welche agb´s gelten denn dann, wenn nicht die von der gebuchten airline?
Flugzeitänderung vor der Reise
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geschrieben 1294419468000Das "F" in Montag steht für Freude.
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geschrieben 1294423173000
@goldi sagte:
Warum solltest Du denn besser gestellt sein ? Es sind auch Pauschalreisende auf Deiner Maschine, die sind ebenso betroffen. Da gibt es keinen Unterschied, ausser das Du bei pauschal fast immer einen Transfer hast, meistens günstiger reisen kannst und einen Reiseveranstalter verklagen kannst.
Das ist Wunschdenken eines Pauschalbuchers!
Direkt bei der Airline gebucht hat man sehr wohl mehr Rechte als bei einer Pauschalreise.
Eine erhebliche Flugzeitänderung muß man als Direktbucher keinesfalls einfach so hinnehmen. Da gibt es schon so einige Möglichkeiten, die Airline in die Pflicht zu nehmen.
Das wurde in diesem Thread aber vor einiger Zeit schon ausgiebig behandelt.
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geschrieben 1294424023000
@lexilexi: Uups, sorry. Natürlich gelten die AGB der gebuchten Airline. Ich hatte in dem Beitrag von urlauber61 übersehen, dass die AGB von Condor zitiert wurden und war der Meinung, es seien die eines Veranstalters.
Dennoch steht man (ok, ich schränke ein, teilweise) als Direktbucher besser da. Auszug aus den AGB der Lufthansa:
"Die in Flugplänen veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Reisedatum ändern. Sie sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages.(...)
Es ist möglich, dass wir die planmäßige Abflugzeit nach Ausstellung des Flugscheins ändern müssen. Wenn Sie uns eine Kontaktadresse mitteilen, so werden wir uns bemühen, Sie über solche Änderungen zu informieren. Wenn wir nach dem Flugscheinkauf eine nennenswerte Änderung der Abflugzeit vornehmen, die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können, so haben Sie Anspruch auf Erstattung nach den Bestimmungen des Artikels 10.2. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen erbringen wir zudem die in Art. 14.4.1. genannten Leistungen"
Ein ganz wichtiger Satz ist hier "die für Sie nicht annehmbar ist und wir Sie nicht auf einen für Sie annehmbaren Flug umbuchen können". Denn was annehmbar ist, entscheide in dem Fall ich allein, und kein RV. Ein RV würde die Änderung zur Kenntnis nehmen und an seine Kunden weitergeben, wogegen der Kunde bekannterweise nicht ausrichten kann, dank der AGB des RV.
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geschrieben 1294433926000
@omali sagte:
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Eine erhebliche Flugzeitänderung muß man als Direktbucher keinesfalls einfach so hinnehmen. Da gibt es schon so einige Möglichkeiten, die Airline in die Pflicht zu nehmen.
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nur, damit hier keine mißverständnisse auftreten:
medelon hat nachgefragt, weil sich die flugzeit zum zeitpunkt der buchung bis zum zeitpunkt des abfluges geändert hat.
das wird daran gelegen habe, dass zum zeitpunkt der buchung (september) die neuen flugpläne fürs frühjahr (april) noch nicht fest gestanden haben.
und da lässt sich, wie man in den agb´s nachlesen kann, nichts machen.
etwas anderes ist es, wenn sich die flugzeit 1 tag vor abflug erheblich verschiebt.
Das "F" in Montag steht für Freude. -
geschrieben 1294521470000
Genau um die Flugzeitänderung vom Zeitpunkt der Buchung bis zum Zeitpunkt des Abfluges geht es, also kein Mißverständnis.
Wenn ich Direktbucher (bei der Airline) bin, steht der Flugplan schon, ansonsten könnte ich ja noch nicht buchen. Und wenn sich dann die Flugzeiten doch noch erheblich ( im persönlich erlebten Fall reichlich 12 Stunden) verändern, hat man als individualer Bucher bei der Airline die von mir erwähnten Möglichkeiten, mit der Airline in "Verhandlung" zu treten. In meinem speziellen Fall bin ich mit dem Ergebnis auch sehr zufrieden.
carsten79 hat diesbezüglich ja auch schon auf Beispiele hingewiesen.
