Hallo,
Ich bin nun kein Rechtsanwalt, aber in den Reisebedingungen von 1-2-fly steht doch folgendes:
11.1.1 Wird eine Reiseleistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. 1-2-FLY kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. 1-2-FLY kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
12.1 Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den 1-2-FLY nicht zu vertreten hat. Er kann Schadenersatz auch wegen nutzlos aufgewandter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist.
12.2 Vertragliche Schadenersatzansprüche
Die vertragliche Haftung von 1-2-FLY auf Schadenersatz für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig durch 1-2-FLY herbeigeführt worden ist. Die Beschränkung der Haftung auf den dreifachen Reisepreis gilt auch, soweit 1-2-FLY für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Also der erste Knackpunkt ist meiner Meinung nach die "gleich- oder höherwertige Ersatzleistung".
Wenn man also ein Familienzimmer gebucht hat (so wie wir) hat eine "gleichwertige Ersatzleistung" (anderes Hotel) also mindestens eine Familienzimmer zu haben. Da das Caribbean World Soma Bay ein 5* Hotel ist ist auch dieseses meiner Meinung nach eine Bedingung für ein anderes Hotel. Hinzu kommen noch die Lage (Soma Bay), der Solino Kinderclub (deutschsprachig und nicht international), die vorhanden Rutschen, ...
Alles zusammen gesehen wird es sehr schwer (wenn nicht unmöglich für 1-2-fly) eine wie in den Reisebedingungen beschriebene "gleich- oder höherwertige Ersatzleistung" zu erbringen.
Nun kommen die Schadenersatz Ansprüche in's Spiel. Die sind auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Man kann also bei Nichterfüllung vom Vertrag zurücktreten eine andere Reise (auch eines anderen Anbieters in eine andere Region) buchen und die Differenz 1-2-fly im Rahmen von Schadenersatz in Rechnung stellen. Bestärkt wird das noch durch ein Urteil des AG Bad Homburg (Az.: 2 C 2261/01-22).
Wie gesagt, bin kein RA, und das oben gesagte ist eine Interpretation der Reisebedingungen von mir.