doppelzimmer
für 2 Wochen in das Hotel Belek Beach Resort Hotel Belek-Bogazkent DZ (UAI)
DU/WC Balk, Al Incl. Ultra.
3 Wochen vor Abflug hat meine Frau eine schwere Operation, aus verständlichen Gründen will ich nicht alleine fliegen.
Umbuchungen auf einen anderen Namen sind nicht möglich.
Es handelt sich um eine XGTI Reise im sogenannten Dynamik Packaging.
Es ist ja noch Zeit und ich könnte im Bekanntenkreis diese Reise vergeben.
Alle meine Betteleien bei GTI in Düsseldorf versickern im Sande.
Die Antworten nicht einmal mehr, und wie das so schön genannt wird, die sitzen das jetzt aus.
Telefonisch sagte man mir das erste mal, ich kann die Reise antreten wie gebucht,
oder stornieren mit 70 Prozent, das sind 882 EUR.
Aber nicht auf einen anderen Namen umschreiben lassen.
Darauf gibt es aber einen gesetzlichen Anspruch, der von GTI ignoriert wird, total.
Unter dem Motto laß den Idioten doch klagen, aber der macht das nicht.
Nie wieder GTI, die haben nicht nur einen schlechten Ruf, naja.......
Hier das rechtskräftige Urteil:
Gericht: AG Leipzig
Entscheidungsdatum: 29.11.2006
Aktenzeichen: 109 C 6537/06
Dokumenttyp: Urteil
Quelle: RRa Logo <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/common/icontldok/rra.gif <http://www.juris.de/jportal/jp_js1_p/img/common/icontldok/rra.gif> >
Sellier.European Law Publishers, München
Fundstelle: RRa 2008, 272-273
Titelzeile
Ersetzung eines Reisenden durch eine andere Person/Widerspruch des Reiseveranstalters/Schadensersatz
Leitsatz
1. Der Anspruch des Reisenden, eine andere Person als Ersatz-Reisende einzusetzen (§ 651b BGB), besteht auch noch zwei Tage vor Antritt einer Pauschalreise.
2. Hat ein Reiseveranstalter, ohne dass ihm Widerspruchsgründe zur Seite standen, dem Ersetzungsrecht nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen, ist er dem Reisenden zum Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB verpflichtet.
(Leitsätze der Einsenderin)
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem zwischen ihnen zustande gekommenen Pauschalreisevertrag.
Die Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Beklagten eine Pauschalreise nach Ägypten vom 16. bis 30.4.2006. Am 11.4.2006 erkrankte der Ehemann der Klägerin reiseunfähig. Infolgedessen beschlossen die Eheleute, Frau K. als Ersatz-Reisende anzubieten.
Die Beklagte erfuhr vom Wunsch, eine Ersatz-Reisende anzubieten, spätestens am 14.4.2006. Die Beklagte lehnte einen Namenswechsel auf die Ersatz-Reisende jedoch ab, so dass die Klägerin entschied, die Reise nicht allein anzutreten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.4.2006 forderte die Klägervertretung die Beklagte unter Fristsetzung zum 11.5.2006 vergeblich auf, den Reisepreis in Höhe von 1.616,- EUR zurückzuzahlen.
Die Klägerin behauptet, den Wunsch auf einen Namenswechsel bereits am 11.4.2006 auf dem Anrufbeantworter der Beklagten hinterlassen zu haben. Am 12.4.2006 habe sie den Wunsch nach einem Namenswechsel Herrn N. von T., dem Reisebüro am Flughafen, das die Reise vermittelt habe, mitgeteilt. Er habe ihr die Auskunft gegeben, dass es kein Problem darstellen dürfte, eine andere Person einzusetzen und dass dies ca. 25,- EUR koste. Trotz vielfältiger Bemühungen des Herrn N. und seiner Vertretung, des Herrn B., und vielfacher Anrufe am 13. und 14.4.2006 habe es die Beklagte am 15.4.2006 endgültig abgelehnt, eine andere Person als Teilnehmer aufzunehmen. (…)
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg, da sie begründet ist.
