d.h. dass die 5% bei Pauschalreise, also geteilt durch Urlaubstage, geteilt durch Stundenanzahl über 5 Stunden hinaus reine Willkür und Gebahren zwischen Fluggesellschaft und RV sind?(Auslegung des §472 BGB)
LG
Fritz
d.h. dass die 5% bei Pauschalreise, also geteilt durch Urlaubstage, geteilt durch Stundenanzahl über 5 Stunden hinaus reine Willkür und Gebahren zwischen Fluggesellschaft und RV sind?(Auslegung des §472 BGB)
LG
Fritz
Ich bin zwar nicht angesprochen, aber diese Regelung wurde auch bei uns mit 14 Std. Verspätung, trotz Weiterflug/Ankunft nach Stopover am nächsten Tag, angewendet.
Wir erhielten zwar nach Flugabsage unser Gepäck, aber beim Check-In am nächsten Tag galten die alten Bordkarten. Am Gate war keine Flugnummer angegeben, im TV Text die Flugnummer erst als Delay angezeigt, dann war der Flug völlig aus dem HR TV Text (Ankunft Frankfurt) verschwunden.
"Willkür und Gebahren" zwischen Airline und RV ist vielleicht nicht falsch ausgedrückt, der EuGh beschäftigt sich damit.
Condor ist beim EuGh der eine Beteiligte und waren auch in unserem Fall der Carrier.
ja Bernhard, ich hatte den Fall mit Condor auch schon selbst und hatte damals von der TUI auch die o.g. 5% erhalten + von Condor die Sitzplatzreservierung extra.
Zitat BGB §472 Berechnung der Minderung
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert in mangelfreiem Zustande usw.
Vielleicht wird das, wie Peter auch beschreibt, endlich mal festgelegt. Sonst haben unsere Paragraphenheinis ja auch alles bis ins Detail festgelegt.
LG
Wie gesagt, genau um Condor geht es auch beim EuGH. Allerdings hat sich Condor mit den neuen "lustigen" Preisen nach Fernost für das Gebotene im Vergleich zu Linien-Airlines ohnehin erledigt.
Die Einstellung der Verbindung FRA - BKK kann nur eine logische Konsequenz von Condor sein angesichts der Mitbewerber.
Die von Condor/Thomas Cook angebotenen Entschädigungen bei Delay sind jedenfalls ein Witz schlechthin. Vor allem Angesichts bei Condor CC/Thomas Cook Gruppe schon früher und besonders in den letzten 6 Jahren gebuchten Reisen im Wert eines neuen Mittelklasse PKW.
Die Entscheidung für zukünftige Reisebuchungen bei anderen Airlines und RV, wie für 09 bereits getätigt, fiel uns nicht sehr schwer.
Hallo,
hoffe ihr könnt mir bei meinem "Fall" helfen.
Fliege heute im Rahmen einer Pauschalreise in die Türkei. Ursprünglicher Abflug war um 22:55. Anfang der Woche habe ich eher zufällig (bei Mitreisendenden haben noch die Reiseunterlagen gefehlt) erfahren, dass der Flug erst um 23:45 Uhr geht. Prima, dachte ich mir da noch, dann sind wir ja pünktlich zum Frühstück im Hotel.
Heute morgen habe ich mir noch einmal den Flugplan vom Frankfurter Flughafen angesehen, da dort bisher noch 22:55 stand und ich mich einfach nochmal vergewissern wollte, nicht dass ich zu spät am Flughafen bin. Und auf dem Flugplan steht jetzt der Flug um 22:55 als annuliert und unter der gleichen Flugnummer auf 0:55 neu angesetzt. Laut Reisebüro steht im System allerdings noch die Flugzeit 23:45 und der Reiseveranstalter ist nicht zu erreichen.
Wann auch immer der Flug jetzt sein wird, ich werde rechtzeitig am Flughafen sein...
Aber wie schauts rechtlich aus? Wenn der Flug tatsächlich erst um 0:55 gehen sollte, wäre es zwar keine große Verspätung, aber der Abflug wäre erst am 17.08. Gebucht und bestätigt wurde mir vom RV ja allerdings der 16.08. Kann man da reisepreismässig irgendwas machen? Wird wenn dann wohl alles über Kulanz gehen, aber wie verhalte ich mich in dem Fall am geschicktesten?
Nein, du hast mich falsch verstanden.
Ich möchte keine Entschädigung für 2 Stunden Flugverspätung. Mir ist schon klar, dass sich Flugzeiten jederzeit ändern können.
