Schade übrigens, dass Urmel sich nicht mehr zu ihrem Anliegen verlautbart hat ... das betraf nämlich genau eine solche Weigerung, wie sie User eines nun glücklicherweise erspart blieb.
Da in der Sache "Flughafen und Reisezeit abgeändert - was steht mir zu?" eine Menge Mumpitz gepostet wurde, fasse ich noch einmal zusammen:
Urmel hat eine Reise bei ITS gebucht, die nur mit erheblichen Änderungen erbracht werden sollte.
Darauf hat vorgeblich ITS aufgefordert, Urmels sollten sich eine andere Reise suchen - natürlich aus ihrem Portfolio. Ein Rücktritt sei nicht optiert, hieß es, für diesen falle eine Stornogebühr an.
Das ist nicht ausreichend im Sinne des BGB (§651).
Wenn die Reise in wesentlichen Teilen geändert werden muss (insbesondere Reisetage und zusätzlich noch Abflughafen) kann der Kunde von seinem Recht auf einseitige Kündigung Gebrauch machen und ist ihm das Erlangte von Veranstalter vollständig zu erstatten. Es handelt sich dann nicht um eine Stornierung sondern um eine Aufhebung des Vertrages wegen erheblicher Mängel bei der Erbringung der vertraglich eingegangenen Pflichten.
Ob zusätzlich noch Schadenersatz gefordert werden kann, lässt sich aus Urmels Vortrag soweit nicht präzisieren. Deshalb (und nicht nur deshalb!) halte ich hier gepostete "Hilfeangebot" für unseriös. Zum einen wird der Anschein erweckt, Frau maier könne tatsächlich "helfen", zum andern ist auf dieser Ebene jedenfalls das Risiko einer ggf. streitigen Einigung zu erwähnen.
Frau maier hat ein Urteil verlinkt, welches im April 14 ergangen ist. Die fragliche Reise schlug bereit im September 12 fehl - das (eine Verfahrensdauer von 20 Monaten) ist beispielsweise eines der Risiken (auch wenn sie den Grund der Erwähnung nicht begriffen hat ...).
Auch ist aus dem betreffenden Urteil selbst bei sorgfältiger Prüfung paralleler Details nicht abzuleiten, dass im Falle Urmel genauso entschieden würde, und die Summe dieser Risiken bewog mich mithin zu dem Ratschlag, beim bis dahin erläuterten Stand der Dinge noch keinen Rechtsbeistand hinzuzuziehen (schon gar nicht einen selbsternannten aus eine harmlosen Urlauberforum!).
Leider blieb Urmel ein Ergebnis bislang schuldig - das ist schade!
Fazit:
Bei derart erheblichen Abwandlungen des Reisevertrages steht dem Betroffenen - ungeachtet aller Hinweise in den AGB! - ein Rücktritt zu und muss er nicht etwa - wie offenbar von ITS verlangt - eine alternative Reise aus dem Portfolio des Vertragsgebers wählen.
Korrket ist hingegen das Gebaren von eines´ Veranstalter:
Er bietet sowohl eine alternative Reiseroute als auch die Option einer Rückabwicklung zu allein seinen Lasten an.
Weigert sich jedoch ein Veranstalter seinen Verpflichtungen zu genügen, muss man sich im Falles des Falles tatsächlich streitig mit ihm einigen und kann nicht etwa hoffen, eine in einer anderen Causa ergangene Entscheidung würde automatisch auch auf die eigene angewandt.
Welche Rückschlüsse hinsichtlich der Seriosität eines sich so verhaltenden Vertragspartners gezogen werden müssen, darf jeder für sich entscheiden ...
Daher meine Bitte, @eines:
Nenne du doch deinen Veranstalter, schließlich hat er soweit alles richtig gemacht.