@HeiRa:
nach meiner Meinung ist dein Problem mit Ansprüchen aus der Frankfurter Tabelle nicht zu lösen. Diesen Fall müsste strengenommen ein Richter als Einzelfall bewerten. Bei dir kommen `ne Menge Probleme zusammen:
1.) Flugzeitänderung -ist rechtlich zur Zeit nicht angreifbar.
2.) anderer Flughafen steht gem. AGB der RV im Reisevertrag, wäre formal ein Grund zur Kündigung des Vertrages, was praxisfern ist, aber die Erstattung für die daraus resultierenden Umstände und Belastungen des Reisenden sind nirgendwo fixiert, auch nicht in der Frankfurter Tabelle. Warum ? Hier einigen sich die RV in aller Regel -und das meistens zu ihren Gusten- mit dem Reisenden.
3.) Abflug am nächsten Morgen um 2.15 Uhr bedeutet streng ausgelegt keinen Verlust eines Urlaubstages, da der Reisebeginn vor Mitternacht begonnen hat, nämlich mit dem Bustransport von Nürnberg nach Leipzig.
Normal bei Abflug um ca. 19.00 Uhr wärst du um ca. 23.00 Uhr Ortszeit gelandet, mit allem Drumherum wohl gegen Mitternacht oder etwas später im Hotel gewesen, hättest einchecken können und noch eine einigermassen vernünftige Nachtruhe gehabt.
So seit ihr wahrscheinlich gegen 08.00 Uhr erst im Hotel gewesen, ohne Schlaf und mit allen damit verbundenen Nachteilen. Der erste oder sogar der zweite Urlaubstag sind vom Erholungswert wohl weg.
Und deswegen bedarf es -wenn du das möchtest- einer Einzelentscheidung eines Richters. € 70.-- für 3 Personen -Vollzahler- sind in meinen Augen ein Witz. Aber freiwillig wirst du wohl nicht mehr bekommen.
Gruss Gabriela