• hema2812
    Dabei seit: 1200614400000
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    geschrieben 1215798490000

    @z-discount sagte:

    auch mal eine Frage:

    " Kulanz " kann ich nicht akzeptieren, da laut EU Recht mir eine Erstattung zusteht. Ich habe aber nun weder ein Ersatzticket noch mein Geld zurueck erhalten.

    In der spanischen Version des EU Reiserechts steht ausdrücklich, das bei einer Verspátung von mehr als 4 Stunden auf der Mittelstrecke eine 100% Erstatung erfolgen kann, das man aber auch bei einer Umbuchung auf einen anderen Flug immer noch ein Anrecht auf 50% des bezahlten Preises hat.

    irgend wie alles sehr suspekt, weiss jemand Rat ?

    Ich beschäftige mich in letzter Zeit etwas intensiver mit dem Thema, dass trotz der klaren Eu Verordnung Nr. 261- 2004 für viel Verwirrung sorgt.

    Das liegt meiner Ansicht daran, dass das zuständige Luftfahrtsbundesamt die Umsetzung dieser Vo nicht ausreichend überprüft, die Luftfahrtsunternehmen und Reiseveranstalter die Vo nicht oder nur halbherzig umsetzen, einige aus der Reisebranche diese Vo sogar als "nicht rechtens" erklären.

    Nun zu deinem Fall: Bei einer Verspätung, auch über 5 Stunden und länger, steht dir keine Ausgleichszahlung nach Artikel 7 der VO zu. Das gilt übrigens für alle Fluggäste.

    -Nur bei Nichtbeförderung und Annulierung - haben alle Fluggäste Anspruch auf Ausgleichszahlungen zwischen 250 - 600 Euro.-

    Kommt es , wie in deinem Fall, zu erheblichen Verspätungen, ist das Flugunternehmen nach Artikel 14 verpflichtet, die Fluggäste über ihre Rechte aufzuklären. Das geschieht wohl häufig nicht. In deinem Fall standen dir sogenannte Betreuungsleistungen zu:

    Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessener Form zur Wartezeit

    zwei unentgeltliche Telefongespräche o.Ä.

    Herbert

  • z-discount
    Dabei seit: 1210464000000
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    geschrieben 1215813806000

    danke fuer die Info,

    da es sich fuer mich um einen Geschätsflug handelte, wurde mir durch die Verspätung die Möglichkeit genommen in Frankfurt einen Leihwagen anzumieten und in mein Hotel zu gelangen. Alle Gesprächstermine sind hierdurch ebenfalls geplatzt. Ich bin nach wie vor der Meinung, das ich für diesen nicht angetreten Flug Anspruch auf eine Kompensation habe.

  • hema2812
    Dabei seit: 1200614400000
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    geschrieben 1215817101000

    In deinem Fall gibt es keine weitergehende Ansprüche, da Charter-bzw. Pauschalreisen für Touristen gedacht sind und eben nicht für Geschäftsleute.

    Aber mach dich doch, wenn du damit unzufrieden bist, selber schlau oder such juristischen Rat!

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1215818810000

    @hema2812

    Dir steht die Meinung hinsichtlich Charter-/Pauschal/Tourist und Geschäftsleuten zu. Dies deckt sich aber in keiner Weise mit Ansprüchen

    aus der EU-Verordnung 261/2004. Derartige Unterscheidungen

    werden dort nicht gemacht. Wenn ich z-discount richtig verstanden

    habe, geht es nicht um eine Pauschalreise, sondern um einen

    einzeln gebuchten Flug direkt bei der Airline.

    Einer der noch ungeklärten Punkte ist, ab welchem Zeitraum eine

    Verspätung einer Annullierung gleichgesetzt werden kann. Zu

    diesem Zweck hat der Bundesgerichtshof in einem Fall, in den

    Condor eingebunden ist und bei dem es um eine Verspätung

    von mehr als 12 Stunden geht, den Europäischen Gerichtshof

    um Klärung gefragt. Das Ergebnis steht noch aus.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • hema2812
    Dabei seit: 1200614400000
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    geschrieben 1215820509000

    Ich habe mich genau auf diesen Fall konzentriert, d.h. 7,5 Stunden Verspätung.

