Also die Sache mit dem Schadenersatz sehe ich ähnlich.
Ich kann nämlich nur im Oktober Familienurlaub machen, dies liegt daran, dass wir u.a. in der Gastronomie arbeiten.
Des Weiteren bekommeich über meinen Arbeitgeber eigentlich keine Urlaubsmöglichkeit mehr ab Okotber, für mich wurde jedoch eine Ausnahme gemacht.
Lange Rede kurzer Sinn.
Sollte unsere Reise abgesagt werden im Oktober, bei gleichen Vorraussetzungen wie jetzt, nämlich einer Teilreisewarnung für Ägypten und einem Ratschlag generell Ägypten zu meiden (dieses sehe ich nicht als Reisewarnung an) dann werde ich auch versuchen Schadenersatz zu bekommen.
Gründe dafür:
1. Es gibt keine vergleichbaren Ziele
2. Es gibt keine vergleichbaren Hotels (Ich habe eine Bungalowanlage gebucht und das war bewusst so gewählt.
3. Eine Umbuchung wesentlcih Teuerer wird bei einem vergleichbaren Urlaub, denn die VA sind ja nicht dumm, man verkauft jetzt die LAdenhüter und dann noch teurer, weil es tatsächlich leute gibt, die nicht Reisen wollen und bereit sind mehr zu bezahlen.
Ich für meinen Teil sehe keinerlei Probleme bei einem Urlaub in Ägypten in den Touristen gebieten.
Ob ein Urlaub moralisch vertretbar ist, steht auf einem anderen Blatt Papier. Jedoch kann man dies auch von zwei Seiten sehen.
Ich sehe es so: Wenn die VA die Touristen nicht nach Ägypten fliegen, dann haben die Einheimischen kein Einkommen. Da diese jedoch teilweise für große Familien Geld verdienen müssen sehe ich es als meine Pflicht an, den Tourismus in Ägypten aufrecht zu erhalten und zu unterstützen. Man sieht ja schon dass einige Ketten die Hotel zusammenlegen und andere komplett schliessen.
Dies kann nicht im Sinne des Volkes dort sein, die wirklich hart für Ihr Geld arbeiten müssen.
Hier mal ein auszug aus den AGB von ITS:
10. Gewährleistung/Schadenersatz
Wird die Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der Reiseteilnehmer den Reisepreis mindern oder den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Veranstalter eine vom Reiseteilnehmer bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Eine Fristsetzung entfällt, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reiseteilnehmers gerechtfertigt ist. Darüber hinaus kann er Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
Darauf läuft es doch hinaus.
Schadenersatz wegen Nichterfüllung.......