@AlfredTetzlaff
Einen Einwand von Holginho würde ich wirklich ernst nehmen und deshalb noch einmal aufgreifen. Der Selbstbehalt bei der RSV spielt eine untergeordnete Rolle, die Versicherungsbedingungen muss man einfach mal lesen!
Wie hießt es hier, so oder so ähnlich bei fast allen Versicherern:
„Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzanspruch geltend, hat er den Versicherer unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben. Unterlagen sind auf Verlangen dem Versicherer zur Verfügung zu stellen.
Der Versicherer bestätigt den Rechtsschutzfall (!!!)
Vor Erhebung von Klagen und Einlegung von Rechtmitteln ist die Zustimmung des Versicherers einzuholen.
Verletzt der Versicherungsnehmer seine Pflichten kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei werden!“
Das Ganze ist natürlich nur auf die wesentlichen Bestandteile der Versicherungsbedingungen reduziert, trifft aber den Kern der Problematik. Die meisten RSV ziehen sich aus der Leistungspflicht zurück, sobald eine vorherige Prüfung durch eigene Juristen nicht möglich war. Ich kann daher nur abraten, ohne Zustimmung des Versicherers, vorzugehen.
Wilfried