    Dazu habe ich genau die VO und die Kommentierung des anerkannten Wissenschaftlers für Reiserecht , Prof. Führich, gelesen.

    Viele ergangene Gerichtsurteile zeigen, dass noch nicht einmal 25 Stunden Verspätung für eine "Annulierung" reichen.

    Und ein Flug von Gran Canaria nach Frankfurt? Flug für Geschäftsleute?

    Aber vielleicht lieferst du einmal handfeste Beweise für eine andere Bewertung? Würde mich echt freuen.

    Gruß

    Herbert

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1215864585000

    Es handelt sich hier um einen Linienflug. Egal, ob es sich z.B. um airberlin,

    Condor oder TUIFly handelt (auf dem auch Urlaubsgäste eingebucht werden)

    Oder auch Iberia bzw. Lufthansa.

    Ob ich den Flug privat oder geschäftlich nutze, interessiert nun wirklich nicht bei der Beurteilung hinsichtlich der Ansprüche analog zur EU-Verordnung.

    Wie ich bereits schrieb, ist die Frage noch nicht abschliessend durch den

    Europäischen Gerichtshof beurteilt worden. Da müssen wir uns noch gedulden, um zu einem abschließenden Ergebnis zu kommen.

    Grundsätzlich ist, soweit es sich um eine Flugstornierung handeln sollte, die

    Airline für die Weiterbeförderung verantwortlich und muß darüberhinaus

    eine Ausgleichszahlung leisten.

    Insofern empfehle ich z-discount, sich mit der spanischen Regulierungs-

    stelle ( in Deutschland kann das LBA hierzu bestimmt Adresse nennen )

    in Verbindung zu setzen. Alleine zwecks Prüfung evtl. Ansprüche.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • hema2812
    Dabei seit: 1200614400000
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    geschrieben 1215865520000

    Lassen wir es dabei: In diesem Fall handelt es sich um eine Verspätung und nicht um eine Stornierung.

    Das sagen die VO und die Ausführungsbestimmungen dazu.

    Ich habe fertig.

  • pittpatt01
    Dabei seit: 1181952000000
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    geschrieben 1215877813000

    Artikel 6 Verspätung

    Absatz 1

    Buchstabe

    iii) wenn die Verspätung mindestens fünf Stunden beträgt, die

    Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe

    a) angeboten.

    Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

    (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können

    Fluggäste wählen zwischen

    a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen

    Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7

    Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem

    der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte

    Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte,

    wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen

    Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist,

    gegebenenfalls in Verbindung mit

  • pittpatt01
    Dabei seit: 1181952000000
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    geschrieben 1215878213000

    Da wird Dir geholfen:

    Hierzu gibt es auf den Internetseiten des Luftfahrtbundesamtes www.lba.de unter dem Stichwort Fluggastrechte umfangreiche Informationen und Formulare. Außerdem hat das Luftfahrtbundesamt ein Bürgertelefon unter der Rufnummer 0531-23 55-100 eingerichtet.

    und hier auch

    Schlichtungsstelle Mobilität

    c/o Verkehrsclub Deutschland e.V.

    Postfach 61 02 49

    10923 Berlin.

    Die Schlichtungsstelle ist per Fax unter der Nummer 0 30-46 09 70-10 und per E-Mail unter www.schlichtungsstelle-mobilitaet.org zu erreichen.

  • pittpatt01
    Dabei seit: 1181952000000
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    geschrieben 1215878830000

    Presse und Information:

    PRESSEMITTEILUNG Nr. 01/06

    10. Januar 2006

    Urteil des Gerichtshofes in der Rechtssache C-344/04

    International Air Transport Association, European Low Fares Airline Association /

    Department for Transport

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND

    UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST GÜLTIG

    Die in der Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zur Verwirklichung des Zieles, den Schutz der Fluggäste im Falle einer Annullierung oder erheblicher Verspätung von Flügen zu verstärken, sind mit dem Übereinkommen von Montreal1 vereinbar und verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

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