Hallo Ruth, es ist wohl noch nicht juristisch entschieden, ob eine Airline unter Bezug auf die Fluggastrecht-Regelung in Anspruch genommen werden kann, wenn der Reiseveranstalter eine Umbuchung veranlaßt. Auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluß hatte.
Umgekehrt: Ist die Überbuchung direkt von der Airline zu verantworten und trifft den Reiseveranstalter kein Verschulden, kann man seine Forderung hinsichtlich EU-Verordnung 261/2004 nur direkt gegenüber der (ursprünglich gebuchten) Fluggesellschaft geltend machen.
Das ist für Reisende manchmal schwer zu ermitteln, ob der Reiseveranstalter aus "Gewinn-Optimierungs-Gründen" vielleicht selbständig auf eine andere Fluggesellschaft umgebucht hat oder das Problem tatsächlich bei der Airline wegen Überbuchung lag. Da wird vielleicht der eine auf den anderen verweisen.
Aber das wird vermutlich nur ein Fachmann (Anwalt für Reiserecht) - soweit erforderlich - beurteilen können.
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter:
Auf alle Fälle gegenüber dem Veranstalter auf einer ausführlichen schriftlichen und zeitnahen Stellungnahme hinsichtlich der Gründe der notwendigen Flugumbuchung bestehen, um ggf. selbst weitere Schritte z.B. gegen die Airline
(siehe oben) unternehmen zu können.
Zusätzlich sollte der Reiseveranstalter den Tag vergüten, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Da gibt es fixe Sätze, zudem natürlich die
Zusatzkosten wie Telefon wegen dieser unerfreulichen Geschichte. Belege vor-
handen? Zunächst den Veranstalter innerhalb der 4-Wochen-Frist anschreiben
und die Reisereklamation übermitteln.
Achtet besonders auf die während Eurer Abwesenheit zugegangene
Änderungsmitteilung des Veranstalters. Der würde ich vorsichtshalber
sofort widersprechen. Ist ja fristgerecht, weil erst nach Beendigung
Eures Urlaubs Kenntnis erlangt wurde. Könnte sonst passieren, daß
der letztlich nach München durchgeführte Flug als Euer Wunsch zu
Euren Lasten gesehen wird, da ja Nürnberg bestätigt wurde.
Gruß privacy