Gebucht wurde allerdings vom 16. - 23.08., das hat mir der RV auch so bestätigt. Die Leistung wurde jedoch erst am 17.08. erbracht, also hält der RV seinen Vertrag mit mir nicht ein. Und dafür wäre eine Entschädigung nicht schlecht.
Hallo!
Wir fliegen am 2.9. von Paderborn nach Monastir mit Air Berlin. Bei der Buchung der Reise war der Abflug für 5:20 Uhr geplant. So steht es auch auf der Homepage vom Flughafen Paderborn. Auf den Reiseunterlegen die wir von Tui erhalten haben und auf der Homepage von Air Berlin ist der Abflug jedoch für 7:20 Uhr angesetzt. Auf welche Zeit kann mich mich jetzt verlassen, im Normalfall doch auf die Zeiten, welche auf den Reiseunterlegen vermerkt ist, oder? Ich will nur vermeiden, dass ich zu spät am Flughafen bin.
Vielen Dank!
Reiseunterlagen
Gruß
Berthold
Ich füge mal diese Frage von marina hier ein.
Hallo,
unser Flug mit SKY sollte am Dienstag um 7:15 Uhr morgens losgehn. Nun haben wir die Mitteilung von FTI bekommen, dass wir erst um 22:20 Uhr losfliegen. Das sind 15 Stunden, zudem kommen wir erst am Mittwoch morgen um 6 Uhr an. Was kann man für einen Schadensersatzanspruch stellen? Wie geht man am besten vor? Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht? Wie sind sie vorgegangen? Was haben Sie bekommen?
Bitte helfen Sie mir weiter!
Vielen Dank,
viele Grüße,
Marina
Hier meine Antwort:
Exakt null komma rein gar nichts. Denn alle Flugzeitenangaben sind unverbindlich. Die Maschine muß am gebuchten Tag abheben und auch wieder am gebuchten Tag zurückfliegen. Dann ist der Reisevertrag erfüllt. Beides ist hier gegeben.
Außerdem handelt es sich nicht, wie im anderen Thread geschrieben um eine Flugverspätung, sondern um eine Flugzeitenänderung. Das sind zwei paar Schuhe.
Gruß
Berthold
Ist das wirklich so einfach?
Wie praktisch für Veranstalter und Airlines...
Wenn ein Flieger um 22.20 h abhebt und der Gast erst gegen morgens 6.00 h im Hotel ist, stellt eine Flugverschiebung allein keinen Reisemangel dar, jedoch die entgangene Nachtruhe.
Ich zitiere aus focus-reisen
Verschiebung des Abflugs kein Reisemangel
Auch wenn die Abflugzeit um mehr als zwölf Stunden verlegt wird, ist das nicht automatisch ein Reisemangel.
Die Grenze des Zumutbaren wird erst überschritten, wenn die Urlauber so spät im Hotel ankommen, dass sie auf die Nachtruhe verzichten müssen, hat das Amtsgericht Duisburg entschieden.
(Az.: 45 XC 367 05).
Ist das nicht der Fall, können Urlauber keine Ansprüche an den Reiseveranstalter stellen, berichtet die von der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht in Wiesbaden herausgegebene Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“. In dem betreffenden Fall sollte der Kläger ursprünglich morgens um 6 Uhr in den Urlaub in die Türkei fliegen.
Der Abflug verschob sich jedoch auf 18.25 Uhr. Änderungen der Flugzeiten müssen im Zeitalter des Massentourismus jedoch hingenommen werden, argumentierte das Gericht. Flugzeitänderungen ohne Verlust der Nachtruhe seien noch kein Grund für eine Minderung des Reisepreises.
Ende des Zitats.
Das Thema gab es schon einmal, ist wohl im Archiv verschwunden, darin wurden Urteile genannt, die ich im Moment so auf die Schnelle nicht finden kann.
Hier ein Hinweis von Plusminus/ARD:
Weniger gute Karten bei Pauschalreisen
Bei Pauschalreisen ist nicht die Fluggesellschaft der Vertragspartner, sondern der Reiseveranstalter. Mit einem entsprechenden Zusatz in dessen AGB kann er sich Verschiebungen vorenthalten. [b]Unzumutbar sind allerdings eine durch die Flugänderung erheblich verkürzte Nachtruhe oder eine Verschiebung der Ankunft auf den nächsten Tag. In diesen Fällen hat der Kunde ein kostenfreies Rücktrittsrecht oder Anspruch auf Reisepreisminderung[/color].[/b]
Ende des Zitats.
Schön, dass der Pauschalreisende eben doch nicht vollständig der Willkür von Veranstaltern und Fluggesellschaften ausgeliefert ist.
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!