Die ägyptische Regierung und (d)ein Reiseveranstalter sind zwei völlig verschiedene Ebenen.
Ob BGB §651h Absatz 3 zum Tragen kommt wird maßgeblich von den Entscheidungen und der weiteren Entwicklung in Ägypten abhängen.
Sobald es erkennbar in diese Richtung geht, wird (d)ein Reiseveranstalter für Ägypten eine Kulanzregelung, z.B. Reise verschieben, Guthaben statt Stornoerstattung, o.ä., anbieten.