Die Klägerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Rückzahlung des Reisepreises in voller Höhe, da die Beklagte entgegen der Bestimmung des § 651b BGB dem Eintritt der dritten Person im Wege des Namenswechsels widersprochen hat, obwohl diese den besonderen Reiseerfordernissen genügt hätte und auch keine gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Anordnungen entgegen standen. Hierdurch hat die Beklagte eine ihrer reisevertraglichen Hauptleistungspflichten verletzt, weshalb sie auf Rückzahlung des vollen Reisepreises zu verurteilen war.
Nach dem insoweit eindeutigen Willen des Gesetzgebers ist der Reisende bis zum Reisebeginn (hier am 16.4.2006) berechtigt, einen Ersatz-Reisenden zu benennen. Hier liegt gerade kein Fall vor, bei dem der Reisende den Namenswechsel sehr kurzfristig vor dem Reisebeginn bekannt gegeben hat. Ohnehin lässt sich eine Regelfrist des Inhaltes, wonach mindestens ein bis drei Tage ausreichen, grundsätzlich nicht aufstellen (vgl. Staudinger/Eckert, BGB, § 651b, Rn. 7).
Seitens der Beklagten ist hier nicht einmal ansatzweise dargetan, weshalb ein Austausch des Namens einer der beiden Reisenden vom 14.4.2006 bis zum 16.4.2006 nicht bewerkstelligt habe werden können.
Für die computergestützte Löschung des Namens des ursprünglichen Reisenden und dessen Ersatz durch den
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Namen des nunmehrigen Reisenden dürfte ein zeitlicher Aufwand von nicht mehr als drei Minuten zu veranschlagen sein. Sodann wäre dafür Sorge zu tragen, dass die neu ausgefertigten Reiseunterlagen für den Ersatz-Reisenden durch Neuausdruck der Unterlagen an einem Counter des Abflughafens, eine Fax-Übermittlung der geänderten Unterlagen dorthin oder ggf. eine Expressbotenzustellung auf Kosten der Klägerin zum Abflug-Counter bewerkstelligt wird.
Weshalb ein solcher Vorgang im Zeitraum vom 14.4.2006 mittags bis 16.4.2006 frühmorgens nicht zu bewerkstelligen gewesen sein soll, ist weder vorgetragen noch ersichtlich und nachvollziehbar.
Falls dies der Beklagten tatsächlich nicht möglich gewesen ist, handelt es sich jedenfalls um ein Organisationsverschulden der Beklagten, welches nicht - nicht einmal teilweise - zu Lasten der Klägerin gehen kann. Es spricht im Übrigen nicht für die Beklagte, dass der Wunsch auf Namenswechsel - unstreitig - erst am Karfreitag (14.4.2006) bei ihr vorlag, während der beabsichtigte Abflug am Ostersonntagmorgen (16.4.2006) beabsichtigt war. Sofern die Beklagte damit überfordert ist, in solchen Fällen den vom Gesetzgeber bis zum Reisebeginn ausdrücklich zugelassenen Namenswechsel zu bewerkstelligen, sollte sie sinnvollerweise davon Abstand nehmen, Reisen mit einem Abflugtermin an einem Sonn- und/oder Feiertag zu verkaufen.
Nachdem die Beklagte, ohne dass ihr Widerspruchsgründe zur Seite standen, dem Ersetzungsrecht nach § 651b Abs. 1 Satz 1 BGB widersprochen hat, ist sie der Klägerin zum Schadensersatz gemäß §§ 280, 281 BGB verpflichtet (vgl. Staudinger/Eckert, BGB, § 651b, Rn. 16).
Als weiterer Schaden sind Anwaltsgebühren entstanden, die als adäquat-kausaler Verzugsschaden gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB von der Beklagten zu ersetzen sind.