Anfechtung wegen Irrtum heißt, dass jeder der Parteien bei Erkennen seines Irrtums innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens den geschlossenen Reisevertrag beeinspruchen kann.
Dabei wird der Veranstalter nachweisen müssen, dass es sich um einen tatsächlich ausnahmsweisen oder sehr seltenen Eingabefehler gehandelt hatte und nicht um einen Standardfehler, mit dem man auf Kundenfang geht.
Selten bedeutet: ein Katalog mit 100 Seiten Preisteil, je Preisteilseite 200 Einzelpreise - macht als 10.000 - davon weniger als 100 fehlerhaft: wird man wohl als Begründung einer Irrtumsanfechtung hinnehmen müssen.
Was hier geschrieben wurde, dass man auch als Kunde wegen Irrtum (im Geldbörsl) einen Reisevertrag anfechten kann, dem folge ich nur bedingt:
Reiseveranstalter erhält vom Kunden das "Angebot" abschliessen zu wollen und zwar zum Internetpreis von X - im Moment der Kontrolle, ob das Angebot noch verfügbar ist bzw. bei Erstellung einer Buchungsbestätigung erkennt der Veranstalter den Fehler und teilt ihn mit.
Ein Kunde liest den Preis X, bietet dem Veranstalter an, zu diesem ihm bekannten Preis X zu buchen, der Veranstalter "nimmt an" = bestätigt, dann kann der Kunde aber sich nicht mehr auf einen Preisirrtum sich berufen! Denn den PREIS hat er ja anerkannt. Das Argument, er hätte sich über den INHALT seines Geldbörsls geirrt, hat hier kein Gewicht, da das Geldbörsl nicht Gegenstand des Kaufes war.
Somit wird man bei Irrtumsanfechtung wohl schon unterscheiden müssen...
meint
Peter