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geschrieben 1294525336000
dann erkläre es mir bitte noch einmal.
ich verstehe das nicht.
die von carsten zitierten agb sind die der lh.
es geht aber um eine flugverspätung bei condor.
und da steht in den agb´s:
"15.0 Flugpläne, Verspätungen und Flugstreichungen / Flugzeitänderungen, Passagierrechte
15.1 Die veröffentlichten Flugzeiten können sich zwischen dem Datum der Veröffentlichung und dem Buchungs- bzw. Flugdatum ändern. Die Zeiten sind nicht garantiert und nicht Bestandteil des Beförderungsvertrages."
den agbs hat man bei der buchung zugestimmt. (wenn man nur flug gebucht hat).
also welche rechte hat man denn dann, die die agbs der gebuchten airline aushebeln?
Das "F" in Montag steht für Freude. -
geschrieben 1294527844000
Hallo,
Condor und LH sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Das man bei extremen Flugzeitverschiebungen seinen Flug umbuchen kann, ist nur bei Linienfluggesellschaften oder auch bei Lowcost-Airlines möglich.
Bei "Ferienfluggesellschaften" wie DE, AB oder X3 sind die AGB anders gestrickt.
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geschrieben 1294585853000
Ich habe mich an keiner Stelle zu einer bestimmten Airline geäußert.
Ausgangspunkt war der Beitrag von goldi (7.1.11), in dem behauptet wurde, es gäbe bezüglich Flugzeitänderung keinen Unterschied zwischen Pauschalreisenden und Direktbuchern (Reaktion auf die Meinung von Medelon (6.1.11)).
Meine Beiträge beziehen sich konkret auf das individuelle Direktbuchen bei der Airline (ungeachtet bei welcher).
Natürlich ist der Flieger auch mit Pauschalurlaubern belegt (jedoch kein Vollcharter irgendeines RV - kein reiner "Ferienflieger"), aber wenn ich diesen Flug als Individualgast direkt bei der Airline gebucht habe, sind rechtlich gesehen sehr wohl Unterschiede zu verzeichnen.
Da werden auch keine AGB´s ausgehebelt (wie lexilexi schreibt).
Auch wenn die Flugzeiten nicht garantiert werden und kein Bestandteil des Beförderungsvertrages sind, bei enormer Flugzeitveränderung kann man sich als Direktbucher auf ganz legalem Weg mit der Fluggesellschaft in Verbindung setzen und eine entsprechende Lösung finden.
Beispiele dafür könnten sein : kostenlose Stornierung, kostenloses Umbuchen, Übernahme der für den Buchenden eventuell zusätzlich entstandenen Unkosten, usw.) Diese Möglichkeiten hat der Pauschalbucher nicht.
Ich sehe das nicht scheinbar anders, es ist tatsächlich anders!
Abschließend möchte ich noch bemerken, daß ich in keinster Weise ein Rechtsexperte bin.
Durch Beiträge von sich im Recht wirklich auskennenden Usern konnte ich hier im Forum dankenswerterweise mein Wissen erweitern.
Im von mir weiter oben erwähnten Fall hat mir das echt geholfen, ohne irgendwelche Probleme mit der Airline kam es auf kürzestem Wege zu einem positiven Ergebnis.
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geschrieben 1294588555000
ganz ruhig.
es geht hier um die frage von "medelon", der fragte, ob er einen anspruch auf irgendwas hat, wenn sie die flugzeiten verspäten. er hat die von der condor zugrunde liegenden agb´s akzeptiert, die schreiben, dass sich die fluzeiten verschieben können.
mit welchem recht würde dann dieser passus der agb´s nichtig?
natürlich kann ich mich mit der airline direkt in verbidnung setzen. und es kann ja auch sein, dass man sich (kulanterweise?) auf ein entgegenkommen einigt. aber welcher rechtsanspruch ergibt sich aus welchem recht?
ich frage dich das, weil du schreibst, dass das geht.
ich habe nicht behauptet, dass ich es besser weiß.
ich würde nur gerne deine quellen wissen, damit ich es beim nächsten mal besser weiß.
ich habe auch nicht behauptet, dass agb´s ausgehebelt werden, sondern das war eine frage an dich.
wie gesagt, ich bin der meinung, dass man die agb´s zugrunde legen muß.
aber wenn du schon andere erfahrungen gemacht hast, dann würde ich gerne davon partizipieren.
und noch eine frage: was verstehst du unter "enormer" verspätung?
Das "F" in Montag steht für Freude.