Richtig, mit der Korrektur (Differenzierung Stornokosten) der AGB entfällt der Beschwerdegrund, weshalb ich dabei bleibe, dass ein Nichtantreten der Reise wegen "zu spät zugestellter Unterlagen" keine besonders strategische Maßnahme ist. Entsprechend halte ich den Rat unter allen Umständen zu prozessieren für falsch.
Zudem ist die Rückabwicklung ja selbst dann schwierig, wenn die Reise zu Recht ober gar vom Veranstalter abgesagt wurde.
Bermets Schilderung hat sich für mich so gelesen:
Wir haben gebucht, dann diverse Kritiken gefunden und unseren Rücktritt erklärt. Darauf forderte der Kapitänskäfer eine Stornogebühr (an sich vollkommen zu Recht), dieser Anspruch wurde vor Gericht abgewiesen.
Nun wurde der Anspruch jedoch nur deshalb nichtig, weil die Stornoklauseln in den AGB nicht den (übrigens mittlerweile sehr hohen!) Anforderungen an die Darlegung genügten, erfolgreich angegriffen wurden und damit die Forderung insgesamt keine Berechtigung mehr hatte.
Bermets Darstellung hingegen könnte irrtümlich vermuten lassen, es sei als Recht erkannt worden, in Folge nachträglicher Recherche missliebig gewordene Reiseverträge einfach zu kündigen ohne mit einem Kompensationsbegehren des Vertragsgebers rechnen zu müssen, bzw. diesem bei einer prozessualen Entscheidung zu entgehen.