Ich habe gestern schriftlich Antwort von Neckermann bekommen.... Man bedauert natürlich alles und bietet mir 143,-- (also 10%) an. Diese 143,-- decken grade mal das ab was für den (dann letztendlich nicht vorhandenen) Meerblick bezahlt wurde....
Nun werd ich morgen mal einen Anwalt kontaktieren, mal sehn was der da für ne Meinung hat
Mal wieder vorab, und das ist für mich ganz wesentlich (Benachrichtigung 2 Tage vor Abflug):
Wenn das ursprünglich gebuchte Urlaubshotel nicht zurVerfügung steht und in einem ausreichenden Zeitraum vor Reiseantritt vomReiseveranstalter eine adäquate Unterkunft angeboten wird, ist dies nichtunbedingt ein Reisemangel. Wenn man ein Ersatzquartier akzeptiert, kann mankeinen Reisemangel geltend machen und damit den Reisepreis mindern, in diesemFall ist dies eine einvernehmliche Vertragsänderung. Eine Benachrichtigung von4 Tagen vor dem Urlaub ist allerdings zu kurzfristig, der Urlauber muss Zeitfür Alternativplanungen haben und darf dabei nicht unter Zeitdruck geraten, dieReise ist sonst "objektiv mangelhaft"
Mit dem Umstand und den daraus resultierenden Konsequenzen, dass das Ausweichquartierjedoch negative Abweichungen von dem ursprünglich gebuchten Hotel aufweist, hat sich dasLandgericht Frankfurt am Main in einem Urteil vom 28.3. 2008 (2-24 S 139/07) auseinandergesetzt.
Es ist dort festgehalten, dass "das ursprünglich gebuchte Hotel und dasErsatzhotel in ihrem konkreten......maßgeblichen Zuschnitt..........annäherndgleichwertig"sein müssen.
Ist dies nicht der Fall, wie etwa in dem derBerufungsentscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt, hinsichtlich dessen nach durchgeführterBeweisaufnahme feststand, dass das Ausweichquartier nicht wie das ursprünglich gebuchte Hoteleinen direkten Strandzugang sowie keine gleichwertige Swimmingpoolanlage hatte und auch das Sport-und Unterhaltungsprogramm sowie Animation, Shows,Diskothek und Mitternachtssnacks fehlten, so istlaut Rechtsmittelkammer eine Minderung des Reisepreises von 45% angemessen.
Die Richterhaben hinsichtlich der am Urlaubsort notwendigen Mängelrüge und dem Abhilfebegehrenfestgehalten, dass es durchaus ausreichend ist, wenn der Reisende die Unterbringung in demErsatzhotel als von der Buchung abweichend rügt, "ohne dass der Reisende die Einzelheitennoch gegenüber der Reiseleitung konkret zur Sprache bringenmuss".