Wenn ein Hotel nicht rechtzeitig fertig wird - muss der Veranstalter die Kosten für die teuere Ersatzreise zahlen.
Das Amtsgericht Bad Homburg hat entschieden, dass ein Urlauber, dem einen Monat vor Reisebeginn mitgeteilt wird, dass die gebuchte Hotelanlage nicht rechtzeitig fertiggestellt sein wird, Anspruch auf eine teurere Ersatzreise haben.
Ein Mann hatte für seine Familie einen Bulgarienurlaub gebucht. Einen Monat vor der geplanten Reise teilte der Veranstalter mit, dass sie nicht durchgeführt werden könne. Die Hotelanlage sei nicht rechtzeitig fertig geworden. Daher bot der Veranstalter dem Kunden einige Alternativreisen an, die dieser aber als nicht gleichwertig ablehnte. Außerdem fehlte bei allen Ausweichangeboten ein separates Schlafzimmer für das Kind der Familie. Daher entschieden sich die Urlauber, bei dem Veranstalter eine völlig andere Reise zu buchen. Statt Bulgarien entschieden sie sich für Ibiza. Allerdings war diese Reise mehr als 1.700 Euro - teurer als der ursprünglich gebuchte Urlaub.
Den Differenzbetrag wollten die Kunden später vom Reiseveranstalter erstattet haben. Als der sich weigerte, zu zahlen, ging der Fall vor Gericht. Die Familie fuhr nicht nach Bulgarien, sondern nach Ibiza. Diese Reise war allerdings um 78 Prozent - mehr als 1.700 Euro - teurer als der ursprünglich gebuchte Urlaub. Den Differenzbetrag wollten die Kunden später vom Reiseveranstalter erstattet haben. Als der sich weigerte, zu zahlen, ging der Fall vor Gericht. Das Amtsgericht Bad Homburg entschied: Urlaubern, denen einen Monat vor Reisebeginn mitgeteilt werde, dass das gebuchte Hotel nicht fertig sei, müsse eine gleichwertige Alternative angeboten werden. Geschehe dies nicht, so hätten sie Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten einer teureren Ersatzreise. Das gelte selbst dann, wenn der Aufpreis – wie hier - um 78 Prozent höher liege, als der Preis der ursprünglich gebuchten Reise. Im vorliegenden Fall, so das Urteil, müsse der Veranstalter die Mehrkosten für den Ibiza-Urlaub übernehmen.
Amtsgericht Bad Homburg Az. 2 C 2261/01-22 Urteil vom 8.5.2002