• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1440108259000

    Selbstverständlich war der Flug an sich pünktlich, nur war es eben nicht der von euch gebuchte!

    Maßgeblich für einen Anspruch an den Veranstalter ist nun aber einmal die tatsächliche Ankunft am gebuchten Anreiseort.

    Verspätungen von über vier Stunden werden regelmäßig als Reisemangel betrachtet. Als Ausgleich kann der Reiseteilnehmer für jede Stunde nach der vierten 5% des Tagesreisepreises (der Reise) beanspruchen.

    Angemessene zusätzliche Kosten gem. Beleg hat der Reiseveranstalter ebenfalls zu übernehmen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HC-Mitglied815518
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    geschrieben 1440409402000

    die von Ihnen beschrieben rechtliche Grundlage für die 5%-Regelung ab

    der 4. Stunde gilt bei einer Flugverspätung - Sie hatten jedoch eine

    Flugzeitenänderung, so dass Ihre Forderung bei Ihrem Anliegen

    verständlicherweise keine Anwendung findet.

    Wir bitten letztmalig um Verständnis und wir werden weiteren

    Schriftwechsel mit Ihnen nicht mehr kommentieren.

    Es geht nicht um Geld sondern um die Art wie  Forderungen  abgeschmettert werden.Das wir nach meiner Meinung einen Anspruch auf entgangene Urlaubsfreuden haben darauf gehen sie gar nicht ein.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1440413539000

    Die Berechnungsgrundlage gilt auch für eine erhebliche Ankunftsverspätung, weil der Reisende mit einem ersatzweisen Verkehrsmittel an den gebuchten Rükflugort gebracht wurde. Wenn ein Flug nach FRA gebucht wurde ist einer nach MUC nicht "in Ordnung".

    Das ist bei Flügen von und nach Tunesien zwar zur Zeit ein übliches Problem, exkulpiert aber den Veranstalter nicht von Ausgleichsverpflichtungen.

    Diese setzten sich hier wie von mir beschrieben rechtmäßig zusammen aus der Erstattung eines Tagessatzes und der der Verspätung.

    Fleckie, solltest du eine Rechtschutzversicherung haben empfehle ich dir diese zu kontaktieren und die Übernahme der Kosten für einen Anwalt zu klären.

    Der letzte Satz des Schreibens ist eine bodenlose Frechheit ... 12fly ist von meiner Liste zu optierender Veranstalter damit gestrichen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HC-Mitglied815518
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    geschrieben 1440415538000

    Die haben wir.

    Es geht mir hierbei wirklich um das Prinzip.

    Vielen Dank

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1440416905000

    Richtig, denn die zu beanspruchenden Beträge sind gering.

    Einen Kunden mit seinem Begehren derart abtropfen zu lassen ist aus meiner Sicht unmöglich, die lapidare Begründung, es habe sich schließlich um eine Flugzeitenänderung gehandelt ebenfalls und die Krönung ist schließlich die Ankündigung, nicht weiter zu kommunizieren.

    So ein paar kleine Rechte hat auch ein Pauschalreisekunde mit dem Ziel Tunesien - bei allem Verständnis für die derzeitigen Schwierigkeiten bei der Bereitstellung von Flugerbindungen.

    Nach einer kurzen Einkehr würde vermutlich auch Sokrates es nicht "in Ordnung" finden, wenn sein nach DUS gebuchter Flug in MUC endet und man ihn den Rest der Heimreise mit dem Zug bewältigen lässt ...

    :?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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