Auch wenn ich mich ungern selbst zitiere: Da die Verzögerung des Abfluges den Zuschnitt der Reise nur sehr unwesentlich verändert, wäre es angeraten sich auf Basis der Kulanz zu einigen.
@deifi hat die Reise angetreten und damit weitere rechtliche Optionen verwirkt, wäre allerdings nicht die/der Erste, die/der einen derartigen Sachverhalt gerichtlich entscheiden ließe. (Aus bisherigen Urteilen ergaben sich Ansprüche zwischen 40 und 50% eines Tagessatzes der Reise.)
Ich stelle nicht in Abrede, dass die Abreise am Folgetag der Buchung ein zusätzliches Ärgernis ist, ich möchte nur erinnern, wie wenig sie grundsätzlich an der Planung ändert und folglich wenig Kraft hat, eine wesentliche Erstattung zu erlangen.
Ungeschickt ist es jedenfalls, die Reklamation bezüglich der unwesentlich verspäteten Abreise mit solchen zu vermengen, denen es offensichtlich an den erforderlichen Nachweisen mangelt.
Man (resp. @deifi) ruft damit den Besen auf den Plan, der generell die Reklamation wegfegt, weil sie in Teilen wenig fundiert ist.
Ist sie? Ich warte noch auf @deifis Kommentar zur Beschwerdeführung vor Ort?
Fazit:
Besser aufdröseln - ich beschwere mich gezielt über den Abflug am Folgetag meiner Buchung und erhalte - gewöhnlich unbürokratisch! - eine "angemessene" Erstattung.
Meine Beschwerden über den Aufenthalt am Urlaubsort formuliere ich getrennt - entweder mit Beschwerdeprotokoll der örtlichen Reiseleitung oder der Nennung von Zeugen, Mehrkosten kann ich ggf. belegen.
Bezüglich der Anfeuerung nur ein Satz:
Ohne objektive Bewertung des Sachverhaltes ist allein die Tatsache, dass die Reise am Folgetag der Buchung angetreten wurde noch kein Anlass, mächtig nachzukarten!
Maßgeblich für einen Anspruch auf Entschädigung ist ein Schaden - in diesem Fall eine wesentliche Veränderung der Reise, die in einer um 35min verzögerten Ankunft - gar auch in einer 90min verzögerten! - nicht erkennbar ist.
Antritt der Reise aus Sicht des Versicherers ist ein anderer Aspekt als der aus rein reiserechtlicher. Durch den verspäteten Antritt der Reise ergeben sich für den Betroffenen zwar rechtliche Optionen, aber die Reise beginnt mit dem Abflug und endet mit der Landung an der jeweils gebuchten Destination.
Verunfallt jedoch ein Reisender nach Check-In, hat er im Blick auf seine Versicherung die Reise angetreten und die Zuständigkeiten ändern sich - ist schlicht ein anderer Sachverhalt und hier nicht relevant.